Bekämpfung von Ralstonia solanacearum
LGBL_KA_20071025_67Bekämpfung von Ralstonia solanacearumGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.10.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/2007 31. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 11 Abs. 1 des Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 53/ 2001, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand dieser Verordnung ist es, im Hinblick auf die in der Anlage 1 angeführten Wirtspflanzen, nachfolgend als „aufgeführtes Pflanzenmaterial" bezeichnet, Maßnahmen gegen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., nachfolgend „Schadorganismus" genannt, festzulegen, mit denen folgende Ziele erreicht werden sollen:
§ 2
(1) Die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz – K-KPSG, LGBl. Nr. 53/2001, hat jedes Jahr systematische Untersuchungen über das Auftreten des Schadorganismus an dem aufgeführten Pflanzenmaterial durchzuführen. Zur Ermittlung anderer möglicher Infektionsquellen, die die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials bedrohen, hat sie in Gebieten, in denen das aufgeführte Pflanzenmaterial erzeugt wird, eine Risikobewertung vorzunehmen. Wird dabei die Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus an anderem als dem aufgeführten Pflanzenmaterial oder in Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, ferner an dem zum Bewässern oder Beregnen des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendeten Oberflächenwasser und an Abwässern, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials abgeleitet und zum Bewässern oder Beregnen des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendet werden, festgestellt, sind von der Behörde gezielte Untersuchungen daraufhin durchzuführen. Der Umfang der gezielten Untersuchungen ist nach dem Ausmaß des vorhandenen Risikos festzulegen. Weiters kann die Behörde auch bei anderem Material, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsanlagen, amtliche Untersuchungen über das Vorkommen des Schadorganismus durchführen.
(2) Die amtlichen Untersuchungen gemäß Abs. 1 haben zu erfolgen:
Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben für diese Untersuchungen sind, ebenso wie der Entnahmezeitpunkt, nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden festzulegen.
(3) Die Behörde hat die Einzelheiten und Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen alljährlich bis zum 30. April dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 2 Abs. 2 zu melden. Diese Meldung hat sich ausschließlich auf die Erzeugung des vorangegangenen Jahres zu beziehen.
§ 3
Der Verdacht des Auftretens oder das nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung gemäß § 2 bestätigte oder jedes andere Auftreten des Schadorganismus an dem aufgeführten Pflanzenmaterial ist vom Verfügungsberechtigten unverzüglich der Behörde zu melden.
§ 4
(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz – K-KPSG, LGBl. Nr. 53/2001, amtliche Laboruntersuchungen zu veranlassen, die im Fall von aufgeführtem Pflanzenmaterial nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. August 1998, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge II bis VII der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 206 vom 27. Juli 2006, S. 36, und nach den Bedingungen der Anlage 3 Abs. 1 und in anderen Fällen nach einem anderen amtlich zugelassenen Verfahren durchzuführen sind. Bestätigt sich der Verdacht, gelten die Bestimmungen der Anlage 3 Abs. 2.
(2) In jedem Verdachtsfall, bei dem entweder
(3) Bei einem Verdachtsfall, in dem die Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers aus einem oder in einen anderen Mitgliedstaat besteht, hat die Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Einzelheiten dieses Verdachtes entsprechend der festgestellten Gefahr unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten in geeigneter Weise zusammenzuarbeiten. Die Behörde hat vorbeugende Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. c sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 zu ergreifen.
