Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991; Änderung
LGBL_KA_20080606_31Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.06.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/2008 15. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO, LGBl. Nr. 144, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 18/1994, 6/1996, 17/2000 und 60/2003 und 57/2006, wird wie folgt geändert:
„(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie von Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Anerkennung von Berufsqualifikationen zu gewähren hat, erfüllen die zur Ausübung des Meisterberufes im Sinne dieses Gesetzes geforderten Erfordernisse, wenn die Aufnahme oder Ausübung des betreffenden Meisterberufes im Herkunftsstaat
(3) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Abs. 2 müssen
(4) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat längstens innerhalb eines Monats nach seinem Einlangen dem Antragsteller den Empfang des Antrags formlos zu bestätigen und gegebenenfalls § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Anträge auf Anerkennung einer Ausbildung gemäß Abs. 3 spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen des Antragsstellers zu entscheiden."
2.§ 23b Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die Gleichhaltung einer Ausbildung gemäß § 21a Abs. 3 mit Bescheid unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation des Antragstellers, nach eigener Wahl, entweder durch die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachgewiesen wird, wenn
(2) Bei der Vorschreibung der Ablegung einer Eignungsprüfung oder der Absolvierung eines Anpassungslehrganges ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorzugehen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ganz oder teilweise erworben hat."
„(4) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g und unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zu verstehen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Dr. S c h a n t l
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