Anpassungsfaktor und Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2006 und 2007
LGBL_KA_20080228_11Anpassungsfaktor und Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2006 und 2007Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/2008 7. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 269 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 34/2007, und Art. III Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2007, wird verordnet:
Artikel I
§ 1
Der Anpassungsfaktor nach § 269 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz wird für das Jahr 2007 mit 1,016 festgesetzt.
§ 2
(1) Jene Geldleistungen, die 1920 Euro nicht überschreiten, sind mit dem Anpassungsfaktor iSd § 1 zu vervielfachen. Alle übrigen Geldleistungen sind mit einem Fixbetrag von 30,72 Euro zu erhöhen.
(2) Unter Geldleistungen iSd Abs. 1 ist die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsgenuss und der Nebengebührenzulagen zu verstehen. Die Zulagen nach §§ 253 und 254 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 zählen nicht zu diesen Geldleistungen.
(3) Die sich aus Abs. 1 erster Satz ergebende Erhöhung ist bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen und Nebengebührenzulagen vorzunehmen. Die sich aus Abs.1 zweiter Satz ergebende Erhöhung ist nur bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen vorzunehmen.
Artikel II
§ 1
Der Anpassungsfaktor nach § 269 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz wird für das Jahr 2006 mit 1,025 festgesetzt.
§ 2
(1) Jene Geldleistungen, die 1875 Euro nicht überschreiten, sind mit dem Anpassungsfaktor iSd § 1 zu vervielfachen. Alle übrigen Geldleistungen sind mit einem Fixbetrag von 46,88 Euro zu erhöhen.
(2) Unter Geldleistungen iSd Abs. 1 ist die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsgenuss und der Nebengebührenzulagen zu verstehen. Die Zulagen nach §§ 253 und 254 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 zählen nicht zu diesen Geldleistungen.
(3)Die sich aus Abs. 1 erster Satz ergebende Erhöhung ist bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen und Nebengebührenzulagen vorzunehmen. Die sich aus Abs. 1 zweiter Satz ergebende Erhöhung ist nur bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen vorzunehmen.
Artikel III
(1) Es treten in Kraft:
(2) Es treten außer Kraft:
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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