Satzung der Kärntner Landesholding
LGBL_KA_20080219_5Satzung der Kärntner LandesholdingGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.02.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/2008 4. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Gesamtvorstand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding hat am 24. August 2006 die aufgrund der Novellierung des Kärntner Landesholding-Gesetzes (K-LHG) notwendig gewordene Änderung der Satzung, siehe Anlage, beschlossen. Diese Satzung wurde vom Kärntner Landtag in seiner 43. Sitzung am 14. Juni 2007 gemäß § 24 Abs. 2 K-LHG, LGBl. Nr. 37/1991 idF LGBl. Nr. 54/
2006, genehmigt.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Satzung
der Kärntner Landesholding
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Firma und Sitz
(1) Die mit Beschluss des Landtages von Kärnten vom 17. Februar 1894 vom Land Kärnten gegründete und eingerichtete Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen als Gesamtsache zum 31. Dezember 1990 in eine Aktiengesellschaft eingebracht. Die einbringende Kärntner Landes- und Hypothekenbank blieb nach dem Rechtsübergang an die Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 8a Abs. 9 KWG, BGBl. Nr. 63/1979, idF BGBl. Nr. 475/1990, bestehen und führt die Bezeichnung „Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding (Kärntner Landesholding)".
(2) Die Kärntner Landesholding hat Rechtspersönlichkeit und ist zur Führung eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift „Kärntner Landesholding" berechtigt.
(3) Die Kärntner Landesholding hat ihren Sitz in Klagenfurt.
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1) Die Kärntner Landesholding darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben, halten, verwalten und veräußern.
(2) Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft ist ihr Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Die Veräußerung oder die Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Landesholding an dieser Aktiengesellschaft bedarf vor ihrer Durchführung der Zustimmung der Landesregierung. Allfällige Genehmigungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften bleiben davon unberührt.
(3) Die Tätigkeit der Kärntner Landesholding kann im In- und Ausland erfolgen.
(4) Die Geschäfte der Kärntner Landesholding sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(5) Zur (direkten und indirekten) Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen in den Bereichen Infrastruktur, Bildung, Forschung und Entwicklung, Informations- und Kommunikationstechnik, Regionalentwicklung, Kultur, Tourismus und Umweltschutz wird ein zweckgebundenes Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung „Zukunft Kärnten" eingerichtet, um die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten zu erhöhen und nachhaltig bestehende Arbeitsplätze zu sichern sowie neue Arbeitsplätze zu schaffen.
(6) Die Geschäftsführung im Rahmen des Sondervermögens „Zukunft Kärnten" hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten und die nachhaltige Sicherung bestehender Arbeitsplätze, sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze, zu erfolgen. Das Sondervermögen ist getrennt vom übrigen Vermögen der Kärntner Landesholding zu verwalten. Zur langfristigen Sicherung des Sondervermögens „Zukunft Kärnten" ist ein Betrag von ? 250 Millionen zu veranlagen. Unbeschadet der Finanzierung und Unterstützung anderer Vorhaben aus dem verbleibenden Teil des Sondervermögens „Zukunft Kärnten" hat die Finanzierung und Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen gemäß Abs. 5 und § 6a Abs. 1 in Bezug auf dieses Kernvermögen in der Höhe von ? 250 Millionen ausschließlich aus den jeweiligen Erträgen dieser Veranlagung zu erfolgen. Sollten dem Sondervermögen „Zukunft Kärnten" zusätzliche Mittel nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Kärntner Landesholding-Gesetzes, LGBl. Nr. 54/2006, d. h. nach dem 18. August 2006, zugeführt werden, so erfolgt eine Erhöhung des Kernvermögens bis zum Betrag von ? 290 Mio.
§ 3
Veröffentlichungen
Veröffentlichungen der Kärntner Landesholding erfolgen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und in der „Kärntner Landeszeitung".