§ 5
(1) Wird bei der amtlichen Laboruntersuchung, die an dem aufgeführten Pflanzenmaterial nach den maßgeblichen Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. August 1998, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge II bis VII der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 206 vom 27. Juli 2006, S. 36, und in anderen Fällen nach einem anderen amtlich zugelassenen Verfahren durchgeführt wird, das Auftreten des Schadorganismus in einer entnommenen Probe bestätigt, sind unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und der jeweiligen Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme folgende Maßnahmen zu treffen:
(2) Die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz – K-KPSG, LGBl. Nr. 53/2001, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den anderen Bundesländern unverzüglich jede Befallserklärung gemäß Abs. 1 lit. a Z 2 und Abs. 1 lit. c Z 2 und die Einzelheiten der Zonenabgrenzung gemäß Abs. 1 lit. a Z 4 und gemäß Abs. 1 lit. c Z 3 mitzuteilen; Anlage 5 Abs. 3 ist dabei zu beachten. Gleichzeitig sind sämtliche Zusatzinformationen nach Anlage 5 Abs. 4 vorzulegen.
(3) Auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Abs. 2 und der darin enthaltenen Einzelheiten hat die Behörde eine Untersuchung gemäß Abs. 1 lit. a Z 1 und gegebenenfalls Abs. 1 lit. c Z 1 durchzuführen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 2 zu treffen.
§ 6
(1) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z 2 als befallen erklärt wurde, darf nicht angebaut werden, und es ist unter Aufsicht und mit Genehmigung der Behörde einer Maßnahme gemäß Anlage 6 Abs. 1 zuzuführen, so dass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(2) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z 3 und lit. c Z 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, einschließlich des aufgeführten Pflanzenmaterials, bei dem eine Gefährdung festgestellt wurde und das an Erzeugungsorten produziert wurde, die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, darf nicht angebaut werden, sondern ist unter Aufsicht der Behörde gemäß Anlage 6 Abs. 2 einer geeigneten Verwendung oder Entsorgung zuzuführen, so dass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(3) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z 2 als befallen oder gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z 3 und lit. c Z 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, sind entweder unschädlich zu beseitigen oder nach den in Anlage 6 Abs. 3 angeführten geeigneten Verfahren zu entseuchen. Nach der Entseuchung gelten diese Gegenstände als nicht mehr befallen.
(4) Unbeschadet der gemäß den Abs.1, 2 und 3 getroffenen Maßnahmen sind in der gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z 4 und lit. c Z 3 abgegrenzten Sicherheitszone notwendige Maßnahmen durchzuführen, die in Anlage 6 Abs. 4 aufgeführt sind. Die Einzelheiten dieser Maßnahmen sind von der Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alljährlich mitzuteilen.
(5) Wenn Eigentümer von Grundstücken, Baulichkeiten und Beförderungsmitteln die in Abs. 1 bis 4 enthaltenen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes erforderlichen Vorkehrungen dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Die den genannten Eigentümern obliegenden Pflichten gelten in gleicher Weise auch für die Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten.
§ 7
(1) Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005, genügen und in direkter Linie von Kartoffelmaterial stammen, das gemäß den Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2004, gewonnen und in Folge von amtlichen Laboruntersuchungen, die nach den Verfahren des Anhanges II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. August 1998, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge II bis VII der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 206 vom 27. Juli 2006, S. 36, durchgeführt wurden, als frei von dem Schadorganismus befunden wurde.
(2) Diese Untersuchungen sind wie folgt durchzuführen:
§ 8
Eine Laboruntersuchung gilt als amtlich, wenn sie von hiezu befähigten Anstalten des Bundes oder der Länder durchgeführt wurde.
§ 9
Das Züchten und Halten des Schadorganismus sowie das Arbeiten mit diesem ist unbeschadet des § 7 des Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes – K-KPSG, LGBl. Nr. 53/2001, verboten.
§ 10
Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. August 1998, S. 1, und die Richtlinie 2006/63/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge II bis VII der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 206 vom 27. Juli 2006, S. 36, umgesetzt.
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., LGBl. Nr. 18/2000, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
Anlage 1
(zu § 1)
Liste der in § 1 genannten Wirtspflanzen von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.:
Pflanzen (einschließlich Knollen), außer Samen, von Solanum tuberosum L. (Kartoffel);
Pflanzen, außer Früchten und Samen, von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. (Tomate).
