Kärntner Mindestsicherungsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20080813_52Kärntner Mindestsicherungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.08.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2008 26. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz –
K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2007, wird wie folgt geändert:
„(1) Soziale Mindestsicherung darf nur so weit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Nicht zu berücksichtigen sind
„(8) Soziale Mindestsicherung darf von der Leistung eines Kostenbeitrages durch die Hilfe suchende Person abhängig gemacht werden, wenn die soziale Mindestsicherung geleistet wird
Die unterhaltspflichtigen Angehörigen sind nicht zum Kostenbeitrag verpflichtet.“
„(8a) Soziale Mindestsicherung in Form von persönlicher Hilfe (§ 9 Abs. 2), ausgenommen bei Beratungsdiensten, darf von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig gemacht werden.“
„Der Lebensunterhalt ist zu decken durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (§ 9 Abs. 3), sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen.“
„(2) Die Erbringung zusätzlicher Leistungen zur Deckung des Unterkunfsbedarfes, um drohende soziale Notlagen hintanzuhalten, kann bei außergewöhnlichem Bedarf durch
„§ 35a
Zuschuss zu kieferorthopädischen
Behandlungen
(1) Minderjährigen Hilfe Suchenden darf auf Antrag ein Zuschuss zu den Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung gewährt werden.
(2) Der Kostenzuschuss nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungskraft des Hilfe Suchenden und der unterhaltspflichtigen Eltern zu gewähren.
(3) Der Antrag auf Kostenzuschuss ist längstens bis sechs Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die kieferorthopädische Behandlung erfolgte, zu stellen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Kostenzuschuss gemäß Abs. 1 zu erlassen und Grenzbeträge des monatlichen Einkommens des Hilfe Suchenden und der unterhaltspflichtigen Eltern festzulegen, bis zu dem ein Kostenzuschuss gewährt wird unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse. Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ermittlung des Einkommens des Hilfe Suchenden und der unterhaltspflichtigen Eltern erlassen.“
„(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Mindestsicherungsempfängers verpflichtet sind, haben die Kosten der Mindestsicherung im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen.
Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht:
„(5) Die Ersatzansprüche für Leistungen, die der sozialen Mindestsicherung nach §§ 14 Abs. 1 und 23 Abs. 1 entsprechen, einschließlich des Aufenthaltskostenbeitrages nach § 57 Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und die in einer Krankenanstalt erbracht wurden, die Mittel aus dem Kärntner Gesundheitsfonds erhält, sind durch einen Pauschalbetrag abzugelten. Die Höhe dieses Pauschalbetrages und dessen Entrichtung einschließlich allfälliger Vorschüsse ist durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Land als Träger der sozialen Mindestsicherung und dem Kärntner Gesundheitsfonds unter Bezugnahme auf die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung festzulegen.“
„§ 51
Kostenbeitrag, Kostenersatz und Kostenzuschuss zur Eingliederung von
Menschen mit Behinderung
(1) Der Mensch mit Behinderung hat zu den Kosten der Hilfeleistungen nach §§ 11 Abs. 1, 23, ausgenommen therapeutische Maßnahmen und Heilmittel, 25, 26 und 29 entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft beizutragen. Ein solcher Kostenbeitrag kann, wenn dies für den Erfolg einer Maßnahme zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung ohne Nachteil möglich ist, bereits bei der Festsetzung des Leistungsumfanges berücksichtigt werden (zumutbare Eigenleistung). Die unterhaltspflichtigen Angehörigen sind nicht zum Kostenbeitrag verpflichtet.
(2) Bei der Festlegung der finanziellen Leistungskraft ist das gesamte Einkommen, das ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld- oder Geldeswert nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwenigen Aufwandes, zu berücksichtigen. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, dem Kärntner Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 76/1993, oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen gilt nur dann als Einkommen, soweit vom Menschen mit Behinderung entsprechende Pflegeleistungen nach diesem Gesetz bezogen werden. Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 einschließlich des Erhöhungsbetrages und Unterhaltsleistungen bei sozialer Mindestsicherung gemäß Abs. 1 gelten nicht als Einkommen.
(3) In sozialen Härtefällen kann von der Einhebung des Kostenbeitrages abgesehen werden, insbesondere dann, wenn durch die Einhebung der Erfolg der Maßnahme in Frage gestellt wäre.
(4) Regelmäßige Kostenbeiträge, die den Betrag der auf den Menschen mit Behinderung entfallenden Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht übersteigen, gelten als Geldleistungen nach einem gesetzlich feststehenden Maßstab (§ 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz).
(5) Für therapeutische Maßnahmen und Heilmittel nach § 23 Abs. 1 und orthopädische Versorgung nach § 24 wird ein Kostenzuschuss gewährt unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungskraft des Menschen mit Behinderung sowie der für ihn unterhaltspflichtigen Personen und der Leistungen Dritter.
(6) Die Regelung des § 48 Abs. 1 über den Kostenersatz von Dritten findet bei den in Abs. 1 angeführten Leistungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung keine Anwendung.“
„(3) Über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.“
„(2) Das Land hat sich bei der Abwicklung folgender Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu bedienen:
„(5a) Das Land als Träger von Privatrechten darf überdies nur dann Träger der freien Wohlfahrtspflege für die Errichtung und den Betrieb von stationären Einrichtungen heranziehen, wenn die Beiziehung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege zur Erfüllung der Vorsorgepflichten des Landes erforderlich ist. Ob und inwieweit die Beiziehung erforderlich ist, hat die Landesregierung vor Baubeginn mit Bescheid festzustellen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) In § 62 Abs. 6 lit. b wird das Zitat „§ 61 Abs. 1 lit. a bis t“ bis 31. Dezember 2008 durch das Zitat „§ 61 Abs. 1 lit. a bis t und x“ ersetzt.
(4) Im § 62 Abs. 1 und Abs. 6 lit. b des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes in der im Einleitungssatz des Art. I angeführten Fassung wird der Hundertsatz „55 vH“
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Die Landesrätin:
Mag. C e r n i c
Der Landesrat:
Mag. Dr. K a i s e r
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.