Dienstabzeichen und Dienstausweis der Kärntner Bergwacht
LGBL_KA_20080207_3Dienstabzeichen und Dienstausweis der Kärntner BergwachtGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.02.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/2008 3. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der Bestimmungen des § 16 Abs. 4 des Bergwachtgesetzes, LGBl. Nr. 25/
1973, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 39/2007, wird verordnet:
§ 1
Dienstabzeichen
(1) Das Dienstabzeichen der Bergwächter hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Das Dienstabzeichen ist aus silberfärbigem Metall, kreisförmig mit einem Durchmesser von 45 mm mit einer Befestigungsöse herzustellen.
Es zeigt in der Mitte den Wappenschild des Kärntner Landeswappens in Farbe, welcher vom Schriftzug „LAND KÄRNTEN BERGWACHT" umrundet ist.
Am oberen Rand des Wappenschildes ist die Ordnungsnummer des Bergwächters eingraviert.
§ 2
Dienstausweis
(1) Der Dienstausweis der Bergwächter hat dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Der Dienstausweis ist aus widerstandsfähigem Kunststoffmaterial mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.
Vorderseite:
Schriftzug „Land Kärnten" im Fahnenband und Wappenschild des Kärntner Landeswappens;
Bezeichnung „Bergwacht Dienstausweis";
Lichtbild des Bergwächters;
Bezeichnung „Organ der öffentlichen Aufsicht"
Rückseite:
Familien- und Vorname;
Geburtsdatum des Bergwächters;
ausstellende Behörde;
Ausstellungsdatum;
Unterschrift des Behördenleiters;
Unterschrift des Bergwächters;
Hinweis auf die Bestellung zum Bergwächter
§ 3
Austausch von Dienstabzeichen
und Dienstausweisen
Die vor der Erlassung dieser Verordnung ausgegebenen Dienstabzeichen und Dienstausweise sind bis 31. Dezember 2008 gegen die aufgrund dieser Verordnung festgelegten Dienstabzeichen und Dienstausweise auszutauschen. Bis zum Austausch, längstens aber bis 31. Dezember 2008, behalten die bisherigen Dienstabzeichen und Dienstausweise ihre Gültigkeit.
§ 4
Kraftloserklärung
von Dienstausweisen
und Dienstabzeichen
In Verlust geratene Dienstausweise und Dienstabzeichen sind von der Landesregierung für kraftlos zu erklären. Die Kraftloserklärung ist in der „Kärntner Landeszeitung" kundzumachen.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
Anlage 1
Anlage 2
Programmgesteuerter Zugriff
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