Verkürzung der Schonzeit für den Kolkraben
LGBL_KA_20081020_70Verkürzung der Schonzeit für den KolkrabenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.10.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 70/2008 33. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 51 Abs. 4a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 72/2001, 7/2004, 20/2005, 79/2005, 53/2006, 15/2008 und der Kundmachung LGBl. Nr. 18/2004, wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und deren natürlicher Lebensräume sowie um selektiv und in geringer Anzahl den Fang oder den Abschuss der ganzjährig geschonten Federwildart Kolkrabe zu ermöglichen, wird, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, die Schonzeit für diese ganzjährig geschonte Federwildart im Sinne von Abs. 2 vorübergehend verkürzt.
(2) Als Schonzeit wird bestimmt:
für den Kolkraben
vom 1. Februar bis 30. Juni.
§ 2
Der Kolkrabe darf außerhalb des im § 1 Abs. 2 angeführten Zeitraumes von einer nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 berechtigten Person
Jede Entnahme durch Abschuss ist vom Jagdausübungsberechtigten mit dem Datum der Erlegung in der Abschussliste (§ 59 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000) zu verzeichnen.
§ 3
Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch Einsichtnahme in die Abschusslisten, welche von den Jagdausübungsberechtigten laufend zu führen sind (§ 59 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000), sowie in die vom Bezirksjägermeister aufgrund der Abschusslisten zu erstellende Wildnachweisung (§ 59 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz 2000).
Der jeweils zuständige Bezirksjägermeister hat der Kärntner Landeregierung bis 30. April eines jeden Jahres die Abschusslisten und die Wildnachweisung betreffend Rabenvögel vorzulegen.
§ 4
Damit die Populationen der unter § 1 Abs. 1 angeführten Federwildart trotz vorübergehender Verkürzung der Schonzeit ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, hat die Kärntner Jägerschaft zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung der Kolkraben regelmäßige Zählungen sowie ein entsprechendes Monitoring durchzuführen und hierüber jeweils bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Kärntner Landesregierung zu berichten.
§ 5
Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Kundmachung, tritt diese Verordnung außer Kraft.
Der Landeshauptmann i. V.:
Der Erste Landeshauptmann-Stellvertreter:
D ö r f l e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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