Kärntner Tierzuchtgesetz 2008
LGBL_KA_20090127_1Kärntner Tierzuchtgesetz 2008Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2009 1. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich und Ziel
§ 2 Begriffsbestimmungen
Zuchtwertschätzung, Daten
§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen
§ 4 Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen
§ 5 Änderungen
§ 6 Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur
Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 7 Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder
Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten
Zuchtorganisationen
§ 8 Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen
§ 9 Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 10 Datenveröffentlichung, Datenübermittlung
und Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen sowie deren
Verwendung
§ 11 Übereignung bzw. Überlassung von Zuchttieren
§ 12 Verwendung von Tieren im Natursprung
§ 13 Abgabe von Samen
§ 14 Verwendung von Samen
§ 15 Erbfehler
§ 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 17 Verwendung von Embryonen
§ 18 Besamungstechniker, Eigenbestandsbesamer
§ 19 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europäischen Union
§ 20 Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der Anerkennung von
Berufsqualifikationen
§ 21 Verpflichtungen der Gemeinden
§ 22 Behörden
§ 23 Tierzuchtrat
§ 24 Verfahren, Überwachung, Ausnahmen
§ 25 Innergemeinschaftliche Auskunfts- und
Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden
§ 26 Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach
Gemeinschaftsrecht
§ 27 Verordnungen
§ 28 Strafbestimmungen
§ 29 Übergangsbestimmungen
§ 30 Umsetzungshinweis
§ 31 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Anlage 1 Anforderungen an die Anerkennung von
Zuchtorganisationen
Anlage 2 Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an
die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister
Anlage 3 Anforderungen an Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzung
Anlage 4 Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und
Herkunftsbescheinigungen
Anlage 5 Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen,
Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich und Ziel
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von
1.Rindern (einschließlich Büffeln),
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,
(3) Die Erreichung der in Abs. 2 genannten Ziele kann unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung
und Zuchtwertschätzung, Daten
§ 3
Anerkennungsvoraussetzungen
für Zuchtorganisationen
(1) Eine Zuchtorganisation ist auf Antrag mit Bescheid anzuerkennen, wenn
(2) Erfolgt die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, gilt ergänzend zu den Anerkennungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Z 4 Folgendes:
(3) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und setzt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 voraus:
(4) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Kärntens oder auch des Gebietes anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter bzw. Betriebe zu gewährleisten.
(5) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich mindestens das Gebiet des Landes Kärnten umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten hiezu vorsehen.
(6) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogrammes zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist
§ 4
Verfahren zur Anerkennung
von Zuchtorganisationen
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 3 muss enthalten:
(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs. 1 enthalten:
(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die Zuchtorganisation, die die Anerkennung beantragt hat.
(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates einzuholen, sofern ein solcher iSd. § 23 eingerichtet ist.
(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich die Antragsunterlagen den dort zuständigen Tierzuchtbehörden zu übermitteln und diesen Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen,
Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden von der Entscheidung über den Antrag zu informieren.
(6) Die Anerkennung bezieht sich auf:
(7) Rechtskräftige Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission mitzuteilen; im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.
§ 5
Änderungen
(1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung nach § 4 Abs. 6 bezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung nach §§ 3 und 4. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einzuholen, sofern ein solcher iSd. § 23 eingerichtet ist.
(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen nach § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 6
Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation
(2) Werden die Widerrufsgründe nach Abs. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 5 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen.
(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß § 3 Abs. 6 ist für das Gebiet des Landes Kärnten oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich geeignet ist.
§ 7
Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen
(1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Kärnten nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind. Sie müssen der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein angezeigt haben. Der Anzeige sind der Nachweis ihrer Anerkennung und die Angaben nach § 4 Abs. 1 Z 1, jeweils in deutscher Sprache, anzuschließen.
(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich:
(3) Änderungen gegenüber der Mitteilung nach Abs. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in Kärnten sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 8
Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen
(1) Nach § 3 anerkannte Zuchtorganisationen sind in Kärnten unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Soweit sich die Anerkennung auch auf einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erstreckt, sind sie in diesem nach dem dort geltenden Recht zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Sie haben dabei in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage und ihres Zuchtprogramms einzuhalten.
(2) Nur anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen ausstellen; diese haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. Nach § 3 anerkannte Zuchtorganisationen haben für Tiere von an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchtern bzw. Betrieben auf deren Verlangen solche Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellen.
