Kärntner Straßengesetz 1991; Änderung
LGBL_KA_20090130_6Kärntner Straßengesetz 1991; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2009 3. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Straßengesetz 1991 – K-StrG, LGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2006, wird wie folgt geändert:
„Insbesondere sind Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen sind, nur dann öffentliche Straßen, wenn sie dem allgemeinen öffentlichen Verkehr dienen.“
„§ 3a
Einreihungsverordnungen
(1) Der Gemeinderat hat die von der Gemeinde verwalteten Straßenflächen durch Verordnung in eine der in § 3 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Straßengruppen einzureihen (Einreihungsverordnung). Der Gemeinderat hat am Beginn jeder zweiten Amtsperiode aufgrund allgemeiner Gemeinderatswahlen innerhalb eines Jahres die Einreihung der von der Gemeinde verwalteten Straßenflächen zu überprüfen und, bei einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen für die Einreihung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und 5, diese den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen.
(2) Eine Einreihungsverordnung besteht aus einer planlichen Darstellung auf der Grundlage des digitalen Straßenverzeichnisses (§ 62 Abs. 1a) und erforderlichenfalls aus einem be-schreibenden Textteil.
(3) Der Entwurf der Einreihungsverordnung ist durch vier Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist an der Amtstafel und im Internet bekanntzumachen und der Landesregierung, den sonst berührten Landes- und Bundesdienststellen und den angrenzenden Gemeinden unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Stellungnahme mitzuteilen. Die Bekanntmachung hat die Auflagefrist und den Hinweis zu enthalten, dass während der Auflagefrist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, schriftliche Vorschläge zum Entwurf der Einreihungsverordnung erstatten kann.
(4) Der Entwurf der Einreihungsverordnung ist vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat unter Anschluss der Äußerungen nochmals der Landesregierung zur Abgabe ei-ner abschließenden fachlichen Stellungnahme innerhalb von drei Monaten zu übermitteln.
(5) Der Gemeinderat hat die Einreihungsverordnung zu beschließen. Je eine Ausführung der Einreihungsverordnung hat die Gemeinde der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft – ausgenommen bei Städten mit eigenem Statut – und den benachbarten Gemeinden zu übermitteln.
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Form der Einreihungsverordnung, insbesondere die Verwendung bestimmter Planzeichen für die in der Einreihungsverordnung festzulegenden Straßengruppen, nach Maßgabe der Anforderungen für die automationsunterstützte Datenverarbeitung zu regeln.“
„Der Gemeinderat hat nach dem Verfahren des § 3a zu beschließen:
„Der Gemeinderat hat nach dem Verfahren des § 3a zu beschließen:
Über die Herstellung und Erhaltung von Verbindungsstraßen beschließt ebenso der Ge-meinderat.“
„(1)Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Verbindungsstraßen hat – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 30 und 31 – die Gemeinde zu tragen. Die Gemeinde darf zur Tragung der Kosten der Herstellung und Erhaltung die aufgeschlossenen Liegenschaftsbesitzer und diejenigen, zu deren Benützung die Verbindungsstraße besteht, heranziehen,
„Mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides gilt die Straße als Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter.“
„Der Bemessung der Entschädigung (§ 37) für die Grundablöse ist die tatsächliche Nutzung des Grundstückes im Zeitpunkt der Feststellung der Öffentlichkeit zu Grunde zu legen.“
„(4) Der Gemeinderat hat Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 oder der Entscheidung nach Abs. 2 letzter Satz in eine der in § 3 Abs. 1 Z 4 und 5 angeführten Straßengruppen einzureihen.“
„Bei Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter, die als Verbindungsstraßen eingereiht wurden, gilt dies nur insoweit, als die Gemeinde gemäß § 58 Abs. 2 Eigentum an der Straßengrundfläche erlangt hat.“
„(1a) Die Gemeindestraßenverwaltung hat über alle Gemeindestraßen, Verbindungsstraßen und Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (§ 58 Abs. 1) ein Straßenverzeichnis im Sinne des Abs. 1 in digitaler Form zu führen. Sonstige Straßen der im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Art sind in einem Anhang zum Straßenverzeichnis mit ihren wesentlichen Merkmalen anzuführen.
(1b) Die Straßenverzeichnisse gemäß Abs. 1a sind während der Amtsstunden des Gemeindeamtes für jedermann in geeigneter Form zugänglich zu machen.“
„In dieser Verordnung sind auch die technischen Voraussetzungen für die einheitliche planliche Darstellung der digitalen Straßenverzeichnisse gemäß Abs. 1a unter Berücksichtigung der Anforderungen für die automationsunterstützte Datenverarbeitung festzulegen.“
„Vom R 1 Drauweg in Völkermarkt über Haimburg und Griffen in den R 1 bei Ruden.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Gemeinden haben innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) alle von der Gemeinde verwalteten öffentlichen Straßen nach dem Verfahren des Art. I Z 5 (§ 3a) einzureihen. Die Verpflichtung zur erstmaligen Überprüfung gemäß Artikel I Z 5 (betreffend § 3a Abs. 1 letzter Satz) beginnt nach der gemäß dem ersten Satz vorgenommenen erstmaligen Einreihung zu laufen.
(3) Die vor dem In-Kraft-Treten des Artikel I festgelegten Kostentragungen gemäß § 23 gelten als Kostentragungen gemäß Artikel I Z 11 (betreffend § 23 Abs. 1 zweiter Satz). Sie sind innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Einreihungsverordnung der Gemeinde gemäß Abs. 2 an Art. I Z 11 (betreffend § 23 Abs. 1 letzter Satz) anzupassen.
(4) Die Straßenverzeichnisse gemäß Art. I Z 31 (betreffend § 62 Abs. 1a) sind von den Ge-meinden innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) einzurichten.
(5) Die Landesregierung hat die Verordnungen gemäß Art. I Z 5 (betreffend § 3a Abs. 6) und Z 32 (betreffend § 62 Abs. 2 letzter Satz) innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erlassen.
Der Präsident des Kärntner Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. R o h r
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