Kärntner Verwaltungsakademiegesetz; Änderung
LGBL_KA_20080910_62Kärntner Verwaltungsakademiegesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.09.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/2008 29. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Verwaltungsakademiegesetz – K-VwAG, LGBl. Nr. 65/1998, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 40/2004, 59/2006 und 17/2007, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Anstalt obliegen folgende Ausbildungsaufgaben:
„(3) Die Landesregierung sowie Kärntner Gemeinden dürfen die Anstalt aufgrund einer Vereinbarung mit der Besorgung weiterer, mit den Ausbildungsaufgaben der Anstalt nach Abs. 1 und Abs. 2 im Zusammenhang stehender, nichthoheitlicher Aufgaben betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen. In der Vereinbarung sind unter Bedachtnahme auf den mit der Besorgung der betrauten Aufgaben regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand angemessene Kostenersätze nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.“
4.Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die Anstalt hat für die Bediensteten des Landes eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation für deren dienstliche Ausbildung (§ 23 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71) zu führen. Aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen mit Kärntner Gemeinden darf die Anstalt eine derartige automationsunterstützte Bildungsdokumentation auch für Bedienstete der Gemeinden führen. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen.“
„Berufsbegleitendes Aus- und Fortbildungsprogramm und Aus- und Fortbildungsbeauftragte“
„Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag der Gemeinden und Dritter“
„§ 15
Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen
(1) Die Anstalt darf mit Kärntner Gemeinden rechtsgeschäftliche Vereinbarungen darüber treffen, wie die in § 2 Abs. 1 lit. a und b genannten Ausbildungsaufgaben (berufsbegleitende Fortbildung und Führungskräfteschulung) für Bedienstete der Gemeinden zu besorgen sind. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen. Die Rechte und Pflichten der Bediensteten der Gemeinden bleiben hiervon unberührt. Die Anstalt darf aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen auch für sonstige natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (sonstige Auftraggeber nach § 2 Abs. 1 lit. c) Ausbildungsaufgaben besorgen, sofern dadurch die ordnungsgemäße Besorgung der sonstigen Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird.
(2) In der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind jedenfalls festzulegen
„§ 16
Arten der Besorgung von
Ausbildungsaufgaben
(1) Die Besorgung von Ausbildungsaufgaben durch die Anstalt darf erfolgen
(2) Die Teilnahme von Bediensteten der Gemeinden und sonstiger Auftraggeber an Ausbildungsveranstaltungen und Ausbildungslehrgängen der Anstalt nach Abs. 1 lit. a darf vorgesehen werden
„(3) Die von den Gemeinden aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen zu leistenden Beiträge für die Besorgung der vereinbarten Ausbildungsaufgaben (§ 15 Abs. 1) sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils am 1. Jänner und am 1. Oktober des Kalenderjahres einzubehalten und der Anstalt jeweils umgehend zu überweisen.“
„§ 18
Ziel der Grundausbildungslehrgänge
Das Ziel der Grundausbildungslehrgänge ist es, Landesbediensteten – neben anderen Formen der dienstlichen Ausbildung im Sinne des § 23 Abs. 3 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71 – jene dienstliche Ausbildung zu vermitteln, die zur Erfüllung von Ernennungserfordernissen erforderlich ist (§ 24 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71).“
„Kooperation und Koordination mit anderen Bildungseinrichtungen“
„6a. Abschnitt
Automationsunterstützte
Bildungsdokumentation
§ 24a
Elektronischer Bildungspass
für Landesbedienstete
(1) Die Anstalt hat für die Bediensteten des Landes eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation (,elektronischer Bildungspass‘) der von den Bediensteten absolvierten dienstlichen Ausbildung (§ 23 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71) im Rahmen der Kärntner Verwaltungsakademie zu führen. Datenschutzrechtlicher Auftraggeber der automationsunterstützten Bildungsdokumentation ist das Land Kärnten. Die Anstalt übt für die im Rahmen dieses Gesetzes vorgesehenen Datenanwendungen die Funktion eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, aus. Die Anstalt hat bei der Führung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation besonderes Augenmerk auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu legen und insbesondere die hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen.