(3) Nach § 3 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken bzw. im Zuchtregister registrieren. Sie dürfen nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie andere zuchtrelevante Dokumente, soweit sie dazu befugt sind, ausstellen. In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen im Hinblick auf in Kärnten gehaltene Tiere diese Maßnahmen nur dann setzen, wenn sie gemäß § 7 tätig sind.
(4) Jede natürliche und juristische Person, die im räumlichen Tätigkeitsbereich einer nach § 3 anerkannten Züchtervereinigung Tiere, die die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllen, hält, hat ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Züchtervereinigung oder deren Untergliederungen,
wenn
Im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(5) Jedes Mitglied einer nach § 3 anerkannten Züchtervereinigung, das in deren räumlichen Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, hat ein Recht auf Eintragung dieses Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches dieser Züchtervereinigung.
(6) Die nach § 3 anerkannten Zuchtorganisationen haben der Behörde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. Für nach § 7 tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Kärnten.
(7) Nach § 3 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Zeitabständen von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung, zum Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a, Abs. 4 und Abs. 5 alle Unterlagen gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a in geltender Fassung vorzulegen. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die Zuchtorganisation zur Vorlage unter Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und unter Hinweis auf das sonstige Erlöschen der Anerkennung nachweislich aufzufordern. Werden die Unterlagen innerhalb der dreimonatigen Nachfrist nicht vorgelegt, erlischt die Anerkennung.
(8) Eine nach § 3 anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation hat mit anerkannten Filialzuchtbuch-Organisationen, die die von ihr festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, und Zuchtorganisationen, die eine solche Anerkennung glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Dabei hat sie insbesondere
(9) Nach § 3 anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben ihr von der Ursprungszuchtbuch-Organisation zur Kenntnis gebrachten rechtswirksamen Änderungen der Grundsätze gemäß Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG in ihrem Zuchtprogramm ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis, Rechnung zu tragen.
(10) Bei Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist eine nach § 3 anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einstellung, sicherzustellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zur Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
§ 9
Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
(1) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen dürfen nur dann in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach § 3 anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Abs. 1 hat zu erfolgen:
(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Kärnten gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen, in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, hat zu erfolgen: nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes durch die Landwirt-schaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder durch eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Kärnten ermächtigt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach § 3 anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier
§ 10
Datenveröffentlichung, Datenübermittlung
(1) Ergebnisse aufgrund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms einer nach § 3 anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Umfang zu veröffentlichen bzw. zugänglich zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermitteln.
(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder nach § 7 in Kärnten tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.
(3) Soweit bei nach § 3 anerkannten oder nach § 7 in Kärnten tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen Daten auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an Dritte übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dies gilt sinngemäß für Daten gemäß § 8 Abs. 10.
Übereignung bzw. Überlassung von
(Zucht)Tieren und Abgabe von Samen,
Eizellen und Embryonen sowie
deren Verwendung
§ 11
Übereignung bzw. Überlassung
von Zuchttieren
(1) Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren – in Kärnten nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn
(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung nach Abs. 1 Z 2 muss folgende Anforderungen erfüllen:
§ 12
Verwendung von Tieren im Natursprung
(1) Der Vatertierhalter hat dem Halter der dem Vatertier zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen. Der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen vom Vatertierhalter und vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Belegung aufbewahrt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter auf Verlangen eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung an den Halter des gedeckten Tieres oder an eine von diesem benannte Zuchtorganisation auszufolgen. Die Abschrift hat für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.
(4) Der Halter von männlichen Tieren hat dafür Sorge zu tragen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
§ 13
Abgabe von Samen
(1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Samen – in Kärnten nur abgegeben werden
(2) Besamungsstationen iSd. Abs. 1 Z 1 mit Standort in Kärnten sind befugt für von ihnen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.
§ 14
Verwendung von Samen
(1) Samen darf in Kärnten zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 1 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamer) durchführen:
(3) Der Besamer hat dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen, vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet, fünf Jahre aufbewahrt werden.
(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen an den Tierhalter oder an eine von diesem benannte Zuchtorganisation auszufolgen. Diese Abschrift hat für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Kärnten Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.
§ 15
Erbfehler
(1) Tierhalter und Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten, unverzüglich Bericht zu erstatten.
(2) Die Behörde kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers für das Land Kärnten mit Bescheid verbieten, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele dieses Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:
Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Bescheid von der Behörde unverzüglich aufzuheben.
