Kärntner Jugendschutzgesetz; Änderung
LGBL_KA_20070905_54Kärntner Jugendschutzgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.09.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2007 26. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 6. November 1997 über den Schutz der Jugend (Kärntner Jugendschutzgesetz – K-JSG), LGBl. Nr. 5/1998, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 24/2004 und 9/2005, wird wie folgt geändert:
„(2) Unternehmer und Veranstalter haben auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder den nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen oder Bescheide gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf Beschränkungen in Betrieben oder bei Veranstaltungen zu erfolgen haben. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen."
„§ 10a
Jugendzulässigkeit von Filmvorführungen
(1) Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Filmvorführungen nicht besuchen, insoweit diese vom Veranstalter als für Kinder oder Jugendliche nicht geeignet angekündigt wurden. Der Veranstalter hat im Hinblick auf die Ankündigung der Jugendzulässigkeit von Filmen die jeweiligen Gutachten und Empfehlungen zur Alterskennzeichnung von Medienprodukten durch die Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu berücksichtigen.
(2) Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr dürfen Kinder Filmvorführungen nur in Begleitung von Aufsichtspersonen besuchen."
„Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem Gebot oder Verbot der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 und 3, 6, 7, 10a, 11, 12 Abs. 4, 13 Abs. 1 oder 15 Abs. 1 zuwiderhandelt."
„mit einer Geldstrafe von 2.000 bis 20.000 Euro zu bestrafen".
„Jugendliche, die Geboten oder Verboten der Bestimmungen der §§ 8, 9, 10, 10a, 12 oder 13 Abs. 2 zuwiderhandeln oder dies bei den Verboten nach § 12 versuchen, begehen eine Verwaltungsübertretung."
Artikel II
(1) Art. I tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Hinweispflicht im Sinne von Art. I Z 1 (§ 6 Abs. 2) gilt ab dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten von Art. I tritt § 20 des Kinogesetzes 1962, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/1993, außer Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Frau Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr. Schaunig-Kandut
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.