Kärntner Gesundheitsfondsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20070905_55Kärntner Gesundheitsfondsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.09.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2007 26. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG, LGBl. Nr. 83/2005, idF LGBl. Nr. 112/2005, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 3 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates wird im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates vertreten. Ist auch dieser verhindert, so vertritt ihn jenes Mitglied, welches dem Unabhängigen Verwaltungssenat am längsten angehört; kommen danach mehrere Mitglieder in Betracht, vertritt ihn davon das an Lebensjahren älteste Mitglied."
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Dr. Schantl
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