Festsetzung der Sprengel der Volksschulen des Bezirkes Wolfsberg
LGBL_KA_20070411_26Festsetzung der Sprengel der Volksschulen des Bezirkes WolfsbergGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.04.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/2007 14. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 57 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie 58 Abs. 3 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 27/2003, wird verordnet:
§ 1
Der deckungsgleiche Schulsprengel für die Volksschulen Bad St. Leonhard im Lavanttal und Schiefling im Lavanttal mit dem Standort in der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal umfasst das Gebiet der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal mit Ausnahme des Gebietes, das zum Schulsprengel für die Volksschule Preitenegg mit dem Standort in der Gemeinde Preitenegg gehört und südöstlich der Linie liegt, die an der östlichen Grenze der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal am Waldensteiner Bach südwestlich des Straßenwärterhauses beginnt, nun in gerader nordöstlicher Richtung zur Maxbauerbrücke am Auerlingbach zieht und dort wieder die östliche Grenze der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard erreicht.
§ 2
Der deckungsgleiche Schulsprengel für die Volksschulen Ettendorf und Lavamünd mit dem Standort in der Marktgemeinde Lavamünd umfasst das Gebiet der Marktgemeinde Lavamünd mit Ausnahme der Liegenschaften vlg. Draxl, vlg. Edner und vlg. Ramprecht-Keusche (Weißenberg 1, 2 und 5), die zum Schulsprengel für die Volksschule St. Georgen im Lavanttal mit dem Standort in der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal gehören.
§ 3
Der Schulsprengel für die Volksschule Preitenegg mit dem Standort in der Gemeinde Preitenegg umfasst:
§ 4
Der Schulsprengel für die Volksschule Reichenfels mit dem Standort in der Marktgemeinde Reichenfels umfasst das Gebiet der Marktgemeinde Reichenfels.
§ 5
Der deckungsgleiche Schulsprengel für die Volksschulen Jakling und St. Ulrich an der Goding mit dem Standort in der Stadtgemeinde St. Andrä umfasst von der Stadtgemeinde St. Andrä das Gebiet, das nördlich, östlich und westlich der Linie liegt, die an der östlichen Grenze der Stadtgemeinde St. Andrä im Schnittpunkt mit den zwei Katastralgemeindegrenzen Gemmersdorf/Paierdorf beginnt, von hier der zur Katastralgemeindegrenze Gemmersdorf/Paierdorf in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Gemmersdorf/Lindhof/Paierdorf entlang verläuft, sodann in nordwestlicher Richtung über die Kote 486, den Mitterkogel und weiter westlich an der Liegenschaft vlg. Grabner (Dachberg 3) vorbei zum Gebelkreuz und Katastralgemeindegrenze Dachberg/Mosern führt, nun in westlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenzen Dachberg/Mosern und Dachberg/Eitweg bis zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Eitweg/Jakling/
Dachberg führt, jetzt in südöstlicher Richtung zwischen der Liegenschaft vlg. Herzog (Dachberg 5) im Osten und den Liegenschaften vlg. Größbauer und vlg. Stiedl (Dachberg 6 und 7) im Westen zum Hahntrattenbach zieht und diesen südwestlich der Liegenschaft vlg. Herzog (Dachberg 5) erreicht, hierauf den Hahntrattenbach talwärts bis in die Höhe der Liegenschaften vlg. Linzer und vlg. Hübeis (Dachberg 8 und 9) folgt, anschließend in südwestlicher Richtung östlich an den Liegenschaften vlg. Linzer und vlg. Hübeis (Dachberg 8 und 9) vorbei über die Kote 522, die Strecke der Österreichischen Bundesbahnen zur Lavant gelangt und diese in Höhe des Schnittpunktes der zwei Katastralgemeindegrenzen Dachberg/Winkling mit der südlichen Grenze der Stadtgemeinde St. Andrä erreicht, dann die Lavant aufwärts bis zur Einmündung des Mühlbaches in die Lavant entlang führt, sodann gerade zwischen den Häusern der Ortschaft Blaiken im Nordwesten und den Häusern der Ortschaft Jakling im Südosten zur Bahnhofstraße (Bahnhof St. Andrä) stößt, diese in Höhe des Hauses Blaiken 80 überquert und weiter östlich am Haus Blaiken 80 vorbei, die Häuser der Kogelfritzsiedlung einschließend, zur Abzweigung der Werkszufahrt zum ÖDK-Dampfkraftwerk lenkt und darauf der Abzweigung zum Dampfkraftwerk bis zur Brücke über den Reidebnerbach entlang verläuft, hierauf diesem Bach abwärts bis zum Werkskanal entlang führt, nun dem Werkskanal aufwärts bis zu seiner Abzweigung von der Lavant folgt und anschließend der Lavant aufwärts bis zur östlichen Grenze der Stadtgemeinde St. Andrä entlang zieht.
