Tierkörperverwertungsverordnung 2008
LGBL_KA_20081003_69Tierkörperverwertungsverordnung 2008Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.10.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/2008 32. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß § 12 Abs. 1 des Tiermaterialiengesetzes – TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, wird verordnet:
§ 1
Verendete und tote Tiere
(1) Alle im Bereich des Bundeslandes Kärnten anfallenden verendeten Tiere (Falltiere) oder getöteten Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Oktober 2002, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten, ABl. Nr. L 273, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung an einen geeigneten zugelassenen Betrieb gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz abzuliefern.
(2) Falltiere und getötete Tiere im Sinne des Abs. 1 mit einem Einzeltiergewicht von weniger als 80 kg oder bei mehreren Tieren mit einem Gesamtgewicht von weniger als 160 kg sind über die kommunalen Sammelstellen und die zu diesem Zweck aufgestellten Sammelbehälter der Gemeinden (§ 3) zu entsorgen.
(3) Bei Anfall von Falltieren und getöteten Tieren im Sinne des Abs. 1, welche wegen ihres Einzeltiergewichtes oder ihrer Anzahl nicht in Sammelbehälter der Gemeinden eingebracht werden können, sind deren Besitzer bzw. deren Verwahrer (Hirt, Verwalter, Schlachthausleiter, Begleiter von Tiertransporten, Viehhändler u. dgl.) verpflichtet, dem Bürgermeister unverzüglich im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen, dass diese Gegenstände abzuholen sind. Bei der Einzeltierabholung gilt das Einzeltiergewicht von 80 kg oder bei mehreren Tieren das Gesamtgewicht von 160 kg als unterster Grenzwert, wenn diese in einem Zeitraum von höchstens 48 Stunden anfallen.
(4) Von der Ablieferungspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
auf ein mit der öffentlichen Ordnung verträgliches Mindestmaß verringert werden;
§ 2
Kleinmengen und Schlachtnebenprodukte
(1) Die Entsorgung von Kleinmengen und tierischer Nebenprodukte aus Schlacht- und Zerlegetätigkeiten mit einem maximalen wöchentlichen Anfall bis 80 kg je Kategorie oder bei Überschreitung der 80 kg bei einer Kategorie insgesamt maximal 160 kg hat durch die Besitzer solcher ablieferungspflichtiger Gegenstände unverzüglich über die kommunalen Sammelstellen und die zu diesem Zweck aufgestellten Sammelbehälter der Gemeinden (§ 3) zu erfolgen, sofern sie nicht aus Schlacht- oder Zerlegebetrieben mit regelmäßigem Anfall stammen und 80 kg je Kategorie oder bei Überschreitung der 80 kg bei einer Kategorie insgesamt maximal 160 kg nicht überschreiten.
(2) Als Kleinmenge gelten ebenso Siedlungsabfälle tierischen Ursprungs im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes bis zu einem Gesamtgewicht von 80 kg, sofern sie gemäß Abs. 1 in eine kommunale Sammelstelle eingebracht werden.
(3) Schlacht- und Zerlegebetriebe mit regelmäßigem Anfall an Schlachtnebenprodukten sind verpflichtet, mit einem geeigneten zugelassenen Betrieb eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes 2003 abzuschließen.
§ 3
Sammelstellen der Gemeinden
(1) Die Gemeinde hat, allenfalls im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden, zur vorübergehenden gekühlten Aufbewahrung der abgelieferten Gegenstände, die über die kommunalen Sammelstellen zu entsorgen sind, für diesen Zweck geeignete Sammelstellen nach Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde an einem geeigneten Ort einzurichten. Bei der Errichtung und beim Betrieb der Sammelstellen sind die in der Anlage festgelegten Leitlinien zu berücksichtigen.
(2) In diese Sammelbehälter dürfen keine sonstigen Gegenstände (wie Wasser, Kunststoff- oder andere Säcke, Eisenteile, Holz u. dgl.) eingebracht werden. Die Sammelbehälter sind von der jeweils zuständigen Gemeinde, allenfalls im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden, nach jeder Entleerung zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Die Gemeinde kann Gebühren oder privatwirtschaftliche Entgelte für die Einsammlung, Ablieferung, Beseitigung und unschädliche Entsorgung vorschreiben bzw. vereinbaren.
§ 4
Pflichten des Verwahrers
Nach dem Tiermaterialiengesetz ablieferungspflichtige Gegenstände sind bis zur Abholung durch einen geeigneten zugelassenen Betrieb gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz von den zur Ablieferung Verpflichteten so zu verwahren, dass weder eine Entnahme dieser Gegenstände oder Teile derselben noch eine Berührung durch unbefugte Personen oder durch Tiere erfolgen kann.
§ 5
Pflichten des Bürgermeisters
Der Bürgermeister hat
§ 6
Pflichten des zugelassenen Betriebes
und der Behörde
(1) Das Einsammeln und Abführen der ablieferungspflichtigen Gegenstände durch einen geeigneten zugelassenen Betrieb hat in der Weise und so rechtzeitig zu erfolgen, dass jede Gefährdung von Mensch und Tier sowie jede unzumutbare Geruchsbelästigung hintangehalten wird. Die Abfuhr der ablieferungspflichtigen Gegenstände darf nur durch hiefür geeignete, durch die zuständige Behörde zugelassene Fahrzeuge erfolgen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise eine vom Landeshauptmann gemäß § 9 des Tiermaterialiengesetzes beauftragte, geeignete Kontrollstelle hat die Verwahrung, Einsammlung und Abfuhr der ablieferungspflichtigen Gegenstände sowie die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen betrieblichen Einrichtungen und Anlagen, die der Tierkörperverwertung dienen, in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht ständig zu überwachen. Die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit hat unter Berücksichtigung der risikobasierten Kontrollpläne zu erfolgen. Über die durchgeführten Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 7
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 14 Z 11 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. Nr. 141, bestraft.
§ 8
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Anlage zu § 3 Abs. 1
Leitlinie für den Betrieb von Gemeindesammelstellen für tierische Nebenprodukte
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