Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz
LGBL_KA_20070905_53Kärntner SozialbetreuungsberufegesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.09.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/2007 26. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
§ 1
Ziel
(1) Dieses Gesetz hat das Ziel, durch die Regelung des Berufsbildes, der Tätigkeit und der Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe eine Qualitätsverbesserung für die betroffenen Berufsgruppen und ihre Klienten in den Bereichen Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung, Familienarbeit und Altenarbeit zu erreichen.
(2) Durch dieses Gesetz werden die Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen nicht berührt.
§ 2
Geschlechtsneutrale Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind gemäß Art. 37 K-LVG beide Geschlechter gemeint.
§ 3
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind
§ 4
Heimhelferin, Heimhelfer
(1) Aufgabe des Heimhelfers ist die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe.
(2) Der Aufgabenbereich des Heimhelfers umfasst:
(3) Im Rahmen der Betreuungsplanung führt der Heimhelfer die Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich auf Anordnung von Klienten und der Angehörigen der Sozialbetreuungs- und Gesundheitsberufe durch, die Tätigkeiten der Unterstützung der Basisversorgung ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe.
(4) Der Beruf des Heimhelfers darf nur im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornimmt. Eine freiberufliche Ausübung der Tätigkeit als Heimhelfer ist nicht zulässig. Die Tätigkeit als Heimhelfer darf erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres ausgeübt werden.
(5) Die Heimhelfer sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren jeweils eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu absolvieren. Die nähere Regelung der Fortbildung, insbesondere deren Inhalt, Aufbau, die durchführende Einrichtung sowie der erforderliche Nachweis über die Absolvierung, obliegt der Landesregierung mittels Verordnung.
§ 5
Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer
(1) Die Ausbildung zum Heimhelfer erfolgt in Kursen an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Abs. 5 entspricht. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum (Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion) im Umfang von 200 Stunden. Von der praktischen Ausbildung sind 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-)stationären Bereich, davon mindestens 40 Stunden in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim, zu absolvieren.
(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Inhalte und Unterrichtseinheiten festgelegt:
(3) In der Ausbildung nach Abs. 1 und 2 ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisvorsorgung" gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, inkludiert.
(4) Einer Ausbildung an einer Schule nach Abs. 1 ist eine Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gleichzuhalten, sofern für diese Einrichtung eine Bewilligung für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basis-versorgung" nach § 2 der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006, vorliegt und der Lehrplan der Einrichtung der Verordnung nach Abs. 5 entspricht.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach § 4 die Ausbildung zum Heimhelfer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten.
§ 6
Fach-Sozialbetreuerin, Fach-Sozialbetreuer
(1) Aufgabe des Fach-Sozialbetreuers ist die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zur Sinnfindung. Er erfasst die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter und benachteiligter Menschen ganzheitlich, entspricht den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen und unterstützt die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten sozialen Umfeldes, wodurch ein Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität geleistet wird.
(2) Der Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers A gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und in einen Bereich, der die Tätigkeit als Pflegehelfer nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf deren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse, und umfasst insbesondere:
(3) Der Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers BA und BB gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und in einen Bereich, der
umfasst.
(4) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich des Fach-Sozialbetreuers BA und BB besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und - erforderlichenfalls - der Intervention für behinderte Menschen und umfasst insbesondere:
(5) Pflegerische Aufgaben führt der Fach-Sozialbetreuer A und BA entsprechend der Qualifikation als Pflegehelfer nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz durch. Der Fach-Sozialbetreuer BB leistet Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe.
(6) Die Tätigkeit des Fach-Sozialbetreuers darf erst ab der Vollendung des 19. Lebensjahres ausgeübt werden.
(7) Fach-Sozialbetreuer sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren jeweils eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 32 Stunden zu absolvieren. Die nähere Regelung der Fortbildung, insbesondere deren Inhalt, Aufbau, die durchführende Einrichtung sowie der erforderliche Nachweis über die Absolvierung, obliegt der Landesregierung mittels Verordnung.
§ 7
Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer
(1) Die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Abs. 5 entspricht, oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhelferausbildung), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1200 Stunden, davon mindestens 40 Stunden in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim.
(2) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgesetzt:
(3) Als spezifisches Modul wird für den Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit oder Behindertenarbeit das Modul „Sozialbetreuung" A oder BA im Ausmaß von 80 Unterrichtseinheiten und für den Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung das Modul „Sozialbetreuung" BB im Ausmaß von 280 Unterrichtseinheiten festgelegt.
