Gesundheitsüberwachung der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
LGBL_KA_20071115_69Gesundheitsüberwachung der Dienstnehmer in der Land- und ForstwirtschaftGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.11.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/2007 32. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 117 Abs. 2 lit. f Z 3 und 4 sowie lit. g der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 (K-LArbO), LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2007, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmern, für die Untersuchungen im Sinne der §§ 116m und 116q der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LArbO vorgesehen sind.
§ 2
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
gemäß § 116q Abs. 1 K-LArbO
(1) Dienstnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 100 K-LArbO, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Abs. 1 Z 13.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen.
§ 3
Weitere Eignungs- und Folgeuntersuchungen
(1) Dienstnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Dienstnehmern in Fällen, in denen die Dienstnehmer infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.
§ 4
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
gemäß § 116m Abs. 3 K-LArbO
(1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung liegt vor, wenn für Dienstnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
(2) Bei Durchführung von Untersuchungen hat der untersuchende Arzt dem Dienstgeber eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde.
(3) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Dienstnehmern auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Dienstnehmer die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmer sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 79 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006, entsprechen. Die Auslösewerte betragen:
§ 5
Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Dienstnehmer, die in Räumen beschäftigt werden, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung herabgesetzt ist
(1) Dienstnehmer dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von hiezu vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigten Ärzten in dem in der Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2007 (Untersuchungsrichtlinien), festgelegten Umfang durchzuführen.
§ 6
Sonstige besondere Untersuchungen
gemäß § 116q Abs. 4 K-LArbO
(1) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer
sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 79 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006, entsprechen.
§ 7
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.
(2) Die Zeitabstände der Eignungs- und Folgeuntersuchungen, der Untersuchungen bei Lärmeinwirkungen und der sonstigen werden in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.
(3) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach §§ 2 und 3, bei Untersuchungen der Hörfähigkeit nach § 4 und bei den sonstigen besonderen Untersuchungen nach § 5 finden die in der Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), BGBl. Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2007, festgelegten Untersuchungsrichtlinien Anwendung.
(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen.
(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (www.bmwa.gv.at) und der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden.
(7) Die untersuchenden Ärzte haben sich Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des zu untersuchenden Dienstnehmers zu beschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.
§ 8
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des untersuchenden Arztes auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, so hat der Dienstgeber die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsplatz des untersuchten Dienstnehmers zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 116q Abs. 6 K-LArbO auf „nicht geeignet" oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung" lautet.
§ 9
Gesundheitliche Eignung
(1) Eine Beschäftigung von Dienstnehmern mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Dienstnehmer vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkung gemäß § 2 Abs. 1.
§ 10
Information der Dienstnehmer
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, jeden Dienstnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 3 oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 bei einem Dienstnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.
§ 11
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
1.1
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen
3 Monate
Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen
Spritzlackierarbeiten: 6 Monate
1.2
Bleitetraethyl und Bleitetramethyl
6 Monate
1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
2 Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als sechs Monate dauern.
Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)
Zeitabstände
(ausgenommen Verkürzungen Anlage 2 der VGÜ 2008)
Lärm
5 Jahre
Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)
Zeitabstände
(ausgenommen Verkürzungen Anlage 2 der VGÜ 2008)
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