Kärntner Landesholding-Gesetz und Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20080219_7Kärntner Landesholding-Gesetz und Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.02.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2008 5. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Kärntner Landesholding-Gesetzes
Das Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG, LGBl. Nr. 37/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2006, wird wie folgt geändert:
„(2a) Die Organe der Kärntner Landesholding haben an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds nach Maßgabe der Bestimmungen des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1993, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuwirken."
3.§ 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen wird ein zweckgebundenes Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung „Zukunft Kärnten" eingerichtet."
„Mitglieder der Organe des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds dürfen den Organen der Kärntner Landesholding nicht angehören."
„(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung, im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten und bei der Mitwirkung an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden."
„Er hat nach Maßgabe der Bestimmungen des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1993, in der jeweils geltenden Fassung, an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds mitzuwirken."
„Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften, auf die Wahrung der Interessen des Landes sowie der Sicherheit des Vermögens des Landes, der Kärntner Landesholding und des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds."
„Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat gegen Beschlüsse des Aufsichtsrates, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen oder die Sicherheit des Vermögens des Landes, der Kärntner Landesholding oder des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds sind, Einspruch zu erheben."
„(6) Im Fall eines Einspruches ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtskommissärs (Stellvertreters) aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung den Aufsichtsrat zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Einspruch als zurückgezogen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses des Aufsichtsrates unzulässig."
„§ 29a
Aufträge des Landes
Der Vorstand hat Aufträge der Landesregierung zur Finanzierung von im Interesse des Landes gelegenen Projekten durch die Kärntner Landesholding oder ihre Konzerngesellschaften dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, sofern die erforderlichen finanziellen Mittel durch das Land sichergestellt sind."
„§ 32
Verfügung über Beteiligungen
(1) Die Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Landesholding an der Aktiengesellschaft, in die der bankgeschäftliche Betrieb der Kärntner Landes- und Hypothekenbank eingebracht wurde, bedarf vor ihrer Durchführung der Zustimmung der Landesregierung. Allfällige Genehmigungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften bleiben davon unberührt.
(2) Die Veräußerung oder Belastung von sonstigen Beteiligungsrechten der Kärntner Landesholding oder ihrer Konzerngesellschaften bedarf vor ihrer Durchführung der Zustimmung der Landesregierung, sofern sie nicht konzernintern erfolgt."
Artikel II
Änderung des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes
Das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz – K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006, wird wie folgt geändert:
„Der Fonds hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee."
„§ 5
Sonderförderungen
(1) Der Fonds hat über Auftrag der Landesregierung Sonderförderungen zu gewähren, sofern das Land die dafür erforderlichen finanziellen Mittel bereitstellt. Diese Mittel sind in der Gebarung des Fonds von den übrigen Fondsmitteln gesondert auszuweisen.
(2) Sonderförderungen nach Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn
„§ 9a
Ermittlung und Verarbeitung von Daten
Der Fonds ist im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2005, befugt, personenbezogene Daten von Förderungswerbern zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Verwendung und zur Sicherung der Rückzahlung zu ermitteln und zu verarbeiten. Die Übermittlung dieser Daten an Organe des Bundes und der Europäischen Union gemäß § 7 sowie an die Landesregierung und die Kärntner Landesholding zum Zweck der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist zulässig."
„§ 12
Bestellung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Vorstand der Kärntner Landesholding mit Zustimmung des Kuratoriums auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind. Erfolgt die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, so ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied des Vorstandes darf vom Vorstand der Kärntner Landesholding auf die Dauer der Bestellung, längstens jedoch auf fünf Jahre abgeschlossen werden.
(3) Vor der Bestellung einer Person in die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes ist die betreffende Funktion durch den Vorstand der Kärntner Landesholding mit Zustimmung des Kuratoriums öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat neben den Bestellungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluss zu geben.
(4) Die öffentliche Ausschreibung der Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes darf entfallen, wenn der Vorstand der Kärntner Landesholding mit Zustimmung des Kuratoriums vor Ablauf der Funktionsdauer des Mitgliedes beschließt, dieses neuerlich zu bestellen.
(5) Wird die Zustimmung des Kuratoriums gemäß Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Einlangen des Bestellungsvorschlages des Vorstandes der Kärntner Landesholding nicht erteilt, hat die Landesregierung das Mitglied des Vorstandes zu bestellen."
6.§ 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Fonds. Ihm obliegen alle Aufgaben des Fonds, die nicht dem Kuratorium, der Landesregierung oder dem Vorstand der Kärntner Landesholding vorbehalten sind. Insbesondere hat der Vorstand die Gewährung und Abwicklung von Förderungen sowie deren Rückforderung in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Bei der Verwaltung des Vermögens des Fonds unterliegt der Vorstand der Aufsicht des Vorstandes der Kärntner Landesholding gemäß § 35a und ist an dessen Weisungen gebunden."
7.§ 13 Abs. 3a lautet:
„(3a) Für den Fall der Verhinderung eines Mitgliedes des Vorstandes hat das Kuratorium für einen im voraus begrenzten Zeitraum eines seiner Mitglieder zum Vertreter des verhinderten Vorstandsmitgliedes zu bestellen. In dieser Zeit darf der Vertreter keine Tätigkeit als Mitglied des Kuratoriums ausüben."