(2) Die Anstalt hat auf Antrag auch Ausbildungsveranstaltungen, die nicht im Rahmen der Kärntner Verwaltungsakademie absolviert werden, in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufzunehmen, sofern diese dienstlichen Interessen dienen und in ihnen für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Bediensteten erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt oder erweitert werden. Wurde eine derartige Ausbildungsveranstaltung vom Vorgesetzten genehmigt (dienstlich veranlasste Ausbildungsveranstaltung), hat der Bedienstete einen Antrag auf Aufnahme in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation im Dienstweg einzubringen. Privat veranlasste Ausbildungsveranstaltungen sind von der Anstalt auf Antrag des Bediensteten in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation jedenfalls aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen und die Ausbildungsveranstaltungen in eine der in § 24d lit. c genannten Kategorien fallen. Jeder Antrag auf Aufnahme von Ausbildungsveranstaltungen in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation hat die in Abs. 3 genannten Daten zu enthalten.
(3) Die automationsunterstützte Bildungsdokumentation hat zu enthalten:
(4) Die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung hat der Anstalt hierzu in regelmäßigen Abständen die nach Abs. 3 lit. a bis d sowie lit. i erforderlichen Daten der in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten zu überlassen.
(5) Der Anstalt gebührt für die Einrichtung und Wartung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation seitens des Landes ein angemessener Kostenersatz.
(6) Der elektronische Bildungspass ist für Bedienstete des Landes nur während eines aufrechten Dienstverhältnisses zu führen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Anstalt alle zu dem betreffenden Bediensteten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeiteten personenbezogenen Daten (Abs. 3 lit. a bis d) zu löschen. Dem Bediensteten ist von der Anstalt zuvor ein schriftlicher Nachweis über die von ihm absolvierten und in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeiteten Ausbildungsveranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt abermals ein Dienstverhältnis zum Land begründet, hat die Anstalt auf Ersuchen des Bediensteten, unter Vorlage einer Bescheinigung nach dem zweiten Satz, bereits absolvierte Ausbildungsveranstaltungen in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation wieder aufzunehmen.
§ 24b
Informationsrechte des Bediensteten
Jeder Bedienstete hat unter Nachweis seiner Identität und seines Personenkennzeichens (Personalzahl) jederzeit das Recht schriftlich oder mündlich Auskunft über die von ihm in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeiteten Daten zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen und hiervon Abschriften herzustellen. § 26 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, bleibt hiervon unberührt. Darüber hinaus hat die Anstalt jeden Bediensteten auf dessen Verlangen schriftlich über die von ihm innerhalb eines Kalenderjahres absolvierten Ausbildungsveranstaltungen, die in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufgenommen worden sind, zu informieren.
§ 24c
Informationsrechte des Dienstgebers
(1) Der Dienstgeber hat jederzeit das Recht, schriftlich oder mündlich Auskunft über die zu seinen Bediensteten verarbeiteten Daten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen und hiervon Abschriften herzustellen. Dieses Recht kommt jeweils dem Vorgesetzten des Bediensteten zu. Im Falle eines mündlichen Auskunftsbegehrens hat der Vorgesetzte seine Identität entsprechend nachzuweisen. Darüber hinaus hat die Anstalt auf Verlangen des jeweiligen Vorgesetzten diesen auch schriftlich über die von den Bediensteten innerhalb eines Kalenderjahres absolvierten Ausbildungsveranstaltungen zu informieren.
(2) Hinsichtlich Bediensteter des Landes sind als jeweilige Vorgesetzte des Bediensteten zu verstehen:
(3) Dienststellen nach Abs. 2 sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(4) Die nach Abs. 1 und 2 dem Vorgesetzten eingeräumten Informationsrechte können bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter ausgeübt werden.
(5) Den Aus- und Fortbildungsbeauftragten (§ 10 Abs. 1) sind auf deren Ersuchen anonymisierte Daten über die von den Bediensteten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches absolvierten Ausbildungsveranstaltungen (§ 24a Abs. 1 und 2) zu übermitteln.
