Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004; Änderung
LGBL_KA_20081231_94Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 94/2008 41. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Artikel I
Auf Grund der § 36 Abs. 1, 3 und 4 und § 37 Abs. 1 und 2 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004, LGBl. Nr. 17/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2005, wird verordnet:
Die Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung, LGBl. Nr. 11/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/ 2005, wird wie folgt geändert:
„(3) Aus dem Entsorgungsbereich der Gemeinden des Abfallwirtschaftsverbandes Westkärnten (LGBl. Nr. 37/1998) hat die Entsorgung von Abfällen auf der mechanisch- biologischen Abfallbehandlungsanlage auf dem Grundstück 763/4, GB 85017 Lavant, zu erfolgen, solange die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.“
Der Standort liegt in der Gemeinde Baldramsdorf auf dem Grundstück 1637/1, KG Baldramsdorf;
Der Standort liegt in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee auf dem Grundstück 1374, KG Hörtendorf;
Der Standort liegt in der Stadtgemeinde Völkermarkt auf dem Grundstück 91/3, KG Höhenbergen;
Der Standort liegt in der Stadtgemeinde St. Andrä auf den Grundstücken 590/5, KG Kleinrojach, und 1404, KG Eitweg.“
„(2) Die im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 anfallenden Abfälle im Sinne des Abs. 1 sind von den Abfallwirtschaftsverbänden im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 gemeinsam oder durch Zusammenschlüsse derselben der thermischen Behandlung oder einer anderen zulässigen Behandlung zuzuführen.“
„(4) Die Zuweisung der Abfälle gemäß Abs. 1 zur Behandlung gemäß Abs. 1 hat durch die Abfallwirtschaftsverbände im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 gemeinsam zu erfolgen, soweit diese Abfälle aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nicht direkt in die thermische Behandlung oder eine andere zulässige Behandlung gehen.“
8.§ 3 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Zuweisung der Abfälle gemäß Abs. 1 zur Behandlung gemäß Abs. 2 und 3 hat durch die Abfallwirtschaftsverbände im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 gemeinsam oder durch Zusammenschlüsse derselben zu erfolgen, wobei ein einheitlicher Behandlungspreis sicherzustellen ist.“
9.§ 3 Abs. 6 entfällt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.