Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999; Änderung
LGBL_KA_20080327_16Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.03.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/2008 9. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/
1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2006, beschlossen:
Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2005, wird wie folgt geändert:
„Dabei ist die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in § 18a geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig, soferne die räumliche Entfernung der dislozierten Einrichtungen die funktionellorganisatorische Verbindung ermöglicht."
„§ 18a
Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten
(1) Eine örtlich getrennte Unterbringung im Sinne von § 3 Abs. 2 letzter Satz im grenznahen Gebiet eines Nachbarstaates ist nur für einzelne vorgesehene Abteilungen oder sons-tige Organisationseinheiten in ihrer Gesamtheit zulässig und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur räumlich beschränkt für beidseits in Staatsgrenzennähe gelegene Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn nachgewiesen ist,
(2) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Bei der dislozierten Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt in einer österreichischen Krankenanstalt hat ausschließlich die Behandlung und Pflege von Pfleglingen der im Ausland gelegenen Krankenanstalt und ausschließlich durch Personal dieser Krankenanstalt sowie unter der Leitung der im Ausland gelegenen Krankenanstalt zu erfolgen."
„(4) In bettenführenden Krankenanstalten bilden der Krankenhaushygieniker (Hygienebeauftragter), die Hygienefachkraft und allfällige weitere für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nicht ärztlichen Dienstes der Krankenanstalt das Hygieneteam. Aufgabe des Hygieneteams ist insbesondere die Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und die Obsorge für sich daraus ergebende Maßnahmen, die der Gesunderhaltung der Patienten und der Anstaltsbediensteten dienen. Zur Durchführung dieser Aufgaben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu erstellen. Es begleitet auch fachlich und inhaltlich die Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen. Die Überwachung/Surveillance hat nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Surveillance-System zu erfolgen. Das Hygieneteam ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, beizuziehen. Das Hygieneteam hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten zu beraten und entsprechende Vorschläge zu beschließen. Diese sind schriftlich an die jeweils für die Umsetzung konkret Verantwortlichen der Krankenanstalt weiterzuleiten.
„(4a) Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, Daten der Patienten indirekt personenbezogen zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten."
„(4)Behandlungen dürfen an einem Patienten nur mit dessen Einwilligung durchgeführt werden; fehlt dem Patienten in diesen Angelegenheiten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist – sofern die Vornahme der medizinischen Behandlung nicht durch eine verbindliche Patientenverfügung ausgeschlossen ist – die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Einwilligung oder Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung des Patienten oder der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit oder Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt."
„Bei der Führung der Krankengeschichte sind Patientenverfügungen (§ 2 Abs. 1 Patientenverfügungsgesetz) des Patienten zu dokumentieren."
„(3)Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, so ist das in § 35 Abs. 2 Z 1 und im § 90 Abs. 2 Z 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationseinheit einzuhalten."
„(1) Verträge, die zwischen den Rechtsträgern von öffentlichen oder einer öffentlichen und einer nicht öffentlichen Krankenanstalt über die stationäre und/oder ambulante Behandlung von Patienten der ersteren Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (angegliederten Krankenanstalt) und auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden (Angliederungsverträge), bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Landesregierung."
„(3) Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung gemäß § 21 Abs. 1 StGB, nach § 167a StVG oder § 429 Abs. 4 StPO in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie angeordnet wurde."
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Dr. S c h a n t l
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