Europaschutzgebiet „Stappitzer See und Umgebung"
LGBL_KA_20080414_20Europaschutzgebiet „Stappitzer See und Umgebung"Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.04.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2008 11. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, idF LGBl. Nr. 63/2005 und LGBl. Nr. 103/2005, sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl Nr. 25/
1986, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet:
§ 1
Schutzgebiet
(1) Das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 21. April 1986, Zl.:
4114/81-18, zum Naturdenkmal festgelegte Gebiet des Stappitzer Sees und Umgebung wird zum „Europaschutzgebiet Stappitzer See und Umgebung" erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Stappitzer See und Umgebung" umfasst Gebietsteile der Gemeinde Mallnitz (politischer Bezirk Spittal/ Drau) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Mallnitz gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Maßstab 1:2500 – DIN A3) der Abteilung 20 – Landesplanung beim Amt der Kärntner Landesregierung vom September 2007 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/ Drau sowie bei der Gemeinde Mallnitz während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Erhaltungsziele
Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.
§ 3
Schutzbestimmungen
Im gesamten Europaschutzgebiet sind die folgenden Eingriffe untersagt:
§ 4
Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:
§ 5
Ausnahmebewilligungen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
§ 6
Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Stappitzer See und Umgebung" und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 7
Strafen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
Anlage:
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten:
Vögel nach der VS-RL Anhang I:
Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name
A002PrachttaucherGavia arctica
A104HaselhuhnBonasa bonasia
A215UhuBubo bubo
A217SperlingskauzGlaucidium passerinum
A223RaufußkauzAegolius funereus
A236SchwarzspechtDryocopus martius
A234GrauspechtPicus canus
A241DreizehenspechtPicoides tridactylus
A272BlaukehlchenLuscinia svecica
A338NeuntöterLanius collurio
Tierarten der FFH-Richtlinie der Anhänge II und IV im Gebiet:
Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name
1163KoppeCottus gobio
1193GelbbauchunkeBombina variegata
Lebensräume nach der FFH-Richtlinie (Anhang I – Habitate):
Code-Nr.Lebensraumtyp
3140Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus
Armleuchteralgen
6430Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
91D0*Moorwälder
91E0*Auen-Wälder mit Erle und Esche
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder
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