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2 und 3)
Untersuchungen
(1) Die amtlichen Untersuchungen gemäß § 2 Abs. 2 lit. a haben sich nach der Biologie des Schadorganismus und den besonderen Produktionssystemen im Lande zu richten und umfassen:
(2) Die Mitteilung der in § 2 Abs. 3 genannten amtlichen Untersuchungen hat folgende Einzelheiten zu enthalten:
(1) In jedem Verdachtsfall, in dem der/die nach dem Verfahren des Anhanges II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. August 1998, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge II bis VII der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 206 vom 27. Juli 2006, S. 36, durchgeführte(n) Screeningtest(s) für das aufgeführte Pflanzenmaterial und für alle anderen Fälle positiv ausgefallen ist/sind und der bisher nicht nach den genannten Verfahren bestätigt bzw. entkräftet wurde, ist folgendes Material aufzubewahren und in geeigneter Form zu konservieren:
–alle Knollen der Stichprobe und, falls möglich, alle Pflanzen der Stichprobe,
–verbleibende Extrakte und weiteres für den (die) Screeningtest(s) vorbereitetes Material, zB Objektträger für Immunfluoreszenztest, und
–alle sachdienlichen Unterlagen, bis die genannten Verfahren vollständig abgeschlossen sind.
Mit Hilfe der zurückbehaltenen Knollen sind gegebenenfalls Sortenprüfungen vorzunehmen.
(2) Bei Bestätigung des Schadorganismus ist nach Ablauf des Meldeverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 folgendes Material für mindestens einen Monat aufzubewahren und in geeigneter Form zu konservieren:
–das in Abs. 1 genannte Material,
–gegebenenfalls eine mit Knollen- oder Pflanzenextrakt beimpfte Probe infizierten Tomaten- oder Auberginenmaterials und
–die isolierte Schadorganismuskultur.
Anlage 4
(zu § 5 Abs. 1)
Die in § 5 Abs. 1 lit. a Z 1 genannte Untersuchung hat sich gegebenenfalls auf folgende Parameter zu beziehen:
Anlage 5
(zu § 5 Abs. 1 und 2)
(1) Faktoren, die bei der Bestimmung des Ausmaßes des wahrscheinlichen Befalls gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z 3 und § 5 Abs. 1 lit. c Z 3 zu berücksichtigen sind:
–das aufgeführte Pflanzenmaterial, das an einem Produktionsort angebaut wurde, der gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z 2 als befallen erklärt wurde;
–Produktionsorte mit produktionstechnischer Verbindung zu dem aufgeführten Pflanzenmaterial, das gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z 2 als befallen erklärt wurde, einschließlich solcher, an denen Anbaugeräte und -einrichtungen direkt oder über einen gemeinsamen Vertragspartner gemeinsam genutzt werden;
–das aufgeführte Pflanzenmaterial, das an den im vorstehenden Gedankenstrich genannten Produktionsorten angebaut wurde oder an solchen Produktionsorten in dem Zeitraum anwesend war, in dem das aufgeführte Pflanzenmaterial, das gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z 2 als befallen erklärt wurde, an den im ersten Gedankenstrich genannten Produktionsort anwesend war;
–Räumlichkeiten, in denen das aufgeführte Pflanzenmaterial von den in den vorstehenden Gedankenstrichen genannten Produktionsorten behandelt wird;
–Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die mit dem aufgeführten Pflanzenmaterial, das gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z 2 als befallen erklärt wurde, in Berührung gekommen sein könnten;
–jegliches aufgeführte Pflanzenmaterial, das in den im vorstehenden Gedankenstrich bezeichneten Einrichtungen oder Berührungsgegenständen vor deren Reinigung oder Desinfizierung gelagert wurde oder damit in Berührung gekommen ist;