§ 4
Haftung
(1) Die Kärntner Landesholding haftet
(2) Das Land Kärnten haftet für alle von der Kärntner Landesholding aus eigenem eingegangenen Verbindlichkeiten aus Geschäftsverbindungen im Rahmen ihres Geschäftsgegenstandes als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB sofern dies mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
§ 5
Landesaufsicht
Die Kärntner Landesholding unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht wird von der Landesregierung nach den Bestimmungen des Kärntner Landesholding - Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung wahrgenommen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und der Sicherheit des Vermögens des Landes oder der Kärntner Landesholding.
§ 6
Vermögen
(1) Das Gesamtvermögen der Kärntner Landesholding wird in zwei Rechnungskreisen verwaltet und setzt sich aus dem Sondervermögen „Zukunft Kärnten" und dem übrigen Vermögen der Kärntner Landesholding zusammen.
(2) Das Vermögen der Kärntner Landesholding kann sich aus allen Vermögenswerten gemäß § 224 HGB in der jeweils geltenden Fassung zusammensetzen.
(3) Die Bilanzsumme sowie das Anlage- und Umlaufvermögen der Kärntner Landesholding sind nach Rechnungskreisen getrennt nach erfolgter Vorlage des mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Prüfberichtes an die Landesregierung vom Vorstand zu veröffentlichen.
(4) Die Zuordnung von Vermögenswerten zum Sondervermögen obliegt dem Aufsichtsrat auf Antrag des Vorstandes.
§ 6a
Sondervermögen „Zukunft Kärnten"
(1) Die Aufgaben des Sondervermögens „Zukunft Kärnten" bestehen in der (direkten und indirekten) Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen um die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten zu erhöhen und nachhaltig bestehende Arbeitsplätze zu sichern sowie neue Arbeitsplätze zu schaffen, und umfasst Vorhaben und Maßnahmen in den folgenden Bereichen:
– Pilotprojekte im Bereich der überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen;
– die Anbindung von Einrichtungen an Hochleistungsrechner und -netze,
– Pilotprojekte zur Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnik;
– Schaffung überregionaler Kulturzentren und Präsentationsmöglichkeiten,
(2) Die Mittel des Sondervermögens „Zukunft Kärnten" der Kärntner Landesholding werden aufgebracht aus:
(3) Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 5 darf nur erfolgen durch:
(4) Die Verwaltung des Sondervermögens obliegt dem Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsführungstätigkeit. Der Vorstand hat unter Bedachtnahme auf den Voranschlag und die Planvorschau (§ 15) die Mittel des Sondervermögens entsprechend zu veranlagen und dabei auf dessen Substanzerhaltung sowie Vermehrung Bedacht zu nehmen. Bei Bedarf kann er sich von externen Experten beraten lassen. Er hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über den Stand und die Verwendung des Sondervermögens Bericht zu erstatten. II. Organisation der Kärntner Landesholding
§ 7
Organe
(1) Die Organe der Kärntner Landesholding sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.
(2) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung und im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung sowie im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern und führt unter eigener Verantwortung die Geschäfte der Kärntner Landesholding. Er hat dabei die Gesetze sowie die Bestimmungen dieser Satzung und der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung einzuhalten.
(2) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt.
§ 9
Vertretung der Kärntner Landesholding
(1) Die Kärntner Landesholding wird durch den Vorstand vertreten. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Kärntner Landesholding befugt. Der Aufsichtsrat kann über Antrag des Vorstandes genehmigen, dass ein Mitglied allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Kärntner Landesholding befugt ist. Ist eine Willenserklärung der Kärntner Landesholding gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder gegenüber einem Prokuristen.
(2) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Kärntner Landesholding oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen.
(3) Der Vorstand ist der Kärntner Landesholding gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis einzuhalten, die das Kärntner Landesholding-Gesetz und diese Satzung festsetzen.
(4) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis der Kärntner Landesholding missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der Kärntner Landesholding überschritten wurde.
(5) Die Landesregierung stellt auf Antrag Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung der Kärntner Landesholding Berufenen aus.
(6) Die vertretungsbefugten Organe sind jeweils in der „Kärntner Landeszeitung" zu veröffentlichen.
