Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994; Änderung
LGBL_KA_20070521_34Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.05.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/2007 17. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994
(K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 103/1994, 16/1995, 74/ 1995, 14/1996, 58/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003, 39/2004, 45/2004, 62/2005, 73/2005 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994 und 14/1995, wird wie folgt geändert:
„§ 36a
Telearbeit
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten auf sein Ansuchen genehmigt werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
(2) In der Genehmigung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
(3) Die Genehmigung der Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
„(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 55 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeiten nach § 51 herabgesetzt war."
„Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Wahl- und Pflegeeltern und von Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten zu gewähren."
„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten."
„(8) Der Beamte hat der Landesregierung den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit frühestens zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Die Landesregierung kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Beamten entgegenstehen."
„§ 127a
Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen."
„Der Beitrag beträgt
„(1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage (§ 176), Pflegedienstzulage (§ 177) oder ruhegenussfähige Dienstzulage (§ 138 Abs. 2) bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand diese Zulage nicht bezogen hat."
Artikel II
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-LVBG 1994), LGBl. Nr. 73, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/
1995, 75/1995, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003, 45/2004, 62/2005, 73/2005, 28/2006 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994, 51/1999 und 4/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 13a
Telearbeit
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn
(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
(3) Die Vereinbarung von Telearbeit endet vorzeitig
„Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Wahl- und Pflegeeltern und von Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten zu gewähren."
„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten."
„(9) Der Vertragsbedienstete hat der Landesregierung den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit frühestens zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Die Landesregierung kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Vertragsbediensteten entgegenstehen."
Artikel III
(1) Es treten in Kraft:
(2) Abweichend von § 269 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 hat die Landesregierung in der Verordnung nach § 269 für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 die Erhöhung der wiederkehrenden Leistungen nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254 K-DRG 1994 folgendermaßen vorzunehmen:
(3) Artikel VI Abs. 17 und Abs. 18 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2002 lauten:
„(17) Auf Beamte, die ihr Pensionsantrittsalter iSd. Abs. 8 oder § 15 K-DRG 1994 vor dem 1. Jänner 2008 erreichen, sind die Bestimmungen des § 235 Abs. 2, 3 und 5 K-DRG 1994 über die Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der §§ 238 und 290 K-DRG 1994 in der bis zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(18) Auf Beamte, die ihr Pensionsantrittsalter iSd. Abs. 8 oder § 15 K-DRG 1994 nach Ablauf des 31. Dezember 2007, aber noch vor dem 1. Jänner 2015 erreichen, sind die Bestimmungen des § 235 Abs. 2, 3 und 5 K-DRG 1994 über die Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der §§ 238 und 290 K-DRG 1994 dieses Gesetzes mit nachfolgenden Abweichungen anzuwenden:
(4) Bediensteten, die eine Maßnahme nach § 79b K-DRG 1994 oder nach § 74a K-LVBG 1994 zur Betreuung schwerst erkrankter Kinder vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Anspruch genommen haben, ist auf Antrag eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesrat:
Ing. R o h r
Der Landesrat:
Dr. S c h a n t l
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