Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Teil des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Wolfsberg gesetzwidrig war
LGBL_KA_20071119_72Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Teil des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Wolfsberg gesetzwidrig warGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.11.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2007 33. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2006, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, V 110/05-10, ausgesprochen:
„Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wolfsberg betreffend Erlassung eines Flächenwidmungsplanes für die Stadtgemeinde, beschlossen vom Gemeinderat am 7. Dezember 1982, Z 6-F 49/1/82, aufsichtsbehördlich genehmigt durch den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20. Dezember 1982, Z Ro-120/15/1982, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 51 vom 23. Dezember 1982, war insoweit gesetzeswidrig, als darin für das westlich der Bundesstraße Nr. 70 liegende Gebiet der KG Priel, das im Nordosten durch ein gemischtes Baugebiet mit der Eintragung ,X/96‘ und der Bundesstraßenbezeichnung ,70‘ (im Quadrat), im Südosten durch eine Verkehrsfläche, die es von einem Leichtindustriegebiet, das direkt an der Bundesstraße Nr. 70 liegt, trennt, weiters im Südwesten durch eine Verkehrsfläche und im Norden durch eine Verkehrsfläche sowie im Nordwesten (nördlicher Bereich) durch einen strichlierten Linienzug und im Nordwesten (südlicher Bereich) durch den östlich gelegenen von zwei parallelen strichlierten Linienzügen begrenzt ist, die Widmung ,Bauland – Leichtindustriegebiet‘ ausgewiesen ist."
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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