Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997; Änderung
LGBL_KA_20080801_46Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.08.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/2008 23. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, LGBl. Nr. 60, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 53/2000, 92/2001, 10/2002, 31/2004 und 38/2006, wird wie folgt geändert:
„Für den Fall des Todes einer haushaltsangehörigen Person während des Zeitraumes, in dem die Wohnbeihilfe gewährt wird, ist bei der Berechnung der anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung für die Dauer des laufenden Berechnungszeitraumes und der unmittelbar daran anschließenden Berechnungszeiträume der Wohnbeihilfe, längstens jedoch für den Zeitraum von drei Jahren ab dem Todesfall, auf die bisherige Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen abzustellen, sofern nicht ein Wechsel in der Wohnadresse des Antragstellers eintritt.“
„§ 39b
Wohnbeihilfe für Betriebskosten
(1) Bei Anträgen nach § 36 und § 39a ist Wohnbeihilfe für Betriebskosten in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen dem zumutbaren Wohnungsaufwand im Sinn des § 37 und den anrechenbaren Betriebskosten je Monat ergibt.
(2) Als Betriebskosten gelten alle Betriebskosten im Sinn des Mietrechtsgesetzes – MRG, BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2006, vermindert um anderweitige Zuschüsse für Betriebskosten.
(3) Als anrechenbare Betriebskosten gelten höchstens 50 Prozent der im Einzelfall in der Mietvorschreibung oder im Mietvertrag ausgewiesenen Betriebskosten, wobei ein durch Verordnung der Landesregierung nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen festzusetzender Höchstbetrag nicht überschritten werden darf.
(4) §§ 38 und 39a Abs. 1 gelten sinngemäß.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 3 ist auf Anträge auf Wohnbeihilfe nach dem VIII. Abschnitt des K-WBFG 1997 anzuwenden, wenn der Antrag nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wurde und Zeiträume betrifft, für die nicht bereits eine Bewilligung über Wohnbeihilfe vorliegt.
Der Präsident des Kärntner Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
DI S c h e u c h
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