Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe; Änderung
LGBL_KA_20070622_43Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/2007 20. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß § 125 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006, wird nach Anhörung der zuständigen Landesinnung der Rauchfangkehrer, der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte, der zuständigen Landwirtschaftskammer und der berührten Gemeinden verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 85/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2004, wird wie folgt geändert:
Artikel I
„§ 2
Tarif
A. Für Leistungen nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 – K-GFPO, LGBl. Nr. 67, und der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 22/2004:
Bei der Berechnung der Geschosszahl gilt jenes Geschoss als erstes, in dem der Fang beginnt. Weiters sind alle Geschosse, die der Rauchfang durchläuft, zu zählen.
Vom Fußboden des (ausgebauten oder nicht ausgebauten) Dachgeschosses aufwärts zählen je drei volle Meter Fang als ein Geschoss. Eine Restlänge zählt als ein Geschoss, wenn sie größer als zwei Meter ist. Fangaufsätze sind in die Länge einzurechnen.
Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens 9,93 Euro einmal jährlich verrechnen.
TarifpostKehrpreis
Euro
B. Für vereinbarte Leistungen:
(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 21,43 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden, von 18 bis 6 Uhr und Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 25,62 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten."
2.§ 3 Abs. 2 erster Satz lautet:
„(2) Für Kehrarbeiten, welche unter außerordentlichen Erschwernissen oder unter einem erhöhten Zeitaufwand vorgenommen werden müssen, ist die Berechnung eines Zuschlages von 4,93 Euro pro Fang zulässig."
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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