Statut der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten
LGBL_KA_20070809_51Statut der Lebensmitteluntersuchungsanstalt KärntenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.08.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2007 24. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
In der Anlage wird das Statut der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten kundgemacht.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landesrat:
Dr. Wolfgang S c h a n t l
Der Landesrat:
Dr. Josef M a r t i n z
Anlage
Statut der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten
§ 1
Allgemeines
(1) Die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten ist eine Anstalt des Landes Kärnten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie führt die Bezeichnung „Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten (LUA Kärnten)". Das Siegel der LUA Kärnten hat das Landeswappen und den Wortlaut der Bezeichnung der Anstalt zu tragen.
(2) Die LUA Kärnten ist eine Untersuchungsanstalt des Landes Kärnten im Sinne des § 72 i. V. m. § 100 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG und ein amtliches Labor gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.
(3) Die LUA Kärnten ist als Prüf- und Überwachungsstelle nach dem Akkreditierungsgesetz akkreditiert.
§ 2
Aufgaben
(1) Die LUA Kärnten hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
(2) Die Forschungs- und Informationstätigkeit der LUA Kärnten umfasst insbesondere:
(3) Die LUA Kärnten hat bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
(4) Im Vollzugsbereich des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG gelten für den Betrieb der LUA Kärnten die Bestimmungen für die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH sinngemäß (§ 72 Abs. 4 erster Satz LMSVG).
§ 3
Leitung und Personal
(1) Die Leitung der LUA Kärnten obliegt dem von der Landesregierung bestellten Direktor. Er ist allen Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.
(2) Der Direktor hat einen Stellvertreter zu bestellen, auf den im Falle der Verhinderung des Direktors alle diesem obliegenden Aufgaben übergehen.
(3) Der Direktor hat in einer Geschäftseinteilung die Verantwortungsbereiche aller Mitarbeiter festzulegen.
(4) Für die Erstattung von Gutachten ist die fachliche Qualifikation im Sinne des § 70 Abs. 1 und 2 LMSVG erforderlich.
§ 4
Urkunden
Die von der LUA Kärnten auszustellenden Urkunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Fertigung durch den Direktor, durch seinen Stellvertreter oder durch den nach der Geschäftseinteilung zuständigen Bereichsleiter, welcher die Zeichnungsberechtigung nach der EN ISO/IEC 17025 besitzt; sie müssen mit dem Siegel der LUA Kärnten versehen sein.
§ 5
Gebühren und Entgelte
(1) Für die Tätigkeiten der LUA Kärnten im Rahmen der amtlichen Kontrolle gilt der gemäß § 66 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG erlassene Gebührentarif.
(2) Für die übrigen Untersuchungstätigkeiten der LUA Kärnten sind kostendeckende Entgelte einzuheben.
(3) Kostenfrei sind durchzuführen:
Inkrafttreten
(1) Dieses Statut tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Statuts tritt das Statut der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten, LGBl. Nr. 281/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 71/1973, 85/1992 und 100/1995, außer Kraft.
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