Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien
LGBL_KA_20070707_58Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener MaterialienGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.07.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/2007 27. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/
1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I
Nr. 108/2001, wird verordnet:
Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien wird entgegen dem § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen, soweit dies zur Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand und ihres Erregers (erwinia amylovora) sowie zur Verhinderung ihrer weiteren Ausbreitung unbedingt erforderlich ist.
Der Landeshauptmann:
Dr. Haider
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