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates, sofern ein solcher iSd. § 23 eingerichtet ist, einzuholen. Sie hat die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung eines Verbotes nach Abs. 2 sowie dessen Wegfall zu informieren.
(4) Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach der Erlassung eines Verbotes nach Abs. 2 hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot nach Abs. 2 betroffenen Samens in Kärnten unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Bei Wegfall des Bescheides ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 5 sind in den für amtliche Kundmachungen im Land üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen kundzumachen. Sie treten mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft. Daneben sind sie durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden im Amt der Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften verfügbar zu halten.
§ 16
Abgabe von Eizellen und Embryonen
(1) Eizellen und Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen – in Kärnten nur abgegeben werden
(2) Embryo-Entnahmeeinheiten nach Abs. 1 Z 1 mit Standort in Kärnten sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.
§ 17
Verwendung von Embryonen
(1) Embryonen dürfen in Kärnten nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach § 16 Abs. 1 entsprechen.
(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte (Embryo-Überträger) durchführen.
(3) Der Embryo-Überträger hat dem Halter des Empfängertieres oder einer benannten Stelle über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszufolgen. Der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen, vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet, fünf Jahre aufbewahrt werden.
(4) Dem Halter des Empfängertieres ist nach durchgeführter Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos auszufolgen. Diese muss jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 bzw. Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllen.
§ 18
Besamungstechniker, Eigenbestandsbesamer
(1) Als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
(3) Als verlässlich gilt eine Person nicht, wenn sie in den letzten fünf Jahren
(4) Abgesehen von den Fällen des Abs. 8 darf die Tätigkeit nach Abs. 1 erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung bzw. im Fall von Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedstaat den entsprechenden, von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Nachweise bzw. Bescheinigungen dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für Angehörige von Vertrags- und Drittstaaten sowie deren Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(7) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.
(8) Besamungstechniker, die in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Kärnten tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Besa-mungstechnikers am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
(10) Die Meldung nach Abs. 9 ist jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 9 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
(11) Name, Geburtsdatum, Art der Tätigkeit (als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer) und Anschrift von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 9 gemeldet oder diese Meldung gemäß Abs. 10 erneuert haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 7 oder § 24 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.
§ 19
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag Ausbildungsnachweise einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates mit Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 27 Abs. 1 Z 14 anzuerkennen, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 vorlegt, die den Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 30 Abs. 1 Z 33) entsprechen.
(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
(3) Die Antrag stellende Person muss neben den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.
(4) Die Landesregierung muss der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen.
(5) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten, entscheiden.
(6) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines Anpassungslehrganges, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung in einer Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 Z 14 nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
(7) Die Landesregierung muss bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 6 festlegen,
(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der Antrag stellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(9) Die Antrag stellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
§ 20
Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die Landesregierung hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Antragstellers oder Dienstleisters zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(2) Die Landesregierung kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern
(3) Die Landesregierung hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines anderen Bundeslandes oder Mitglied- oder Vertragsstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung die in Abs. 2 genannten Informationen über einen im Inland niedergelassenen Dienstleister oder einen Antragsteller, der seine Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.
(4) Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder eines Bundeslandes oder Mitglied- oder Vertragsstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen
Den Behörden des Bundeslandes oder Mitglied- oder Vertragsstaates und gegebenenfalls dem Dienstleistungsempfänger sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
Förderung
§ 21
Verpflichtungen der Gemeinden
(1) Im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung gilt nicht für das Decken im Rahmen der Pferdezucht.
(2) Im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden den landwirtschaftlichen Betrieben einen Beitrag in der Höhe von 4,50 Euro je Samenportion zu den Samenkosten für die künstliche Besamung zu leisten. Diese Verpflichtung gilt nicht für die künstliche Besamung im Rahmen der Pferdezucht. Alternativ dazu können Gemeinden ebenfalls im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor auch einen Beitrag für deckfähige weibliche Rinder ab dem 18. Lebensmonat leisten, wobei dieser Beitrag mindestens so hoch sein muss wie die durchschnittlichen Beiträge, welche die Gemeinden zu den Samenkosten zu leisten haben.
