Kärntner Chemikaliengesetz; Änderung
LGBL_KA_20070924_59Kärntner Chemikaliengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2007 28. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2005, beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Chemikaliengesetz, K-CG, LGBl. Nr. 31/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 78/1993 und 12/1998, wird wie folgt geändert:
„Kärntner landwirtschaftliches Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG".
„§ 1
Ziele des Gesetzes
Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Lebens- und Futtermittelsicherheit und zum Schutz von Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen enthält dieses Gesetz die Grundlagen für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes."
„(4)Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffen nicht die in forstrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist."
„§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
(2) Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes anzuwenden.
§ 4
Voraussetzungen für die Verwendung
von Pflanzenschutzmitteln
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen, soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, nur verwendet werden, wenn ihr Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zulässig ist.
(2) Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen verwendet werden, wenn
(3) Pflanzenschutzmittel, die mit einem Referenzprodukt (§ 11 Abs. 1 Z 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997) identisch sind, dürfen verwendet werden, wenn
(4) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie – neben der Originalkennzeichnung – eine Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen."
„(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß sowie so verwendet werden, dass eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt ausgeschlossen ist. Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und – wann immer möglich – der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes; dies schließt die Verpflichtung ein, die Gebrauchsanweisung, insbesondere hinsichtlich der Konzentration, der Menge im Verhältnis zum zu behandelnden Objekt, der Anwendungszeit, der Wartefristen und den Nachbaufristen sowie der Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Verwenders, anderer Personen oder von Gegenständen, einzuhalten."
„(1a) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern nicht aufgrund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist."
„Pflanzenschutzmittel, die nach dem Chemikaliengesetz 1996 als sehr giftig oder giftig eingestuft oder gekennzeichnet sind, dürfen nur in versperrten und mit dem Warnzeichen ,Warnung vor giftigen Stoffen‘ gemäß der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 66/2002, gekennzeichneten Lagerräumen oder -schränken gelagert oder aufbewahrt werden. Diese Pflanzenschutzmittel dürfen nicht zusammen mit zum Verzehr durch Menschen und Tiere bestimmten Waren gelagert oder aufbewahrt werden."
„(1a) Die Landesregierung darf, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist, nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung nähere Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre für den Anwender ungefährliche Benutzbarkeit durch dazu befugte Personen oder Prüfeinrichtungen erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte, den Umfang der Überprüfung, die Ausgestaltung des Prüfbefundes sowie der Prüfplakette und deren Anbringung am überprüften Gerät zu enthalten."
„(1a) Die Landesregierung kann, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die dazu fachlich und organisatorisch in der Lage sind, Aufgaben bei der Überwachung der in Abs. 1 genannten Vorschriften, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, in ihrem Einvernehmen durch Verordnung übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung weggefallen sind.
(1b) Im Falle der Übertragung von Aufgaben ist die Überwachung nach den Dienstanweisungen der Landesregierung durchzuführen. Der Landesregierung
„(2) Die Verfügungsberechtigten haben den Überwachungsorganen
„(3) Die Überwachungsorgane haben über jede Amtshandlung einen Prüfbericht in der Form einer Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen; im Falle einer Probenahme ist der Ausfertigung ein Teil der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen.
(4) Die Überwachungsorgane haben sich auf Verlangen des Verfügungsberechtigten auszuweisen.
(5) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."
„§ 12a
Maßnahmen
(1) Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungsgemäß oder sachgemäß verwendet wurden oder gegen sonstige Verpflichtungen nach diesem Gesetz verstoßen wurde, dürfen die Aufsichtsorgane, unter einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist, die erforderlichen Maßnahmen zur Mangelbehebung anordnen, wie insbesondere
(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (§ 1) unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit notwendig ist. Die Aufsichtsorgane dürfen auch eine unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Abs. 1 anordnen. Die Kosten der Maßnahmen hat der Verfügungsberechtigte zu tragen.
(3) Die Aufsichtsorgane haben der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung (Abs. 1) nicht oder nicht innerhalb der festgelegten Frist nachgekommen wurde.
§ 12b
Beschlagnahme
(1) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mangelbehebung (§ 12a) nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Dem Verfügungsberechtigten ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat binnen zwei Wochen nach Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Das Verfügungsrecht über vorläufig beschlagnahmte Gegenstände steht dem Überwachungsorgan zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides steht das Verfügungsrecht der Landesregierung zu.
(3) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem Verfügungsberechtigten im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. e. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die Landesregierung vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des Verfügungsberechtigten erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Überwachungsorgans durchzuführen.
§ 12c
Erfüllung von Berichtspflichten
und Übermittlung von Daten
(1) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Berichte über Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 17 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln haben integrierte Kontrollvorgaben nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
(2) Die Landesregierung darf, wenn dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 1 erforderlich ist, Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, des Bundes, anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
(3) Personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes übermittelt worden sind, dürfen an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermittelt werden, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden."
„(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle des Abs. 1 lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3500,– Euro, im Wiederholungsfall bis 7000,– Euro, in den sonstigen Fällen mit einer Geldstrafe bis 2500,– Euro zu bestrafen."
„(3) In den Fällen der §§ 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 12b ist der Versuch strafbar."
„(5) Die Frist für die Verfolgungsverjährung für Übertretungen des Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 4 im Sinne des § 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) beträgt ein Jahr.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe des § 17 VStG Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist, für verfallen erklären.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen, soweit dies zur Erfüllung europarechtlich festgelegter Berichtspflichten erforderlich ist."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 11 (betreffend die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 3) ist auf Aufzeichnungen nicht anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist gemäß § 5 Abs. 3 zweiter Satz des Kärntner Chemikaliengesetzes, in der Fassung vor Art. I dieses Gesetzes, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits abgelaufen ist.
(3) Art. I Z 29 bis 31 (§ 13 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3) und Art. I Z 32 (betreffend § 13 Abs. 5 und 6) sind auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) eingetreten sind.
(4) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Dr. Martinz
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