Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002; Änderung
LGBL_KA_20080829_56Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.08.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2008 27. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO, LGBl. Nr. 32/
2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2005, wird wie folgt geändert:
„(1) Für das Land Kärnten wird in Klagenfurt am Wörthersee die Landeswahlbehörde eingesetzt.“
„Im übrigen finden die Abs. 1, 2 und 5 sowie die §§ 2 Abs. 3, 10, 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 bis 4 und 16 sinngemäß Anwendung.“
„(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 B-VG haben.“
4.§ 20 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 auf Grund der Wählerevidenz und der Unionsbürger-Evidenz (§ 19) nach dem Stand zum Stichtag zu erstellen.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.“
5.§ 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage, nicht jedoch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 23 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am 24. Tag nach dem Stichtag.“
„(3) In den Gemeinden ist den Wahlberechtigten bis spätestens am 10. Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, die Wahltage, die Wahlzeiten und das Wahllokal sowie die Möglichkeit der Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu entnehmen sein müssen.“
8.§ 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch in Form der Briefwahl oder in einem anderen Wahlsprengel der Gemeinde ausüben.“
„§ 36
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen, wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.“
„§ 37
Ausstellung der Wahlkarte
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag unter Angabe des Grundes gemäß § 36 schriftlich oder bis spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.
(2) Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, soferne der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu enthalten. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch amtliche Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.
(5) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
(6) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.“
„(1) Wählbar in den Gemeinderat sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 B-VG haben. § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind in den Gemeinderat nur wählbar, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates nicht in Folge einer strafgerichtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen sind.“
„Die Erklärung hat die Bezeichnung der Parteiliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.“
„Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen.“
„(3a)Die Gemeindewahlbehörde hat in Gemeinden, die in Wahlsprengel unterteilt sind, weiters eine Sprengelwahlbehörde zu bestimmen, die vor der Stimmzettelprüfung (§ 75) dreißig Wahlkuverts ungeöffnet gesondert zu verpacken und der Gemeindewahlbehörde im Sinne von § 78 Abs. 1 erster Satz zu übermitteln hat.
(3b)Schließlich bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob die Gemeindewahlbehörde oder welche Sprengelwahlbehörde bereits am 9. Tag vor dem Wahltag zur Entgegennahme der vor dem Wahltag abgegebenen Stimmen
(§ 69a) zur Verfügung steht. Gleichzeitig ist auch die Wahlzeit, während der die Stimmabgabe an diesem Tage möglich ist, und das Wahllokal zu bestimmen. Bei der Festlegung der Wahlzeit, die zwei Stunden nicht unterschreiten darf, ist zu beachten, dass diese zumindest den Zeitraum von 18 Uhr bis 19 Uhr abdeckt.“
„Die von den Gemeindewahlbehörden getroffenen Verfügungen sind spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag beim Gemeindeamt und bei jenen Gebäuden, in denen die Wahlbehörden eingerichtet werden, kundzumachen.“
„§ 56a
Vorgang bei der Briefwahl
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 36 und 37 Wahlkarten ausgestellt wurden, außer in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde auch im Wege der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die jeweilige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hiezu hat der Wähler die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im Postwege oder unmittelbar an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit des Zurücklegens des verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlkarte) hervorzugehen.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die für die Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur Auszählung (§ 80 Abs. 2) amtlich unter Verschluss zu verwahren.“
„Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.“
„§ 69a
Stimmabgabe vor dem Wahltag
(1) Um Wählern die Ausübung ihres Wahlrechtes vor dem Wahltag zu ermöglichen, hat die von der Gemeindewahlbehörde bestimmte Wahlbehörde (§ 50 Abs. 3b) am 9. Tag vor dem Wahltag, während der von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Wahlzeit und in dem von dieser festgelegten Wahllokal, zu amtieren.
(2) Für die Abwicklung der Stimmabgabe vor dem Wahltag gelten die Bestimmungen der §§ 52, 54, 55, 57 bis 59 Abs. 1 und 2 sowie 60 bis 67 mit der Maßgabe, dass bei einem Wähler, der von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch macht, im Wählerverzeichnis in der Rubrik ,Anmerkung‘ in auffälliger Weise ,vorgezogene Stimmabgabe‘ zu vermerken ist.
(3) Nach Ablauf der Wahlzeit hat die Wahlbehörde am vorgezogenen Wahltag die Urne zu entleeren, die abgegebenen, ungeöffneten Wahlkuverts zu zählen, die Feststellungen im Sinne von § 75 Abs. 3 zu treffen und dies in einer Niederschrift zu beurkunden. Die ungeöffneten Wahlkuverts sind in einem Umschlag zu verpacken, welcher zu versiegeln ist und auf dem die Zahl der enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben ist. Diese Wahlunterlagen (Abstimmungsverzeichnis, Wahlkuverts und Niederschrift) sind bis zum Wahltag sicher zu verwahren.