„(3) Der Vorstand der Kärntner Landesholding hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn
(4) Der Vorstand der Kärntner Landesholding kann ein Mitglied des Vorstandes mit Zustimmung oder auf Vorschlag des Kuratoriums abberufen, wenn das Mitglied seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
(5) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes nach Abs. 3 und 4 bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding."
„§ 17
Bericht an das Kuratorium und an die Kärntner Landesholding
(1) Der Vorstand hat dem Kuratorium regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich über den Gang der Geschäfte des Fonds und die Lage des Fonds im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen, in wichtigen Angelegenheiten jedoch sofort, Bericht zu erstatten.
(2) Der Vorstand hat der Kärntner Landesholding regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich über die Verwaltung des Vermögens und die finanzielle Lage des Fonds, in wichtigen Angelegenheiten jedoch sofort, Bericht zu erstatten."
„§ 23
Rechte und Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.
(2) Das Kuratorium darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die vom Fonds getätigten Fördermaßnahmen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches verlangen.
(3) Das Kuratorium darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf Förderungsmaßnahmen des Fonds beziehen, einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder des Kuratoriums oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(4) Dem Kuratorium obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:
„(1) Das Land hat den sich aus der Führung der Geschäfte des Fonds und der Verwaltung seines Vermögens erwachsenden Aufwand, insbesondere den Personal- und Sachaufwand sowie die Verwaltungsgemeinkosten, aus Mitteln des Landes zu tragen und die finanziellen Mittel dem Fonds im Wege der Kärntner Landesholding zur Verfügung zu stellen."
„(2) Die Landesregierung hat mit dem Vorstand der Kärntner Landesholding im Vorhinein auf
die Dauer von jeweils drei Kalenderjahren die Summe der dem Fonds im Wege der Kärntner Landesholding mindestens jährlich zuzuwendenden Landesmittel zu vereinbaren. Vor Abschluss dieser Vereinbarung hat die Landesregierung den Vorstand des Fonds anzuhören. Kommt vor dem Ablauf des dritten Kalenderjahres eine Vereinbarung nicht zustande, so ist für das darauf folgende Jahr der jährliche Durchschnittsbetrag aus den während der drei vorangegangenen Jahre zugewendeten Mitteln als vereinbart anzusehen."
„(2) Der Vorstand des Fonds hat nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Kuratoriums bis zum 30. November eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss dem Vorstand der Kärntner Landesholding zur Genehmigung sowie den Lagebericht zur Kenntnisnahme vorzulegen. Änderungen des Voranschlages bedürfen gleichfalls der Genehmigung durch den Vorstand der Kärntner Landesholding. Der Vorstand der Kärntner Landesholding hat dem Voranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag des Fonds die Bedeckung der Ausgaben nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat er die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt. Beabsichtigt der Vorstand der Kärntner Landesholding die Versagung der Genehmigung, hat er das Kuratorium vorher anzuhören.
(3) Genehmigt der Vorstand der Kärntner Landesholding den Voranschlag bis 30. November eines Kalenderjahres nicht, so hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Kalenderjahr nach dem Voranschlag des abgelaufenen Kalenderjahres zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwanzigstel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen."
„(5) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Vorstand der Kärntner Landesholding den Vorstand zu entlasten."
„(2a) Der Vorstand hat über Auftrag der Landesregierung ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 3 und 4 für bestimmte Bereiche der Förderung auszuarbeiten und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen, soferne die dafür erforderlichen finanziellen Mittel vom Land bereitgestellt werden oder über deren Aufbringung Einvernehmen zwischen dem Vorstand und der Landesregierung besteht."
„§ 35a
Mitwirkung des Vorstandes der Kärntner Landesholding an der Verwaltung des Vermögens des Fonds
(1) Der Vorstand der Kärntner Landesholding hat die Verwaltung des Vermögens des Fonds zu überwachen.
(2) Der Vorstand der Kärntner Landesholding darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die Gebarung und die Veranlagung der Fondsmittel verlangen. Er darf die Gebarung und die Veranlagung der Fondsmittel sowie sämtliche darauf Bezug ha-bende Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege einsehen und prüfen. Er kann damit auch ein einzelnes Mitglied des Vorstandes der Landesholding oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(3) Dem Vorstand der Kärntner Landesholding obliegt es insbesondere
(4) Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstand und dem Vorstand der Kärntner Landesholding über den Umfang der Befugnisse nach Abs. 2 hat die Landesregierung zu entscheiden."
„(6) Im Fall eines Einspruches ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtskommissärs (Stellvertreters) aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung das Kuratorium zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Einspruch als zurückgezogen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses des Kuratoriums unzulässig."
„(8) Der Fonds hat auf Anordnung der Landesregierung Überprüfungen der Effektivität und Effizienz von Fördermaßnahmen (Evaluierungen) durch externe Sachverständige durchführen zu lassen. Die Landesregierung hat die zu evaluierenden Bereiche und die Frist, innerhalb der die Evaluierung durchzuführen ist, nach Anhörung des Vorstandes der Kärntner Landesholding festzusetzen. Der Fonds hat die Kosten der Evaluierung zu tragen und der Landesregierung sowie dem Vorstand der Kärntner Landesholding das Ergebnis der Evaluierung unverzüglich zu übermitteln."
Artikel III
(1) Die Kärntner Landesholding hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. I ihre Satzung den Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung vorzulegen.
(2) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. II seine Satzung den Bestimmungen des Art. II anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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