(4) Die Ausbildung zum Pflegehelfer nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach § 6 die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten. Betreffend die praktische Ausbildung hat die Verordnung darüber hinaus festzulegen, in welchen Fachbereichen diese erfolgt und, sofern neben dem Praktikum ein Beruf ausgeübt wird, in dem Tätigkeiten ausgeübt werden, die auch Gegenstand des Praktikums sind, in welchem Ausmaß das Praktikum außerhalb der Stätte der Berufsausübung zu absolvieren ist.
§ 8
Diplom-Sozialbetreuerin,
Diplom-Sozialbetreuer
(1) Der Aufgabenbereich des Diplom-Sozialbetreuers umfasst alle Aufgaben, die auch den Fach-Sozialbetreuern obliegen, jedoch bei höherer Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit im Bereich der Betreuung. Darüber hinaus obliegen ihm konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit. Sein Aufgabengebiet umfasst weiters die Koordination und die fachliche Anleitung von Mitarbeitern und Helfern in Fragen der Sozialbetreuung. Er verfügt über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung, wie etwa Reflexion und Evaluation mit Hilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
(2) Der Aufgabenbereich des Diplom-Sozialbetreuers beinhaltet
(3) Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers A gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Er führt diese eigenverantwortlich durch und evaluiert diese. Er ist – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten wie Ärzten, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege – insbesondere für folgende Aufgaben kompetent:
(4) Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers F gehören insbesondere nachstehende Aufgaben, die eigenverantwortlich – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten wie Ärzten, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege – im Privatbereich von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrechtzuerhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation zu unterstützen:
(5) Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers BA und BB gehören insbesondere:
(6) Die Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer darf erst ab der Vollendung des 20. Lebensjahres ausgeübt werden.
(7) Diplom-Sozialbetreuer sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren jeweils eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 32 Stunden zu absolvieren. Die nähere Regelung der Fortbildung, insbesondere deren Inhalt, Aufbau, die durchführende Einrichtung sowie der erforderliche Nachweis über die Absolvierung, obliegt der Landesregierung mittels Verordnung.
§ 9
Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer
(1) Die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Abs. 6 entspricht, oder durch Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung und Fach-Sozialbetreuer-Ausbildung), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen ist, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden, davon mindestens 40 Stunden in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim.
(2) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:
(3) Als spezifisches Modul wird für den Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit, Familienarbeit oder Behindertenarbeit das Modul „Sozialbetreuung" A, F oder BA im Ausmaß von 320 Unterrichtseinheiten und für den Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung das Modul „Sozialbetreuung" BB im Ausmaß von 520 Unterrichtseinheiten festgelegt.
(4) Die Ausbildung zum Pflegehelfer nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.
(5) Für den Abschluss der Ausbildung sind weiters die erfolgreiche Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule erforderlich.
(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach § 8 die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten. Betreffend die praktische Ausbildung hat die Verordnung darüber hinaus festzulegen, in welchen Fachbereichen diese erfolgt und, sofern neben dem Praktikum ein Beruf ausgeübt wird, in dem Tätigkeiten ausgeübt werden, die auch Gegenstand des Praktikums sind, in welchem Ausmaß das Praktikum außerhalb der Stätte der Berufsausübung zu absolvieren ist.
§ 10
Anrechnung von Ausbildungen
(1) Teile von Ausbildungen (Prüfungen und Praktika), die in Österreich im Rahmen
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Module und Praktika einer Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 durch die Leitung der Schule, welche eine Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 anbietet, und bei der Ausbildung zum Heimhelfer auch durch die Leitung einer Einrichtung nach § 5 Abs. 4 anzurechnen, soweit sie nach Inhalt und Umfang den entsprechenden Modulen und Praktika gleichwertig sind. Unterrichtsfächer, in denen keine Prüfung vorgesehen ist, sind anzurechnen, wenn sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Modulen und Praktika nach den §§ 5, 7 oder 9 gleichwertig sind und eine erfolgreiche Teilnahme bestätigt wurde.
