Offenhalten von Verkaufsstellen während der EUEFA EURO 2008
LGBL_KA_20080527_29Offenhalten von Verkaufsstellen während der EUEFA EURO 2008Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.05.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2008 14. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 4a und 5 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
Offenhaltezeiten
In der Zeit von 7. Juni bis einschließlich 29. Juni 2008 dürfen Verkaufsstellen
offen gehalten werden.
§ 2
Beschäftigung von Arbeitnehmern
(1) Für Verkaufstätigkeiten, die nach dieser Verordnung an Samstagen nach 18 Uhr zulässig sind, dürfen unbeschadet weitergehender Ausnahmen nach dem Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2007, der Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/
1984, zuletzt geändert duch die Verordnung BGBl. II Nr. 307/2004, und der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 46/
2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 76/2005, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, bis 20.00 Uhr beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen sie für Abschlussarbeiten höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
(2) In den Gemeinden Dellach im Drautal, Feldkirchen, Ferlach, Finkenstein, Hermagor-Pressegger See, Klagenfurt am Wörthersee, Nötsch im Gailtal, Obervellach, Spittal/Drau, St. Andrä, St. Stefan im Gailtal, St. Veit/Glan, Steindorf, Villach, Völkermarkt und Wolfsberg wird die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 79/2003, zum Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel, der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Druckerzeugnisse, Schreib- und Rauchwaren) an Sonntagen von 12 bis 18 Uhr unbeschadet weitergehender Ausnahmen nach dem Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 61/2007, der Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 307/2004, und der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 46/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr. 76/2005, zugelassen.
(3) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 und 2 zulässigen Tätigkeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind nur zulässig, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(4) Die Zahl der mit erlaubten Tätigkeiten nach Abs. 1 und 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf jenes Ausmaß nicht überschreiten, das zur Deckung des außergewöhnlichen regionalen Bedarfs unbedingt notwendig ist.
§ 3
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 7. Juni 2008 in Kraft und mit Ablauf des 29. Juni 2008 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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