§ 6
Der Schulsprengel für die Volksschule Maria Rojach mit dem Standort in der Stadtgemeinde St. Andrä umfasst von der Stadtgemeinde St. Andrä das Gebiet, das südlich, westlich und östlich der Linie liegt, die an der östlichen Grenze der Stadtgemeinde St. Andrä im Schnittpunkt der zwei Katastralgemeindegrenzen Gemmersdorf/Paierdorf beginnt, von hier der Katastralgemeindegrenze Gemmersdorf/Paierdorf in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Gemmersdorf/Lindhof/Paierdorf entlang verläuft, sodann in nordwestlicher Richtung über die Kote 486, den Mitterkogel und weiter westlich an der Liegenschaft vlg. Grabner (Dachberg 3) vorbei zum Gebelkreuz und zur Katastralgemeindegrenze Dachberg/Mosern führt, nun in westlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenzen Dachberg/Mosern und Dachberg/Eitweg bis zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Eitweg/Jakling/Dachberg leitet, jetzt in südöstlicher Richtung zwischen der Liegenschaft vlg. Herzog (Dachberg 5) im Osten und den Liegenschaften vlg. Größbauer und vlg. Stiedl (Dachberg 6 und 7) im Westen zum Hahntrattenbach zieht und diesen südwestlich der Liegenschaft vlg. Herzog (Dachberg 5) erreicht, hierauf den Hahntrattenbach talwärts bis in die Höhe der Liegenschaften vlg. Linzer und vlg. Hübeis (Dachberg 8 und 9) folgt, sodann in südwestlicher Richtung östlich an den Liegenschaften vlg. Linzer und vlg. Hübeis (Dachberg 8 und 9) vorbei über die Kote 522 und die Strecke der Österreichischen Bundesbahnen und Lavant zum Schnittpunkt der zwei Katastralgemeindegrenzen Dachberg/Winkling mit der südlichen Grenze der Stadtgemeinde St. Andrä gelangt.
§ 7
Der Schulsprengel für die Volksschule St. Andrä und die Expositurklasse Pölling mit dem Standort in der Stadtgemeinde St. Andrä umfasst:
§ 8
Der Schulsprengel für die Volksschule Schönweg mit dem Standort in der Stadtgemeinde St. Andrä umfasst von der Stadtgemeinde St. Andrä das Gebiet, das südlich und westlich der Linie liegt, die an der westlichen Grenze der Stadtgemeinde St. Andrä und Kote 1238 beginnt, nun in gerader südöstlicher Richtung südlich an der Liegenschaft vlg. Maver (Lamm 41) vorbei zum Lammbach westlich der Kote 882 gelangt, hierauf dem Lammbach talwärts bis nördlich der Liegenschaft vlg. Duller (Kienberg 31) folgt, von hier in südöstlicher Richtung gerade zum Pöllinger Bach und der Katastralgemeindegrenze Pölling/Schönweg führt und diese östlich der Liegenschaft vlg. Strempf (Kienberg 28) erreicht, sodann der Katastralgemeindegrenze Pölling/Schönweg in südöstlicher Richtung und anschließend der Katastralgemeindegrenze Framrach/Pölling in südöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Framrach/Pölling/St. Andrä entlang zieht, dann in gerader südöstlicher Richtung zur B 70 (Packer Straße) und Abzweigung der L 135 (St. Pauler Straße) stößt, von dort in gerader nordöstlicher Richtung zur Lavant lenkt und zu dieser im Schnittpunkt mit den zwei Katastralgemeindegrenzen Framrach/Jakling stößt, jetzt der Lavant abwärts bis zur südlichen Grenze der Stadtgemeinde St. Andrä entlang führt und diese im Schnittpunkt mit den zwei Katastralgemeindegrenzen Dachberg/Winkling erreicht.
§ 9
Der Schulsprengel für die Volksschule St. Georgen im Lavanttal mit dem Standort in der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal umfasst:
§ 10
Der Schulsprengel der Volksschule Granitztal mit dem Standort in der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal umfasst von der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal das Gebiet, das westlich der Linie liegt, die an der südlichen Grenze der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal am Einsersattel (900 m östlich des Zwölferkogels, Kote 806) beginnt, nun in nördlicher Richtung gerade zum Bahndurchlass der Österreichischen Bundesbahnen östlich der Bahnhaltestelle Granitztal gelangt, sodann der Bahnlinie der Österreichischen Bundesbahnen in östlicher Richtung bis zur Straße nach St. Martin entlang zieht, hierauf der Straße nach St. Martin in nördlicher Richtung und anschließend der Verbindungsstraße zur L 134 (Granitztal-Straße) bis zum Schnittpunkt mit dem Granitzbach folgt, dann dem Granitzbach in östlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit den zwei Katastralgemeindegrenzen Granitztal-Weißenegg/Granitztal-St. Paul entlang zieht, jetzt in nördlicher Richtung gerade östlich an den Liegenschaften vlg. Schattenbacher und vlg. Weingartner (Deutsch-Grutschen 3 und 2) vorbei zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Granitztal-St. Paul/Kollnitz/St. Paul verläuft und anschließend der Katastralgemeindegrenze Granitztal-St. Paul/Kollnitz in nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal entlang führt.
§ 11
Der Schulsprengel für die Volksschule St. Paul im Lavanttal mit dem Standort in der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal umfasst:
§ 12
Der deckungsgleiche Schulsprengel für die Volksschulen Prebl, St. Margarethen im Lavanttal, St. Marein, St. Michael und die Expositurklasse Forst, St. Stefan und St. Johann, Wolfsberg 1, Wolfsberg 2 und die Expositurklasse Theissenegg mit dem Standort in der Stadtgemeinde Wolfsberg umfasst von der Stadtgemeinde Wolfsberg das Gebiet:
§ 13
Die Schulsprengel (deckungsgleichen Schulsprengel) für die Volksschulen in den Gemeinden des politischen Bezirkes Wolfsberg – ausgenommen die Gemeinde Frantschach-St. Gertraud – sind in den Gemeindeämtern jener Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Volksschulsprengel beziehen, und in der in Betracht kommenden Volksschule zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
§ 14
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 10. Dezember 2002, LGBl. Nr. 72/2002, mit der für alle Volksschulen der Gemeinden des politischen Bezirkes Wolfsberg die Schulsprengel festgesetzt werden, mit Ausnahme der in der Marktgemeinde Frantschach-St. Gertraud gelegenen Schulsprengel für die Expositur Kamp und für die Volksschule St. Gertraud (§§ 2 und 3 der Verordnung LGBl. Nr. 72/2002), außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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