–als Ergebnis der Untersuchungen und des gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z 1 im Falle von Kartoffeln diejenigen Knollen oder Pflanzen mit geschwisterlicher oder elterlicher klonaler Beziehung zu dem aufgeführten Pflanzenmaterial, das gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z 2 als befallen erklärt wurde bzw. im Falle von Tomaten diejenigen Pflanzen, die aus dem gleichen Saatgut wie das Pflanzenmaterial erwachsen sind, das gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z 2 als befallen erklärt wurde und bei denen, auch wenn sie vielleicht mit negativem Ergebnis auf den Erreger hin untersucht worden sind, ein Befall auf Grund einer klonalen Verbindung wahrscheinlich erscheint; zur Überprüfung der Identität der kontaminierten und klonal verbundenen Knollen bzw. Pflanzen können Sortenprüfungen durchgeführt werden;
–Produktionsorte des aufgeführten Pflanzenmaterials, auf die im vorhergehenden Gedankenstrich Bezug genommen wird;
–Produktionsorte des aufgeführten Pflanzenmaterials, die mit Wasser bewässert oder beregnet werden, das gemäß § 5 Abs. 1 lit. c Z 2 als kontaminiert erklärt wurde;
–aufgeführtes Pflanzenmaterial, das auf Feldern erzeugt wurde, welche von als kontaminiert bestätigten Oberflächengewässern überflutet wurden.
(2) Faktoren, die bei der Bestimmung der möglichen Verbreitung gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z 4 und § 5 Abs. 1 lit. c Z 3 zu berücksichtigen sind:
(3) Die Einzelheiten der Mitteilung gemäß § 5 Abs. 2 umfassen:
–unmittelbar nach Bestätigung des Auftretens des Schadorganismus durch Laboruntersuchungen zumindest folgende Angaben:
– für Kartoffeln:
–für Tomatenpflanzen:
Sortenbezeichnung der Partie und gegebenenfalls der Kategorie.
–Unbeschadet der Verpflichtung zur Mitteilung von Verdachtsfällen hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz – K-KPSG, LGBl. Nr. 53/2001, in deren Bereich der Verdacht bestätigt wurde, sofern die Gefahr der Kontamination von aufgeführtem Pflanzenmaterial aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten besteht, den betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich die Angaben mitzuteilen, die sie zur Erfüllung der Anforderungen von § 5 benötigen, insbesondere:
Die Kommission ist unverzüglich zu unterrichten, sobald diese Angaben vorliegen.
(4) Die Einzelheiten der zusätzlichen Mitteilung nach § 5 Abs. 2 haben nach Abschluss aller Untersuchungen für jeden einzelnen Fall folgende Angaben zu umfassen:
Anlage 6
(zu § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4)
(1) Als Maßnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 gelten:
–die Verwendung als Tierfutter nach einer Hitzebehandlung, die die Gefahr des Überlebens des Schadorganismus ausschließt, oder
–die Entsorgung in einer nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2007, amtlich zugelassenen, speziell für diesen Zweck vorgesehenen Abfallentsorgungsanlage, bei der keine erkennbare Gefahr besteht, dass der Schadorganismus in die Umwelt entweicht, zB durch Versickerung in Agrarflächen oder Kontakt zu Oberflächengewässern, die zur Bewässerung landwirtschaftlicher Nutzflächen genutzt werden könnten, oder
–das Verbrennen oder
–die industrielle Verarbeitung durch direkte, unverzügliche Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2007, amtlich zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen, wobei keine erkennbare Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus festgestellt wurde, und mit einem System, das die Reinigung und Desinfizierung zumindest der den Betrieb verlassenden Fahrzeuge ermöglicht, oder
–andere Maßnahmen, sofern keine erkennbare Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus festgestellt wurde; diese Maßnahmen und ihre Begründung sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
Jeder verbleibende Abfall, der sich aus vorstehenden Maßnahmen ergibt oder damit im Zusammenhang steht, ist anhand amtlich zugelassener Verfahren nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2007, gemäß Anhang VII der gegenständlichen Richtlinie zu entsorgen.
