Kärntner Bestattungsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20080807_50Kärntner Bestattungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.08.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/2008 25. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG, LGBl. Nr. 61/1971, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 31/1994, 50/1998, 35/1999 und 77/2005 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 21/1972, wird wie folgt geändert:
„(3) Sind Auslagen durch Reisen entstanden, so ist eine Fahrtkostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, zu ersetzen.“
„(2) Die Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung, werden durch Abs. 1 nicht berührt.“
„(4) Trägt niemand für die Bestattung Sorge, hat der Bürgermeister, an den die Todesfallanzeige zu erstatten war, die Gemeinde, in welcher der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen, seinen tatsächlichen Aufenthalt, hatte, zu verständigen, damit diese für die Bestattung Sorge trägt. Hatte der Verstorbene weder seinen Hauptwohnsitz noch seinen tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten, so ist die Bestattung durch die Gemeinde des Sterbeortes, wenn diese nicht feststellbar ist, durch die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, subsidiär zu besorgen. Die zuständige Gemeinde kann anstelle der Bestattung die Leiche auch einem anatomischen Universitätsinstitut übergeben, wenn dieses für die Bestattung der Leiche sorgt und der Gemeinde hieraus sowie aus der Überführung der Leiche keine Kosten entstehen.“
„(5) Hat die Gemeinde nach Abs. 4 für die Bestattung Sorge getragen, so kann sie gegen diejenigen Personen Rückgriff nehmen, denen nach Abs. 2 die Obsorge für die Bestattung obliegt.“
„(5)Sonderbestattungsanlagen, die der Beisetzung von Leichen dienen (Erdbestattungen), dürfen in Gebäuden, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur errichtet werden, wenn die Sonderbestattungsanlage baulich von diesen Räumen getrennt und mit einem gesonderten Zugang versehen ist. Der beabsichtigte Ort der Sonderbestattungsanlage und die beabsichtigte Art der Beisetzung dürfen nicht gegen den öffentlichen Anstand verstoßen. Abs. 1 erster Halbsatz gilt nicht für diese Sonderbestattungsanlagen.“
„(6) Sonderbestattungsanlagen, die der Beisetzung von Leichenasche dienen, dürfen nur errichtet werden, wenn die beabsichtigte Art und der beabsichtigte Ort der Beisetzungen nicht gegen den öffentlichen Anstand verstoßen. Die Beisetzung der Leichenasche in einer Sonderbestattungsanlage hat in einer Urne (§ 23a Abs. 1) und in der Form zu erfolgen, dass eine unbefugte Entnahme oder Entfernung der Leichenasche ausgeschlossen ist. Abs. 1 erster Halbsatz gilt nicht für diese Sonderbestattungsanlagen.“
„§ 20
Bewilligung zur Errichtung und
wesentlichen Änderung
(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bestattungsanlage bedarf der Bewilligung des Bürgermeisters. Sie ist dem Bürgermeister bei Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und b mindestens drei Monate und bei Sonderbestattungsanlagen (§ 17 Abs. 2 lit. c) mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige der beabsichtigten Errichtung sind anzuschließen:
(3) Der Anzeige der beabsichtigten wesentlichen Änderung sind anzuschließen:
(4) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1999, vorzugehen.
(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 bis 3 vorliegen und die erforderlichen Unterlagen (Abs. 2 und 3) beigebracht werden. Bei Sonderbestattungsanlagen müssen auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 bzw. 6 vorliegen. Die Bewilligung für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bestattungsanlage darf nicht versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung durch Auflagen geschaffen werden können.
(6) Bei Sonderbestattungsanlagen ist im Bewilligungsbescheid der Personenkreis, auf dessen verstorbene Angehörige die Bestattungsanlage beschränkt ist, festzulegen.“
„(2) Der Antrag hat Angaben über die letzte Beisetzung, über seither durchgeführte Enterdigungen und Zusammenlegungen von Leichen (Leichenresten), über die Anzahl und Lage der freien Grabstellen oder Urnennischen, über den Tag der Beisetzung sowie über die Art der Versargung oder Verwahrung der Urne zu enthalten.“
„§ 23a
Urnen
(1) Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in ein verschließbares Behältnis (Urne) aufzunehmen. Die Urne ist so zu kennzeichnen, daß jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren.
(2) In einer Urne dürfen nicht die Aschenreste mehrerer Leichen vermischt werden, ausgenommen die Leichenasche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Leichenasche der Mutter.
(3) Der Betreiber einer Einäscherungsanlage darf eine Urne nur an ein gewerberechtlich befugtes Bestattungsunternehmen, an den Rechtsträger einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und b oder an eine Person, die über eine Bewilligung gemäß § 22 Abs. 1 verfügt, übergeben.“
„(4) Die Stilllegung, Auflassung oder der Wechsel der Rechtsträgerschaft einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und b ist dem Bürgermeister mindestens sechs Monate vorher anzuzeigen. Die Stilllegung, Auflassung oder der Wechsel der Rechtsträgerschaft einer Sonderbestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c ist dem Bürgermeister mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. Der Bürgermeister hat im Falle der Stilllegung oder Auflassung die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit anzuordnen. Bei Auflassung einer Bestattungsanlage, in welcher die letzten Erdbestattungen vor weniger als 20 Jahren vorgenommen wurden, hat der Bürgermeister die Umbettung jener Leichen anzuordnen, die innerhalb dieser Frist bestattet worden sind.“
„§ 27a
Enteignung für Friedhofszwecke
(1) Ist die Errichtung und Erweiterung von Friedhöfen im öffentlichen Interesse geboten, kann die Gemeinde das Eigentum an Liegenschaften und die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch nehmen, wenn das Recht durch Rechtsgeschäft nicht zu einem angemessenen Preis zu erwerben war. Hierbei sind die Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003, mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
(2) Von der Inanspruchnahme im Wege der Enteignung für die im Abs. 1 angeführten Zwecke sind ausgenommen:
„(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2200 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.“
Artikel II
„(1) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen.
(2) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 1. August 1950, betreffend Enteignung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden für Feuerwehrzwecke und von Friedhöfen, soweit es sich auf Friedhöfe bezieht, LGBl. Nr. 19/1950, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/1997, außer Kraft.“
Der Präsident des Kärntner Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Mag. Dr. K a i s e r
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