(3) Die Gemeinden haben jährlich für jede in der Gemeinde gehaltene und in einem Zuchtbuch eingetragene Stute einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer zu entrichten. Dieser Beitrag ist im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht durch anerkannte Züchtervereinigungen und verlässliche Halter zu verwenden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Beachtung der Zielsetzungen des Gesetzes (§ 1) im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen festzusetzen:
(5) Die Gemeinden dürfen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen höhere als die in Abs. 2 vorgesehenen Beiträge zu den Samenkosten, Kostenbeiträge zu den Wegekosten und Tätigkeiten des Besamers sowie zu den Lagerungskosten des Eigenbestandsbesamers leisten.
(6) Der Gemeinderat wird ermächtigt, die der Gemeinde aus der Haltung männlicher Zuchttiere nach Abs. 1 und der damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen der Vatertierhaltung erwachsenden Kosten auf jene Tierhalter umzulegen, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Vatertiere in Anspruch genommen haben (Deckumlage). Die Höhe der Deckumlage ist entsprechend den durch die Haltung der verschiedenen Vatertiere erwachsenden Kosten getrennt für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen und je Deckung festzulegen.
(7) Der Gemeinderat wird ermächtigt, die der Gemeinde durch die Beiträge nach Abs. 3 erwachsenden Kosten auf die Halter der in Abs. 3 angeführten Stuten, für die der Beitrag zu entrichten ist, zur Hälfte umzulegen (Stutenumlage).
Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Außenverkehr, Verordnungen,
Strafbestimmungen
§ 22
Behörden
(1) Mit der Vollziehung der §§ 3 bis 10, § 21 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und f, § 22 Abs. 3 und 4 und §§ 24 bis 26 wird – sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – die Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich beauftragt. Im Übrigen ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes – sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – die Landesregierung.
(2) Für die von den zuständigen Organen der Landwirtschaftskammer durchzuführenden Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991. Über Berufungen gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer entscheidet die Landesregierung. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
(3) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich in Kärnten eingeräumt werden soll, obliegt der Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 7 hinzuweisen.
(4) Die Unterstützung von Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.
(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 23
Tierzuchtrat
Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 15 Abs. 3 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls Gutachten des Tierzuchtrates einholen.
§ 24
Verfahren, Überwachung, Ausnahmen
(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(2) Der nach diesem Gesetz jeweils zuständigen Behörde (§ 22) obliegt die Überwachung der Einhaltung
(3) Die Behörde iSd. Abs. 2 hat die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften, Bescheide und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind, zu treffen. Insbesondere kann sie
(4) Alle vom sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde iSd. Abs. 2 auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(5) Organe der Behörde iSd. Abs. 2 oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung geltender veterinärhygienischer Anforderungen
(6) Die Berechtigung zum Betreten nach Abs. 5 umfasst auch die Befugnis,
(7) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 5 und 6 betroffene Personen haben diese Maßnahmen zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen gemäß Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.
(8) Soweit es mit den in § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde iSd. Abs. 2 auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen genehmigen
Wenn der Zweck der genehmigten Ausnahme auf Dauer wegfällt oder nicht nachhaltig verfolgt wird, kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen werden.
§ 25
Innergemeinschaftliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden
(1) Die jeweils nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 22) hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragstaates
Insbesondere ist gemäß Z 1 auf ausdrückliches Ersuchen mitzuteilen, ob ein in Kärnten niedergelassener Erbringer von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen die nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die rechtmäßige Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt.
(2) Bezieht sich ein Ersuchen gemäß Z 1 auf Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen, die an einen bzw. über einen Erbringer von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen nach diesem Gesetz gerichtet bzw. verhängt worden sind, die von unmittelbarer Bedeutung für die Kompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind, darf dem Ersuchen nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur wenn bereits die endgültige Entscheidung ergangen ist, entsprochen werden. Der betroffene Dienstleistungserbringer ist von der Behörde über das Ersuchen und den Inhalt der Beantwortung zu informieren.
(3) Die Behörde iSd. Abs. 1 ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 an die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates zu richten; die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich in Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.
(4) Die Behörde iSd. Abs. 1 hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder für die Kontrolle von Erbringern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen durch dieses Bundesland, diesen Mitgliedstaat oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.
(5) Die Behörde iSd. Abs. 1 hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften zu erteilen, die von besonderem Interesse auf Gemeinschaftsebene sind.