(4) Am Wahltag hat die Wahlbehörde, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die Wahlurne leer ist (§ 59 Abs. 2), die ungeöffneten Wahlkuverts, die vor dem Wahltag abgegeben wurden, in die Wahlurne zu legen und diese nach Wahlschluss gemeinsam mit den am Wahltag abgegebenen Wahlkuverts auszuwerten. Bei den Feststellungen nach § 75 Abs. 3 sind die vor dem Wahltag erstellten Abstimmungsverzeichnisse mit zu berücksichtigen.“
„Eine nach § 50 Abs. 3a bestimmte Sprengelwahlbehörde hat vor der Öffnung der Wahlkuverts dreißig Wahlkuverts ungeöffnet auszusondern und gesondert verpackt dem Wahlakt anzuschließen. Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel unterteilt, so hat die Gemeindewahlbehörde vor der Öffnung der Wahlkuverts dreißig Wahlkuverts ungeöffnet auszusondern und im Sinne von § 56a Abs. 4 zu verwahren.“
„§ 80
Ermittlung der Wahlergebnisse für die Wahl des Gemeinderates
(1) Soferne die Stimmenabgabe innerhalb einer Gemeinde in mehreren Wahlsprengeln stattgefunden hat, hat die Gemeindewahlbehörde aufgrund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs. 1 übermittelten Wahlakten für die Wahl des Gemeinderates die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen und etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen. Daraufhin hat die Gemeindewahlbehörde die gesamte Zahl der in den Wahllokalen in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Summe der auf jede Partei entfallenen Stimmen zu ermitteln.
(2) Als nächsten Schritt prüft der Gemeindewahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer der Gemeindewahlbehörde die gemäß § 56a im Wege der Briefwahl eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen die Voraussetzungen des § 56a Abs. 2 erfüllen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Einbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Danach öffnet der Gemeindewahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts und legt diese in ein hiefür vorbereitetes Behältnis. Die im Sinne von § 75 Abs. 3 vorletzter oder letzter Satz ungeöffnet gebliebenen Wahlkuverts werden ebenfalls in das Behältnis gelegt. Nach gründlichem Mischen hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die für die Wahl des Gemeinderates und die für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen Stimmzettel zu trennen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen – jeweils getrennt für die Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters – festzustellen:
(3) Sodann hat die Gemeindewahlbehörde unter Zusammenrechnung der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Teilergebnisse für die Wahl des Gemeinderates die endgültige Gesamtsumme der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die in der Gemeinde auf jede Partei entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen) festzustellen, die Parteisummen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben, unter jede Parteisumme die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiteren Teilzahlen; dabei sind die Brüche mitaufzuschreiben. Die Parteisummen und die aus ihnen gewonnenen Teilzahlen werden dann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates erreicht ist. Auf jede Partei entfallen danach so viele Mandate, wie ihre Parteisumme und deren Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf das letzte zu vergebende Mandat den selben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Beisitzer zu ziehende Los.
(4) Das nach Abs. 3 ermittelte Gesamtergebnis der Wahl des Gemeinderates und das nach § 82 Abs. 2 ermittelte Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde in der im § 75 Abs. 4 gegliederten Form zu beurkunden. Der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde sind in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund dafür anzugeben.“
„§ 82
Ermittlung der Wahlergebnisse für die Wahl des Bürgermeisters
(1) Soferne die Stimmenabgabe innerhalb einer Gemeinde in mehreren Wahlsprengeln stattgefunden hat, hat die Gemeindewahlbehörde aufgrund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs. 1 übermittelten Wahlakten für die Wahl des Bürgermeisters die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die Gesamtzahl der in den Wahllokalen in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Summe der auf jeden Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters entfallenen gültigen Stimmen – hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben – die Summe der gültigen auf ,ja‘ und die Summe der gültigen auf ,nein‘ lautenden Stimmen zu ermitteln.
(2) Sodann hat die Gemeindewahlbehörde unter Zusammenrechnung der nach Abs. 1 und § 80 Abs. 2 ermittelten Teilergebnisse für die Wahl des Bürgermeisters die endgültige Gesamtsumme der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen sowie die auf die einzelnen Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen – hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben – die Summe der gültigen auf ,ja‘ und die Summe der gültigen auf ,nein‘ lautenden Stimmen zu ermitteln.“
„In der nach dem Muster Anlage 3 gestalteten Wahlkarte wird der Ausdruck „Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl“ jeweils durch den Ausdruck „Bürgermeisterstichwahl“ ersetzt.
„Stirbt einer der Kandidaten, zwischen denen die Stichwahl stattfindet, vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Stichwahl oder ist ein einziger Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters nicht im Gemeinderat vertreten, so ist eine Nachwahl (§ 85) auszuschreiben.“
„wobei in der nach dem Muster Anlage 3 gestalteten Wahlkarte der Ausdruck ,Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl‘ jeweils durch den Ausdruck ,Bürgermeisternachwahl‘ ersetzt wird.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann
Dr. H a i d e r
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