Kärntner Schulgesetz; Änderung
LGBL_KA_20070830_52Kärntner Schulgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.08.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2007 25. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/2007, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse darf 25 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 4 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird. Erfolgt der Unterricht für vier Schulstufen in einer Klasse, so darf – abweichend vom ersten Satz – die Zahl der Schüler 20 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 4 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird. Die Höchstzahl der Schüler in einer Volksschulklasse, in der Kinder mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, richtet sich nach der Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie der Art und dem Ausmaß der Behinderung und dem Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes; sie darf jedoch 19 nicht überschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 6 im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist. Die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf darf in einer Klasse fünf nicht überschreiten."
2.§ 23 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen – entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Beim Einsatz zusätzlicher Lehrer mit und ohne besonderer Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung dürfen die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. Bei einer Überschreitung dieser Lehrerwochenstunden darf die Landesregierung einen Lehrer dann zusätzlich einsetzen, wenn der Vorteil des zusätzlichen Lehrereinsatzes eine finanzielle Belastung durch das Land rechtfertigt, sofern diese nicht unverhältnismäßig ist. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diese Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung sowie die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Der Einsatz eines zusätzlichen Lehrers mit voller Lehrverpflichtung soll im Regelfall jedenfalls dann erfolgen, wenn die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Klasse zwei übersteigt, wobei die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden dürfen. Der vierte Satz gilt in gleicher Weise."
„Die Höchstzahl der Schüler in einer Hauptschulklasse, in der Kinder mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, richtet sich nach der Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, der Art und dem Ausmaß der Behinderung sowie dem Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes; sie darf jedoch 21 nicht überschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 6 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird. Die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf darf in einer Klasse fünf nicht überschreiten."
Artikel II
Artikel II Abs. 1 lit. a des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2007 lautet:
Artikel III
Es treten in Kraft:
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landesrat:
Dipl.-Ing. Scheuch
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