Kärntner Presseförderungsgesetz
LGBL_KA_20070707_57Kärntner PresseförderungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.07.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/2007 27. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
§ 1
Zielsetzung
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Meinungsvielfalt der Kärntner Tages- und Wochenzeitungen zu erhalten und zu fördern.
(2) Das Land unterstützt als Träger von Privatrechten die Erreichung der Zielsetzung nach Abs. 1 durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen.
§ 2
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz darf nur an Medieninhaber von in Kärnten periodisch erscheinenden Tages- und Wochenzeitungen gewährt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden und in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist:
(2) Bei Tageszeitungen ist zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 Folgendes für die Erlangung einer Förderung nachzuweisen:
(3) Unter die förderungswürdigen Tages- und Wochenzeitungen fallen jedenfalls nicht:
§ 3
Anträge
(1) Förderungen dürfen nur auf Antrag gewährt werden. Der Antrag hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung darzulegen; die erforderlichen Unterlagen sowie eine Verpflichtungserklärung (Abs. 3) sind dem Antrag anzuschließen. Die Auflagezahlen müssen durch eine einschlägige Branchenorganisation, die diese Leistungsmerkmale für die Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt, oder durch einen Wirtschaftstreuhänder, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zum Medieninhaber steht, bestätigt werden.
(2) Anträge auf Gewährung einer Förderung sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen.
(3) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn sich der Medieninhaber vor der Gewährung einer Förderung rechtsverbindlich verpflichtet,
(4) Eine ökonomische und widmungsgemäße Verwendung ist jedenfalls gegeben, wenn die Förderung unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unmittelbar zur Sicherung des Bestandes der Zeitung in Kärnten verwendet wird.
§ 4
Höhe der Förderung
(1) Die Summe der zur Verteilung gelangenden Förderungsmittel ergibt sich aus den im jeweiligen Landesvoranschlag für Tages- und Wochenzeitungen getrennt vorgesehenen Beträgen.
(2) Die jährliche Förderung für Tageszeitungen besteht aus
(3) Von den für die Förderung von Tageszeitungen im Landesvoranschlag vorgesehenen Mitteln entfallen 75 vH auf die Sockelbeträge und 25 vH auf die Steigerungsbeträge, wobei die Förderungsmittel für Sockelbeträge so aufzuteilen sind, dass jeder Förderungswerber eine gleich hohe Förderung in Form eines Sockelbetrages erhält. Die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel für Steigerungsbeträge sind so aufzuteilen, dass jeder Förderungswerber eine gleich hohe Förderung in Form eines Steigerungsbetrages erhält.
(4) Die für Wochenzeitungen zur Verfügung stehenden Mittel sind so aufzuteilen, dass jeder Förderungswerber einen Anteil im Verhältnis der durchschnittlich wöchentlich verbreiteten Auflage erhält.
(5) Die Förderungsbeträge werden in halbjährlichen Raten zum 1. Juni und 1. November des jeweiligen Jahres im Nachhinein gewährt.
(6) Fällt eine Voraussetzung für die Förderung während des Kalenderjahres weg, so darf die Förderung in aliquoter Höhe nur mehr für den Zeitraum geleistet werden, für den die Förderungsvoraussetzungen gegeben waren; der Berechnung der Aliquotierung sind die vollen Monate vor dem Wegfall der Voraussetzung zugrunde zu legen.
(7) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Andere Zeitungen, die von demselben Medieninhaber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgegeben oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen.
(8) Die Kärntner Landesregierung hat sämtliche Ergebnisse der Förderung spätestens zwei Wochen nach deren Auszahlung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Anträge auf Gewährung einer Förderung sind für das Jahr 2007 spätestens bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten des Gesetzes (Abs. 1) folgenden dritten Monatsersten einzubringen.
(3) Anträge, die im Zeitraum vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. März 2007 im Hinblick auf die Presseförderungsrichtlinien eingebracht wurden und alle nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, gelten als nach diesem Gesetz für das Jahr 2007 rechtzeitig eingebrachte Anträge.
(4) Die Förderungsbeträge für das Jahr 2007 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen in einem Betrag im Nachhinein gewährt.
(5) Bereits vom Land als Träger von Privatrechten ausbezahlte Förderungen für das Jahr 2007, die der Förderung nach diesem Gesetz entsprechen, sind auf den Förderbetrag nach Abs. 4 anzurechnen.
Der Präsident des Landtages:
Lobnig
Der Landeshauptmann:
Dr. Haider
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