Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 und Kärntner Gesundheitsfondsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20080904_61Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 und Kärntner Gesundheitsfondsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.09.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/2008 28. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2008, beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2008, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Krankenversorgung einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) befindet und den Regionalen Strukturplan Gesundheit – RSG (§ 2 Abs. 2 lit. c K-GFG) berücksichtigt.“
„Eine Bedarfsprüfung nach § 9 Abs. 2 lit. a entfällt im Verfahren nach Abs. 1, soweit es sich um Veränderungen im Sinne von Abs. 2 lit. a, f oder g handelt, wenn damit keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist.“
„(2) Die einzelnen Abteilungen und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Sofern Betten für Pfleglinge verschiedener Abteilungen zur Verfügung stehen (interdisziplinäre Belegung), ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Pfleglinge jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten Abteilung zugeordnet werden können.“
„Röntgenbilder, EEG-Kurven, Polysomnografien und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren materialbedingte Veränderungen bewirken, dass ihnen über ihren Informationsgehalt nicht 30 Jahre hindurch Beweiskraft zukommt, sowie Krankengeschichten aus ausschließlich ambulanter Behandlung sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.“
„Über die Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation sowie die Entnahme von Zellen oder Gewebe von Verstorbenen ist eine Niederschrift zur Krankheitsgeschichte aufzunehmen und gemäß Abs. 5 zu verwahren.“
„(3) Den Beratungen der Arzneimittelkommission ist im Hinblick auf Abs. 6 lit. e und Abs. 7 lit. c bei Bedarf, mindestens aber jährlich einmal ein von der Ärztekammer für Kärnten aus dem Kreis der niedergelassenen Ärzte vorgeschlagener Vertreter mit beratender Stimme beizuziehen.“
„(9) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere Festlegungen über die Einberufung der Kommission, die Verhandlungsführung sowie die Beschlussfähigkeit zu treffen sind. In der Geschäftsordnung der Arzneimittelkommission ist festzulegen, dass die Vorgangsweise gemäß Abs. 7 lit. c mit dem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namhaft gemachten Mitglied abzustimmen ist. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.“
„(4) Die Gemeindeumlagen nach Abs. 1, 1a und 2 sind auf die Gemeinden zur Hälfte nach dem Verhältnis der Zahl der Gemeindebewohner und zur Hälfte nach dem Verhältnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinden im Sinne des Abs. 5 umzulegen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellten Ergebnis gemäß § 9 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz 2008 zugrunde zu legen.
(5) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinden ergibt sich aus der Summe der Finanzkraft gemäß § 11 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, und dem Aufkommen aus den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben des vorangegangenen Kalenderjahres.“
Nach der lit. s werden folgende lit. t und u angefügt:
Artikel II
Das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG, LGBl. Nr. 83/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 55/2007, wird wie folgt geändert:
„bei der Vertretung der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.“
„Der Gesundheitsplattform gehört jedenfalls ein vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namhaft gemachter Vertreter mit beratender Stimme an.“
„(2a) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform ist ein Präsidium bestehend aus Vertretern des Landes und der Sozialversicherung einzurichten. Die näheren Bestimmungen dazu hat die Gesundheitsplattform in ihrer Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 2) festzulegen.“
„(1) Für die Förderung insbesondere folgender Projekte sind Reformpoolmittel einzusetzen:
„(1) Zur Entscheidung über die Leistung von Entschädigungen nach Schäden, die durch die Behandlung von Patienten in Krankenanstalten entstanden sind, deren Rechtsträger Beträge gemäß § 57 Abs. 5 K-KAO einheben und bei denen
wird das Härtefallgremium, im Folgenden kurz „Gremium“ genannt, berufen.“
Artikel III
(1) Art. I Z 1 bis 10 und Art. II Z 1 bis 6 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Art. I Z 11 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(3) Art. II Z 8 ist auf Schadensfälle anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Dr. K a i s e r
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