Wohnbeihilfenverordnung; Änderung
LGBL_KA_20080414_21Wohnbeihilfenverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.04.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/2008 11. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 37, 39 und 39a des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 – K-WBFG 1997, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 38/2006 wird verordnet:
Artikel I
Die Wohnbeihilfenverordnung, LGBl. Nr. 63/
2000, idF LGBl. Nr. 70/2000 wird wie folgt geändert:
„Bei Studenten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Studienbeihilfe beziehen, entfällt die Heranziehung des Einkommens der Personen, die zur Leistung eines Unterhalts verpflichtet sind."
„(1) Der anrechenbare Wohnungsaufwand ist der um sonstige Zuschüsse verminderte Wohnungsaufwand gemäß den Bestimmungen des § 36 Abs. 3 oder des § 39a Abs. 2 des K-WBFG 1997, wobei bei Mietwohnungen gemäß § 39a Abs. 1 und jenen Wohnungen gemäß § 36 Abs. 1 für die die Harmonisierungsregelung des § 39 Abs. 1 leg. cit. zur Anwendung gelangt, der anrechenbare Wohnungsaufwand in einem Höchstbetrag festgelegt wird, der bei einer Haushaltsgröße von
1 Person130 Euro,
2 Personen170 Euro,
3 Personen200 Euro,
4 Personen220 Euro,
mehr als 4 im gemeinsamen
Haushalt lebenden Personen230 Euro,
beträgt."
6.Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Erhöhung des höchstzulässigen anrechenbaren Wohnungsaufwandes gemäß § 36 Abs. 6 iVm § 39a Abs. 3 K-WBFG 1997 um einen Zuschlag von 70 Euro bei Wohnungen im strukturschwachen ländlichen Raum iSd Anlage II 5.c) des K-WBFG 1997 kommt nur insoweit zum Tragen, als durch diesen Zuschlag die gewährte Wohnbeihilfe die jeweilige Nettomiete (Mietzins excl. Betriebskosten und USt.) bzw. den Wohnungsaufwand gemäß § 36 Abs. 3 K-WBFG 1997 nicht übersteigt. Anderenfalls wird der Zuschlag anteilig gekürzt."
7.In § 6 Abs. 1 lit e wird das Zitat „Kärntner Sozialhilfegesetz 1996" durch das Zitat „Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG" ersetzt.
Artikel II
(1) Die Verordnung tritt mit 1.4.2008 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf bereits vor 1.4.2008 bewilligte Wohnbeihilfen für Zeiträume nach dem 1.4.2008 anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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