(6) Wenn die Behörde iSd. Abs. 1 Kenntnis erlangt, dass von dem Verhalten eines in Kärnten niedergelassenen Erbringers von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen, der auch in anderen Mitgliedstaaten tätig ist, eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie ehestmöglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten. Erlangt die Behörde hingegen Kenntnis von Verhalten oder Umständen in Zusammenhang mit einer der Sache nach in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungstätigkeit eines nicht in Kärnten niedergelassenen Dienstleistungserbringers, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten, hat sie ehestmöglich den Niederlassungsmitgliedstaat, die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission zu unterrichten.
(7) Die Behörde iSd. Abs. 1 kann, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten sowie der Europäischen Kommission mitteilen.
§ 26
Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach Gemeinschaftsrecht
(1) Die jeweils nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 22) kann zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten strittigen Fragen (Art. 2 der Entscheidung der Europäischen Kommission 92/354/EWG und Art. 28 Abs. 5 der Richtlinie 2006/123/EG)
(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission zur Klärung der weiterhin strittigen Fragen, nachdem die nach Abs. 1 unternommenen Schritte ohne Erfolg geblieben sind, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
§ 27
Verordnungen
(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der in § 30 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, kann die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschafts-kammer mit Verordnung insbesondere nähere Vorschriften erlassen über
(2) Bei Änderungen der in den Anlagen 1 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung durch Verordnung kundzumachen:
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei Änderung der von ihr erlassenen Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung unter Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens gemäß § 5 nachzuvollziehen.
§ 28
Strafbestimmungen
(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu ? 7300,– zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht festgesetzt.
(2) Der Verfall von Samen, Eizellen oder Embryonen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Durchführungsverordnungen abgegeben oder verwendet werden, und von Samen, der mit Erbfehlern behaftet ist, kann, wem immer Samen, Eizellen oder Embryonen gehören, von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden.
Schlussvorschriften
§ 29
Übergangsbestimmungen
(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen erlöschen nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Endet die Befristung einer nach bisherigem Recht befristet erteilten Anerkennung jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, erlischt die Anerkennung mit Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt jedoch als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation auch für das Gebiet des Landes Kärnten als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde ermöglicht, eine Zuchtorganisation für Kärnten anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 gegenüber der Behörde eine schriftliche Erklärung abgibt, bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für Kärnten als räumli-chen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen und einen solchen Antrag innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten einer dies ermöglichenden Regelung bei der zuständigen Tierzuchtbehörde einbringt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die Anerkennung für das Gebiet des Landes Kärnten als räumlichen Tätigkeitsbereich. Nach Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen in Kärnten nur mehr gemäß § 7 zulässig.
(3) In nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren zur Anerkennung gemäß Abs. 2 ist § 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(4) Über vollständige Anträge gemäß Abs. 2 hat die Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden.
(5) Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten (bisher: Embryotransfereinrichtungen) verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen, deren Führung oder Aufbewahrung nach bisherigem Recht für diese Einrichtungen vorgeschrieben waren, sind für weitere fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisher vorgeschriebenen Form aufzubewahren und auf Verlangen der Tierzucht- oder Veterinärbehörde vorzulegen.
(6) Bisherige Berechtigungen zur Durchführung der künstlichen Besamung gelten als Berechtigungen im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen
gelten als solche nach diesem Gesetz.
(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach bisherigem Recht fortzuführen. Alle anderen Verwaltungsverfahren sind formlos einzustellen und die Antragsteller unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
(10) Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen (Zuchtwertschätzungen) nach bisherigem Recht gelten als Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1.
§ 30
Umsetzungshinweis
Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
§ 31
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht (Tierzuchtgesetz – K-TZG), LGBl. Nr. 42/1995, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2001, außer Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(4) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren iSd. Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S. 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, Amtsblatt Nr. L 217 vom 5. 8. 1998, S. 18, unterzogen.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Dr. M a r t i n z
Anlage 1
Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen (zu § 3 Abs. 1 Z 2 und § 27 Abs. 1 Z 1)
Tiere
Anforderungen an die Anerkennung
1
2
Rinder
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 84/247/EWG vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. EG Nr. L 125, S. 58), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 140, S. 49).
Schweine
Anlage 2
Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister
(zu § 3 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 4 und 5 und § 27 Abs. 1 Z 1)
Tiere
Hauptabteilung des Zuchtbuches
Besondere Abteilung des Zuchtbuches
Zuchtregister
1
2
3
4
Rinder
Anforderungen nach Artikel 1, 2, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 84/419/EWG vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. EG Nr. L 237, S. 11), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/ 371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/
EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 140, S. 49).
Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung der Kommission 84/419/EWG vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. EG Nr. L 237, S. 11), geändert durch die Ent-scheidung der Kommission 2007/371/
EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 140, S. 49).
Schweine
Anforderungen nach Artikel 1 der Entscheidung der Kommission 89/
505/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl. EG Nr. L 247 S. 33).
Tiere
Hauptabteilung des Zuchtbuches
Besondere Abteilung des Zuchtbuches
Zuchtregister
1
2
3
4
Schafe und Ziegen
Anforderungen nach Artikel 1, 2, 3 Abs. 2 und Artikel 5 der Entscheidung der Kommission 90/255/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. EG Nr. L 145, S. 32), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2005/
375/EG vom 11. Mai 2005 zur Ände-rung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (ABl. EG Nr. L 121, S. 87).
Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 und Artikel 4 der Entscheidung der Kommission 90/255/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. EG Nr. L 145, S. 32), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2005/
375/EG vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (ABl. EG Nr. L 121, S. 87).
Equiden
Anforderungen nach Artikel 1, 2 und 3 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission 96/78/EG vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. EG Nr. L 19, S. 39).
Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission 96/78/EG vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. EG Nr. L 19, S. 39).
Anlage 3
Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung (zu § 3 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 1 Z 1 und Z 7)
Tiere
Grundsätze für die Leistungsprüfungen
und die Zuchtwertschätzung
Anforderung an männliche Tiere, die zur künstlichen
Besamung eingesetzt werden
1
2
3
Rinder
Anforderungen nach dem Anhang I der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. EG Nr. L 169, S. 56).
Anforderungen nach Kapitel III, Nr. 2 des Anhangs I der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. EG Nr. L 169, S. 56).
Schweine
Schafe und Ziegen
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/256/EWG vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. EG Nr. L 145, S. 35).
Anlage 4
Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen
(zu § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Z 1, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Z 4, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Z 5)
Tiere
Zuchttiere
Samen
Eizellen und Embryonen
1
2
3
4
Rinder
Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryo-nen (ABl. EG Nr. L 125, S. 15).
Anforderungen nach Artikel 1 und 3 der Entscheidung der Kommission 2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryo-nen (ABl. EG Nr. L 125, S. 15).
Anforderungen nach Artikel 1, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 125, S. 15).
Schweine
Tiere
Zuchttiere
Samen
Einzellen und Embryonen
1
2
3
4
Schafe und Ziegen
Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. EG Nr. L 145, S. 39).
Anforderungen nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. EG Nr. L 145, S. 39).
Anforderungen nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. EG Nr. L 145, S. 39).
Equiden
Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 96/79/EG vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. EG Nr. L 19, S. 41).
Anforderungen nach Artikel 3, 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/79/EG vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. EG Nr. L 19, S. 41).
Anlage 5
Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten
(zu § 11 Abs. 2 Z 2, § 13 Abs. 1 Z 4, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Z 4, § 17 Abs. 4)
Tiere
Zuchttiere
Samen
Samen von Tieren, die
keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen
wurden
Eizellen und Embryonen
1
2
3
4
5
Rinder
Anforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Ent-scheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27).
Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/
510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Ent-scheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27).
Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG Nr. L 210, S. 47).
Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Ent-scheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27).
Tiere
Zuchttiere
Samen
Samen von Tieren, die
keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen
wurden
Eizellen und Embryonen
1
2
3
4
5
Schweine
Tiere
Zuchttiere
Samen
Samen von Tieren, die
keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen
wurden
Eizellen und Embryonen
1
2
3
4
5
Schweine
Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/
510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Ent-scheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27).
Tiere
Zuchttiere
Samen
Samen von Tieren, die
keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen
wurden
Eizellen und Embryonen
1
2
3
4
5
Schafe und Ziegen
Anforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Ent-scheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27).
Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/
510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Ent-scheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27).
Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG Nr. L 210, S. 47).
Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/
510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Ent-scheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27).
Tiere
Zuchttiere
Samen
Samen von Tieren, die
keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen
wurden
Eizellen und Embryonen
1
2
3
4
5
Equiden
Anforderungen nach Artikel 1 dritter Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Ent-scheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27).
Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/
510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Ent-scheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27).
Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/
510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210, S. 53), geändert durch die Ent-scheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 57, S. 27).
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