(2) Teile von Ausbildungen (Prüfungen und Praktika), die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Module und Praktika einer Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 durch die Leitung einer Schule, welche eine Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 anbietet, und bei der Ausbildung zum Heimhelfer auch durch die Leitung einer Einrichtung nach § 5 Abs. 4 anzurechnen, soweit sie nach Inhalt und Umfang den entsprechenden Modulen und Praktika gleichwertig sind.
(3) Die Anrechnung nach Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
(4) Gegen eine Entscheidung über eine Anrechnung nach Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
§ 11
Anerkennung von Ausbildungen
(1) Ausbildungen zum Heimhelfer, zum Fach-Sozialbetreuer A, BA und BB sowie zum Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA und BB sowie Teile dieser Ausbildungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig mit den entsprechenden Ausbildungen oder Teilen der Ausbildungen nach den §§ 5, 7 oder 9 dieses Gesetzes.
(2) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person, welche nicht in den Anwendungsbereich des Abs. 1 fällt, die Erfüllung der fachlichen Erfordernisse für die Ausübung eines Berufes als Heimhelfer, Fach-Sozialbetreuer A, BA oder BB oder als Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA oder BB als Ersatz für Ausbildungen nach §§ 5, 7 oder 9 – sofern nicht ein Fall des Abs. 9 vorliegt - im Einzelfall mittels Bescheid anzuerkennen, wenn die Aufnahme oder Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat
(3) Die im Abs. 2 lit. a und b genannten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
(4) Im Bescheid der Landesregierung sind als Bedingung der Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen als Ausgleichsmaßnahmen, nach Wahl des Antragstellers, ein Anpassungslehrgang im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g oder die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorzuschreiben, wenn
(5) Bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu wahren. Insbesondere ist vor Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme im Sinne des Abs. 4 zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse geeignet sind, den wesentlichen Unterschied nach Abs. 4 lit. b und c ganz oder teilweise auszugleichen.
(6) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Heimhelfer, als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin BB oder als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin BB. Die Verfahren sind zu koordinieren.
(7) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 2 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen, und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat binnen kürzester Frist, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen, zu erfolgen.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in welchem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden.
(9) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.
§ 12
Berufsberechtigung
(1) Personen, die einen der im § 3 angeführten Berufe ausüben wollen, haben dies vorher der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:
(2) Die Nachweise der gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Personen nach § 11 Abs. 2 können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis vorlegen. Die Strafregisterbescheinigung kann bei diesen Personen durch eine entsprechende Bescheinigung aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden.
(3) Die Landesregierung hat die Berufsausübung zu untersagen, wenn
(4) Nicht vertrauenswürdig ist,
(5) Erfolgt eine Untersagung nicht binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige oder stellt die Landesregierung vor Ablauf dieser Frist fest, dass der Berufsausübung kein Untersagungsgrund entgegensteht, darf mit der Berufsausübung begonnen werden.
(6) Die Landesregierung hat die Berufsausübung zu untersagen, wenn nachträglich die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten oder die erforderliche Vertrauenswürdigkeit wegfällt oder wenn die Fortbildung nach §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 7 oder 8 Abs. 7 trotz entsprechender Ermahnung und Setzung einer angemessenen Frist, die über den in den §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 7 und 8 Abs. 7 bestimmten Zeitraum hinausgeht, nicht absolviert wurde. Entsprechende Nachweise sind der Landesregierung auf Verlangen zu erbringen.
§ 13
Berufsausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
(1) Für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Tätigkeit, die den Berufen nach § 3 entspricht, im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit in Kärnten ausüben (Dienstleister), ist abweichend von § 12 das Verfahren nach Abs. 2 bis 9 anzuwenden, sofern diese im Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen sind und
(2) Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Abs. 1 sind gleichgestellt:
(3) Als Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit gilt die vorübergehende und gelegentliche Ausübung. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Ausübung ist anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(4) Für Dienstleister gelten im Rahmen der Ausübung der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit gemäß Abs. 3 folgende Voraussetzungen:
(5) Beabsichtigt ein Dienstleister einen Beruf nach § 3 in Kärnten auszuüben, so hat er dies einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist einmal jährlich formlos zu erneuern, wenn die Person während des betreffenden Jahres die Tätigkeit im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit auszuüben beabsichtigt.
(6) Die erstmalige Anzeige gemäß Abs. 5
erster Satz hat zu enthalten:
Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderung anzuschließen.
(7) Die Landesregierung hat zunächst zu entscheiden, ob der Ausbildungsnachweis oder Nachweis gemäß Abs. 6 lit. c im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit des Dienstleistungsempfängers zu überprüfen ist.
