Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20070809_49Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.08.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/2007 24. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung (Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG), LGBl. Nr. 50/1971, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 42/1973, 63/1981, 9/1987, 69/1993, 17/1996, 4/1997, 9/2001, 13/2003 und 7/2004, wird wie folgt geändert:
„(3) Forstwirte im Sinne des § 105 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Z 1 lit. c und Förster im Sinne des § 105 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Z 2 lit. a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, sind Berufsjägern und Jagdaufsehern gleichgestellt, sofern es sich um österreichische Staatsbürger handelt und der Prüfungskommission (§§ 5 und 13) überdies ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes nachgewiesen werden.
(4) Sofern der Prüfungskommission (§§ 5 oder 13) ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes nachgewiesen werden, sind Forstassistenten im Sinne des § 105 Abs. 1 Z 1 lit. c und Forstadjunkten im Sinne des § 105 Abs. 1 Z 2 lit. a des Forstgesetzes 1975 gleichgestellt:
„(5) Soweit in diesem Gesetz auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diesen gleichgestellt:
„(2) Diplomstudien der Studienrichtung ,Forst- und Holzwirtschaft‘ sowie das Bakkalaureatsstudium ,Forstwirtschaft‘ sind auf Antrag vom Landesjägermeister als Berufsjägerprüfung oder Jagdaufseherprüfung nach diesem Gesetz anzuerkennen, wenn durch die Vorlage von Prüfungszeugnissen die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes nachgewiesen wird und der Prüfungskommission (§§ 5 und 13) überdies ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes nachgewiesen werden."
„(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die über eine Berufsqualifikation für eine berufliche Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 verfügen, erfüllen die von diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen, wenn die Aufnahme oder Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat
Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Antragsteller über einen Nachweis einer reglementierten Ausbildung der Qualifikationsniveaus Zeugnis, Diplom oder Nachweis eines postsenkundären Ausbildungsgangs im Sinne der Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verfügt.
(2) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Abs. 1 müssen
(3) Im Bescheid hat die Anerkennung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 1 unter der Bedingung zu erfolgen, dass der Antragsteller, nach eigener Wahl, einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn
Bei der Vorschreibung von Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgängen ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorzugehen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ganz oder teilweise erworben hat.
(4) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g und unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu verstehen.
(5) Der Landesjägermeister hat dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen formlos zu bestätigen und gegebenenfalls § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Bescheide gemäß Abs. 1 sind vom Landesjägermeister spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu erlassen."
„Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Artikel II
(1) Es treten in Kraft:
(2) Forstwirte und Förster sowie Forstassistenten und Forstadjunkten im Sinne des § 105 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu einem Jagdschutzorgan gemäß § 44 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 bestellt wurden, gelten als Berufsjäger oder Jagdaufseher im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. I Z 2 dieses Gesetzes.
(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Dr. M a r t i n z
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