(2) Die sachgerechte Verwendung bzw. Entsorgung des in § 6 Abs. 2 aufgeführten Pflanzenmaterials hat, wie nachstehend beschrieben, unter Kontrolle der Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz – K-KPSG, LGBl. Nr. 53/2001, zu erfolgen, wobei die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten sind, um sicherzustellen, dass die Kontrolle konsequent durchgeführt wird und die im ersten und im zweiten Gedankenstrich genannten Abfallentsorgungsanlagen von den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die Kartoffeln verpackt oder verarbeitet werden sollen, zugelassen sind, wobei die innerstaatliche Zulassung nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2007, erfolgt.
(3) Die geeigneten Verfahren zur Entseuchung der im § 6 Abs. 3 genannten Berührungsgegenstände haben die Reinigung und gegebenenfalls Desinfektion zu umfassen, damit sichergestellt ist, dass keine erkennbare Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht; diese Maßnahmen sind unter Aufsicht der Behörde durchzuführen.
(4) In der gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z 4 und lit. c Z 3 abgegrenzten und im § 6 Abs. 4 genannten Sicherheitszone hat die Behörde folgende Maßnahmen zu treffen:
(4.1) In Fällen, in denen Produktionsorte gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z 2 als befallen erklärt wurden:
(4.2) Unbeschadet der unter Abs. 4.1 aufgeführten Maßnahmen haben die Mitgliedstaaten in der abgegrenzten Sicherheitszone dafür zu sorgen, dass
Anlage 7
(zu § 6 )
Die amtlich zugelassenen Abfallentsorgungsverfahren gemäß Anlage 6 müssen nachstehende Bedingungen erfüllen, um jede erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus auszuschalten:
(1) Kartoffel- und Tomatenabfälle (einschließlich verworfener Kartoffeln und Tomaten und Kartoffelschalen) sowie andere feste Abfälle im Zusammenhang mit den Kartoffeln und Tomaten (einschließlich Erde, Steinen und anderem Material) sind wie folgt zu entsorgen:
–entweder durch Entsorgung in einer nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetztes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2007, amtlich zugelassenen, speziell für diesen Zweck vorgesehenen Abfallentsorgungsanlage, bei der keine erkennbare Gefahr besteht, dass der Schadorganismus zum Beispiel durch Versickerung in Agrarflächen oder Kontakt zu Oberflächengewässer, die zur Bewässerung landwirtschaftlicher Nutzflächen genutzt werden könnten, in die Umwelt entweicht. Der Abfall muss direkt zur Anlage verbracht werden und dabei so verpackt sein, dass keine Gefahr des Abfallverlustes besteht, oder
–durch Verbrennen oder
–durch andere Maßnahmen, sofern nachweislich keine erkennbare Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus besteht; diese Maßnahmen sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
(2) Abwässer: Vor der Entsorgung sind Abwässer, die Schwimmstoffe enthalten, Filtern oder Absetzbecken zuzuleiten, um sie von diesen Schwimmstoffen zu reinigen. Die dabei anfallenden Feststoffe sind gemäß Abs. 1 zu entsorgen.
Anschließend sind die Abwässer wie folgt zu behandeln:
–vor der Entsorgung mindestens dreißigminütige Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 60° C oder
–anderweitige nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2007, amtlich zugelassene und überwachte Entsorgung, so dass keine erkennbare Gefahr besteht, dass die Abwässer mit landwirtschaftlichen Nutzflächen oder Wasserquellen, die zur Bewässerung landwirtschaftlicher Nutzflächen genutzt werden könnten, in Berührung kommen könnten. Die diesbezüglichen Einzelheiten sind den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen.
Die in dieser Anlage beschriebenen Möglichkeiten gelten auch für Abfälle im Zusammenhang mit der Bearbeitung, Beseitigung und Verarbeitung kontaminierter Partien.
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