Kärntner Bezügegesetz 1997; Änderung
LGBL_KA_20080829_57Kärntner Bezügegesetz 1997; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.08.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/2008 27. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Bezügegesetz 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 109/2001, 54/2003, 49/2005 und 61/2006, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Bezüge betragen für
des Ausgangsbetrages nach § 3.“
„(3) Den Bürgermeistern der Kärntner Gemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach, gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages nach § 3:
in Gemeinden bis 1000 Einwohnern 27,88 Prozent,
in Gemeinden mit 1001 bis 1500 Einwohnern 29,80 Prozent,
in Gemeinden mit 1501 bis 2000 Einwohnern 31,72 Prozent,
in Gemeinden mit 2001 bis 2500 Einwohnern 33,64 Prozent,
in Gemeinden mit 2501 bis 3000 Einwohnern 35,57 Prozent,
in Gemeinden mit 3001 bis 3500 Einwohnern 36,53 Prozent,
in Gemeinden mit 3501 bis 4000 Einwohnern 37,49 Prozent,
in Gemeinden mit 4001 bis 6000 Einwohnern 38,45 Prozent,
in Gemeinden mit 6001 bis 10.000 Einwohnern 40,38 Prozent,
in Gemeinden mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern 75,93 Prozent,
in Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern 80,74 Prozent.“
„(4) Verweise auf Bundesgesetze im PKVG gelten als Verweise auf Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen des PKVG nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Artikel II
Es treten in Kraft:
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. R o h r
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