Europaschutzgebiet „Höflein-Moor"
LGBL_KA_20080311_12Europaschutzgebiet „Höflein-Moor"Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.03.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/2008 8. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, idF LGBl. Nr. 63/2005 und LGBl. Nr. 103/2005, sowie § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet:
§ 1
Schutzgebiet
(1) Teile des mit Verordnung der Landesregierung vom 5. April 1965, LGBl. Nr. 25/1965, zum Naturschutzgebiet erklärten Höflein- Moores werden zum Europaschutzgebiet „Höflein-Moor" erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Höflein-Moor" umfasst Gebietsteile der Gemeinde Ebenthal (politischer Bezirk Klagenfurt-Land) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Hinterradsberg gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Maßstab 1:3000 – DIN A3) vom September 2007 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land sowie bei der Gemeinde Ebenthal während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Erhaltungsziele
Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.
§ 3
Schutzbestimmungen
(1) Die Schutzbestimmungen, wie sie unter § 2 Z 1., 2., 4., 5., 6., 7., 8., 10., 12. und 13. der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 5. April 1965, LGBl. Nr. 25/1965, idF LGBl. Nr. 42/1978 und LGBl. Nr. 1/2003, mit der das Höflein-Moor zum Naturschutzgebiet erklärt wurde, angeführt sind, gelten auch für den als Europaschutzgebiet ausgewiesenen Teil.
(2) Im Europaschutzgebiet sind zusätzlich folgende Eingriffe untersagt:
§ 4
Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:
§ 5
Ausnahmebewilligungen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
§ 6
Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Höflein-Moor" und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 7
Strafen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
Anlage:
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten:
Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name
1303Kleine HufeisennaseRhinolophus hipposideros
1308MopsfledermausBarbastella barbastellus
1321WimperfledermausMyotis emarginatus
1324Großes MausohrMyotis myotis
Amphibien und Reptilien nach der FFH-RL, Anhang II
Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name
1193GelbbauchunkeBombina variegata
1167AlpenkammmolchTriturus carnifex
Lebensräume nach der FFH-RL, Anhang I
Code-Nr.Lebensraumtyp
3160Dystrophe Seen und Teiche
6430Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
7110Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion
7150Torfmoor-Schlenken
7230Kalkreiche Niedermoore
91D2Rotföhren-Moorwald
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.