Regelung der Schifffahrt auf Kärntner Seen; Änderung
LGBL_KA_20080624_37Regelung der Schifffahrt auf Kärntner Seen; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.06.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/2008 18. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit
§ 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes BGBl. I
Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. April 2002, Zl. 8Sch-20/97/2002, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, LGBl. Nr. 28/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2003, wird wie folgt geändert:
„(1) Von den Beschränkungen nach § 1 ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren der Bundespolizei, des Bundesheeres, der Aufsicht (Bergwacht, Fischereiaufsicht, Wasserschutz etc.), Rettungs- und Feuerlöschdienste, der Schifffahrts- und Wasserrechtsbehörde und musealer Einrichtungen insoweit ausgenommen, als sie zur Erfüllung der diesen Einrichtungen jeweils übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten erforderlich ist."
2.§ 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Anzahl der Motorfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt mit Verbrennungskraftmaschinen – ausgenommen Vorrangfahrzeuge und solche mit Elektromotoren – wird auf dem Wörthersee mit 49, auf dem Ossiacher See mit 11, auf dem Millstätter See mit 16 und auf dem Weißensee mit 2 begrenzt. Diese sind unter der ersten Ordnungsziffer 1 des amtlichen Kennzeichens registriert."
„(6) Auf den Draustauseen und ihrem Oberwasser ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit maschinellem Antrieb bis 12 kW zugelassen. Ausgenommen sind von dieser Beschränkung sind Wasserfahrzeuge, die
„(7) Die Anzahl der auf den Draustauseen und ihrem Oberwasser zugelassenen Fahrzeuge mit maschinellem Antrieb – ausgenommen mit Elektromotoren – wird mit 1000 begrenzt. Diese sind unter der zweiten Ordnungsziffer 7 des amtlichen Kennzeichens registriert."
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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