(8) Entscheidet die Landesregierung gemäß Abs. 7, dass eine Überprüfung vorzunehmen ist, ist zu prüfen, ob die vom Dienstleister vorgelegten Ausbildungsnachweise oder Nachweise der tatsächlichen Ausübung im Hinblick auf die durch diese erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse von einem in Kärnten erforderlichen Ausbildungsnachweis derart abweichen, dass zu befürchten ist, dass dadurch eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger eintreten kann. Diesfalls ist dem Dienstleister bekannt zu geben, in welchen Gegenständen der Ausbildung nach den §§ 5, 7 oder 9 eine Eignungsprüfung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen abzulegen ist, um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dem Dienstleister ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs. 9 die Möglichkeit zu geben, nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
(9) Die Entscheidung der Landesregierung, den Ausbildungsnachweis nicht zu überprüfen, oder das Ergebnis der Überprüfung ist dem Dienstleister längstens innerhalb eines Monats nach Eingang der erstmaligen Anzeige (Abs. 5 erster Satz) und der vollständigen Vorlage der Unterlagen mitzuteilen. Ist eine Überprüfung wegen der besonderen Schwierigkeiten des Falles nicht innerhalb eines Monats möglich, ist dies dem Dienstleister innerhalb dieser Frist mit einer Begründung und einem Zeitplan mitzuteilen. Die Entscheidung hat jedenfalls innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
(10) Die Dienstleistung darf erbracht werden,
(11) In den Fällen des Abs. 10 lit. a oder b hat der Dienstleister den Dienstleistungsempfängern, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen, auf Verlangen folgende Informationen mitzuteilen:
(12) Diese Bestimmung gilt nicht für die Ausübung der Tätigkeiten des Pflegehelfers im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.
§ 14
Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die Landesregierung kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates aus Anlass der Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des § 13 über den Dienstleister alle Informationen anfordern über:
Ebenso hat die Landesregierung der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates die erforderlichen Informationen über einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.
(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung mit den zuständigen Behörden eines Niederlassungs- oder Aufnahmestaates alle Informationen auszutauschen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens erforderlich sind. Dem beschwerdeführenden Dienstleistungsempfänger und gegebenenfalls der Behörde des Niederlassungs- oder Aufnahmestaates ist das Ergebnis der Beschwerde über einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister mitzuteilen. Die darüber und die gemäß Abs. 1 erlangten Informationen sind vertraulich und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005, zu behandeln.
§ 15
Berufsbezeichnungen
(1) Personen, die eine den Grundsätzen der §§ 5, 7 oder 9 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des § 11 nachweisen, sind zur Führung der im § 3 genannten Berufsbezeichnungen entsprechend der jeweiligen Ausbildung berechtigt.
(2) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die dort zulässige Bezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.
(3) Personen nach § 13, die vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung erbringen, die einem Beruf nach § 3 entspricht, haben diese Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates zu erbringen, sofern in diesem Staat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der oder in einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates geführt, und zwar so, dass eine Verwechslung mit den in § 3 genannten Berufsbezeichnungen ausgeschlossen ist; gegebenenfalls ist eine Herkunftsbezeichnung als Unterscheidungsmerkmal zu führen. Besteht im Niederlassungsstaat keine Berufsbezeichnung, hat der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates zu verwenden. In den Fällen des § 13 Abs. 10 lit. c darf die Dienstleistung unter der in § 3 genannten Berufsbezeichnung erbracht werden.
(4) Personen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland nach § 13, die vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung erbringen, die einem Beruf nach § 3 entspricht, haben die Dienstleistung unter der in § 3 genannten Berufsbezeichnung zu erbringen, sofern sie im Herkunftsbundesland zur Führung einer gleichlautenden Berufsbezeichnung befugt sind.
§ 16
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3600 E zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
§ 17
Verweise
(1) Soweit in diesem Gesetz auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006, anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 60/2005, anzuwenden.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
§ 19
Übergangsbestimmungen
(1) Die Übergangsbestimmungen erfassen nur Ausbildungen, die nicht auf diesem Gesetz beruhen.
(2) Als Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der für diesen Beruf erforderlichen Ausbildung nach § 12 Abs. 1 lit. a gilt:
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Frau Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr. Schaunig-Kandut
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