Kärntner Schulgesetz; Änderung
LGBL_KA_20080829_53Kärntner Schulgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.08.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/2008 27. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 52/2007, wird wie folgt geändert:
„(3) Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, dass der nicht durch Zuwendungen von anderer Seite gedeckte Betriebsaufwand des vorausgegangenen Kalenderjahres aller Berufsschulen des Landes Kärnten durch die Gesamtzahl der Schüler dieser Berufsschulen geteilt wird (Kopfquote). Die Gesamtzahl der Schüler einer Berufsschule ergibt sich aus der Zahl der am 15. Oktober – bei lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen innerhalb eines Jahres vorher – an einer Berufsschule eingeschriebenen Lehrlinge, die in den nach Abs. 1 verpflichteten Gemeinden ihren Betriebsort haben, sowie jener Lehrlinge, die in den nach Abs. 1 verpflichteten Gemeinden wohnen und gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind oder mit Genehmigung des gesetzlichen Schulerhalters eine Berufsschule besuchen. Die Kopfquote ist mit der Zahl jener Schüler zu vervielfachen, die in den nach Abs. 1 jeweils verpflichteten Gemeinden ihren Betriebsort haben, sowie mit der Zahl jener Schüler, die in den nach Abs. 1 jeweils verpflichteten Gemeinden wohnen und gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind oder mit Genehmigung des gesetzlichen Schulerhalters eine Berufsschule besuchen.
(4) Die von den Gemeinden nach Abs. 3 zu leistenden Schulerhaltungsbeiträge sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jeden Jahres einzubehalten."
2.§ 66a Abs. 3 lautet:
„(3) Für die bei der Berechnung der Beträge nach Abs. 1 und 2 zu ermittelnde Einwohnerzahl ist die Volkszahl nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellten Ergebnis nach § 9 Abs. 9 iVm § 24 Abs. 8 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zu Grunde zu legen."
3.§ 74 Abs. 7 lautet:
„(7) In jedem Unterrichtsjahr kann aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens in Volksschulen, Hauptschulen und in Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule oder der Hauptschule geführt werden, das Schulforum und in Polytechnischen Schulen und in Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, der Schulgemeinschaftsausschuss höchstens vier Tage schulfrei erklären. Sind in einem Gebäude mehrere Schulen untergebracht, sind vor der Entscheidung auch die Entscheidungsträger der anderen Schulen zu hören. Eine gemeinsame Vorgangsweise aller Entscheidungsträger ist anzustreben. Ferner können das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss in besonderen Fällen einen weiteren Tag sowie die Landesregierung mit Verordnung in besonderen Fällen einen weiteren Tag schulfrei erklären. Sind in einem Gebäude mehrere Schulen untergebracht, ist nach Tunlichkeit eine gleichartige Entscheidung für alle Schulen zu treffen."
4.Nach § 74 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Für Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, hat die Landesregierung zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Die Landesregierung hat dabei die Übereinstimmung mit den nach § 2 Abs. 5 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2008, durch die Schulbehörde des Bundes erster Instanz für Bundesschulen mit Verordnung schulfrei erklärten Tagen anzustreben, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die in Abs. 7 für die Schulfreierklärung durch das Schulforum oder den Schulgemeinschaftsausschuss vorgesehenen Tage. Diese Verordnungen sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen."
5.§ 80 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Landesregierung hat zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Die Landesregierung hat dabei die Übereinstimmung mit den nach § 2 Abs. 5 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2008, durch die Schulbehörde des Bundes erster Instanz für Bundesschulen mit Verordnung schulfrei erklärten Tagen anzustreben, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Diese Verordnungen sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen. Ferner kann die Landesregierung in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage in jedem Unterrichtsjahr mit Verordnung schulfrei erklären."
6.§ 84c Abs. 3 letzter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„§ 63 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Beträge jeweils am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres einzubehalten sind."
Artikel II
(1) Es treten in Kraft:
(2) Verordnungen nach § 74 Abs. 7a und § 80 Abs. 6 für das Schuljahr 2008/2009 sind spätestens bis 30. September 2008 zu erlassen.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
DI S c h e u c h
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