Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20081203_77Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.12.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/2008 37. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG, LGBl. Nr. 44/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2005, wird wie folgt geändert:
„Ein Beschluss des Aufsichtsrates über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstan-des kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder gefasst werden.“
„(6) Der Vorstand der Landesanstalt ist hinsichtlich der Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere mit der Vertretung des Landes Kärnten als Dienstgeber, betraut. Davon ausgenommen sind:
(7) Der Vorstand der Landesanstalt ist bei Wahrnehmung der gemäß Abs. 6 übertragenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregie-rung gebunden. Gegen dienst- und besoldungsrechtliche Bescheide des Vorstandes ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.
(8) Versetzungen und Dienstzuteilungen von Mitgliedern des Krankenanstaltendirektoriums zu einer anderen Landeskrankenanstalt durch den Vorstand der Landesanstalt bedürfen der Zustimmung des Krankenanstaltendirektoriums dieser Landeskrankenanstalt.“
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Dr. K a i s e r
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