§ 24d
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung kann zur Durchführung der §§ 24a bis 24c unter besonderer Berücksichtigung des Grundrechts auf Datenschutz nähere Bestimmungen über die Einrichtung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation erlassen, insbesondere über
Eine Erweiterung oder Schmälerung der nach § 24b sowie § 24c Abs. 1, 2 und 4 vorgesehenen Informationsrechte ist hiermit nicht verbunden.
§ 24e
Elektronischer Bildungspass für Gemeindebedienstete und Dritte
(1) Aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen zwischen der Anstalt und Kärntner Gemeinden darf die Anstalt eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation (,elektronischer Bildungspass‘) für Gemeindebedienstete führen. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen. Die Anstalt darf aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen mit natürlichen sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (sonstige Auftraggeber) auch für andere natürliche Personen eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation führen, sofern dadurch die ordnungsgemäße Besorgung der sonstigen Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall ist jedoch die ausdrückliche Zustimmung jener Personen, von denen Daten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verwendet werden sollen, notwendig. Datenschutzrechtlicher Auftraggeber der automationsunterstützten Bildungsdokumentation ist im Falle des Abschlusses einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit der Anstalt die jeweilige Gemeinde oder die jeweilige natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Die Anstalt übt für die im Rahmen der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung vorgesehenen Datenanwendungen die Funktion eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, aus. Die Anstalt hat bei der Führung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation besonderes Augenmerk auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu legen und insbesondere die hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen.
(2) In einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 sind festzulegen
(3) Die automationsunterstützte Bildungsdokumentation, die von der Anstalt aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung nach Abs. 1 mit Kärntner Gemeinden geführt wird, hat jedenfalls die in § 24a Abs. 3 genannten Daten zu enthalten. Als auskunftsberechtigte Personen sind der jeweilige Bedienstete sowie der Bürgermeister, der Leiter des inneren Dienstes des Gemeindeamtes oder des Magistrats und der Leiter einer Dienststelle, in welchem oder in welcher der Bedienstete jeweils seinen Dienst verrichtet, vorzusehen. Ihre Auskunftsrechte müssen den in §§ 24b und 24c Abs. 1 vorgesehenen Informationsrechten jedenfalls entsprechen. Für den Zeitraum, innerhalb dessen Daten der Bediensteten verwendet werden sollen, ist eine § 24a Abs. 6 entsprechende Regelung vorzusehen.
(4) Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen der Anstalt und Kärntner Gemeinden im Sinne des Abs. 1 darf vorsehen, dass die Einbehaltung des von den Gemeinden für die Einrichtung und Wartung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation zu leistenden Kostenersatzes nach § 17 Abs. 3 erfolgt.
(5) Dienststellen nach Abs. 3 sind Behörden, Ämter, andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
§ 24f
Bericht zum lebensbegleitenden Lernen
Die Anstalt hat der für die Erstellung des Berichts über Maßnahmen zur Förderung des lebensbegleitenden Lernens (§ 12b Kärntner Informations- und Statistikgesetz, LGBl. Nr. 70/2005) zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die bei ihr verarbeiteten Daten der automationsunterstützten Bildungsdokumentation, soweit sie Bedienstete des Landes oder der Gemeinden betreffen, in anonymisierter Form zu übermitteln.“
„§ 44a
Verweise
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Artikel II
„(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 24a Abs. 5 am 1. Juli 2009 in Kraft. § 24a Abs. 5 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Eine Verordnung gemäß § 24d darf bereits ab dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(3) Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung gemäß § 24e zwischen der Anstalt und Kärntner Gemeinden, dem Kärntner Gemeindebund oder dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, sowie eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Anstalt gemäß § 24e mit sonstigen natürlichen sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts darf bereits ab dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag getroffen werden. Sie wird jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) wirksam.
(4) Auf Antrag eines Bediensteten hat die Anstalt auch Ausbildungsveranstaltungen nach § 24a Abs. 1 und 2, die dieser vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) absolviert hat, in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufzunehmen, sofern dadurch die ordnungsgemäße Besorgung der sonstigen Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird.“
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.