§ 10
Erteilung der Prokura
(1) Der Vorstand kann unter Beachtung des Geschäftsumfanges nach Zustimmung des Aufsichtsrates Arbeitnehmern der Kärntner Landesholding die Prokura erteilen.
(2) Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Kärntner Landesholding ihre Namensunterschrift mit einem auf die Prokura hinweisenden Zusatz hinzufügen.
§ 11
Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Vorstandes
Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes zu beschließen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen.
§ 12
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding besteht aus sieben Mitgliedern und hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind dem Aufsichtsrat nicht übertragen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien über Vorschlag dieser Parteien bestellt. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die für diese Aufgabe im Besonderen befähigt sind.
(3) Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates durch schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, soweit kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht oder es sich nicht um die Erlassung der Satzung oder ihrer Änderung handelt.
(4) Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den im Kärntner Landesholding-Gesetz und in dieser Satzung ausdrücklich angeführten Aufgaben:
§ 13
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 13a
Beirat
(1) Der bei der Kärntner Landesholding zur Beratung der Organe in Angelegenheiten des Sondervermögens eingerichtete Beirat besteht aus fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern).
(2) Aufgabe des Beirates ist es Vorhaben und Maßnahmen die zur Finanzierung oder Unterstützung an die Kärntner Landesholding herangetragen worden sind aus fachlicher Sicht zu begutachten und hierüber eine schriftlich begründete Stellungnahme abzugeben. Der Vorsitzende des Beirates oder sein Stellvertreter können als Auskunftspersonen zu Aufsichtsratssitzungen beigezogen zu werden.
(3) Der Beirat hat sich bei seiner Begutachtung von den in Gesetz und Satzung definierten Zielen und Aufgaben des Sondervermögens „Zukunft Kärnten" und den beschlossenen Richtlinien gemäß § 8 Abs. 8 Kärntner Landesholding-Gesetz leiten zu lassen.
(4) Die Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich, schriftlich einzuberufen. Wenn dies vom Vorstand schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt wird, hat der Vorsitzende den Beirat so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens innerhalb von drei Wochen nach dem Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.
(5) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Beirates ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen zu übermitteln.
(6) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Beirat fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) stimmt mit. Die Beschlussfassung im Umlaufwege ist ausgeschlossen.
§ 13b
Geschäftsordnung des Beirates
Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben und hat diese dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
III. Gebarung der Kärntner Landesholding
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Kärntner Landesholding ist das Kalenderjahr.
§ 15
Voranschlag, Planvorschau
Der Vorstand hat unter besonderer Berücksichtigung des Sondervermögens bis längstens 30. November eines jeden Kalenderjahres einen Voranschlag über die Gebarung des folgenden Kalenderjahres, sowie eine Planvorschau für weitere drei Kalenderjahre zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen.
§ 16
Jahresabschluss und Gewinnverwendung
(1) Der Vorstand hat bis längstens 15. Mai eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr nach Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss und den Lagebericht, versehen mit dem Bestätigungsvermerk, sowie den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes dem Aufsichtsrat vorzulegen.
(2) Der Aufsichtsrat hat bis längstens 31. Mai eines jeden Kalenderjahres den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss und Lagebericht sowie Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes nach dessen Billigung oder Abänderung festzustellen.
(3) Nach der Feststellung durch den Aufsichtsrat sind der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat eine Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates vorzunehmen, wenn der Jahresabschluss und die Beschlussfassung darüber ordnungsgemäß durchgeführt wurden und sich aus dem Prüfungsbericht kein Anlass zu Beanstandungen gibt.
(4) Über den Stand der Gebarung des Sondervermögens „Zukunft Kärnten" sowie über die aus diesem Sondervermögen gewährten Unterstützungen und Finanzierungen hat die Kärntner Landesholding der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 31. Mai des Folgejahres Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat insbesondere die unterstützten oder finanzierten Vorhaben und Maßnahmen zu beschreiben sowie Art und Höhe der gewährten Mittel im Einzelnen darzustellen.
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