Kärntner Landesverfassung; Änderung; Kärntner Nationalparkgesetz; Änderung
LGBL_KA_20070328_25Kärntner Landesverfassung; Änderung; Kärntner Nationalparkgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.03.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/2007 13. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 45/2006, wird wie folgt geändert:
„(2a) Die Aufhebung oder Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes darf vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden."
2.Art. 57 Abs. 3a lautet:
„(3a) Verordnungen nach den §§ 1 und 19 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes und Verordnungen nach § 23 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 dürfen von der Landesregierung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden."
„(2d) Art. 27 Abs. 2a und Art. 57 Abs. 3a, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. ………., treten am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft."
Artikel II
Das Gesetz vom 1. Juli 1983 über die Errichtung von Nationalparks (Kärntner Nationalparkgesetz), LGBl. Nr. 55/1983, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 57/1986, 53/1992, 86/1996, 42/1997, 6/1998 und 57/
2002 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 53/
1985, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über die Errichtung von Nationalparks- und Biosphärenparks (Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz –
K-NBG)"
„1. Hauptstück
Nationalparks"
„Diesem 1. Hauptstück unterliegen nicht:
„sowie dafür erforderliche Sicherungseinrichtungen;".
„Folgende Maßnahmen sind in Kernzonen nur mit Bewilligung zulässig."
„Soweit dies mit dem mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziel zu vereinbaren ist, kann die Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen oder Maßnahmen der Bewilligungspflicht unterwerfen."
„(1) Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung aufgrund des 1. Hauptstückes oder einer in Durchführung des 1. Hauptstückes ergangenen Verordnung sind schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Derartige Ansuchen können auch bei der Nationalparkverwaltung (§ 15a) eingebracht werden; diese hat bei ihr eingebrachte Ansuchen unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten."
„Instandsetzungsarbeiten, die nach § 6 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO, LGBl. Nr. 62, in der jeweils geltenden Fassung der Baubewilligungspflicht oder nach § 7 leg. cit. der Anzeigepflicht bei der Baubehörde unterliegen, sind nach Antragstellung oder Anzeige von dieser der Nationalparkverwaltung zu melden."
„Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen die Einstellung nach Abs. 1 verfügt."
„§ 14
Förderung in der Nationalparkregion
(1) In der Nationalparkregion können vom Nationalparkfonds (§ 15b) unter Bedachtnahme auf die mit der Erklärung eines Gebietes zum Nationalpark verfolgten Ziele (§ 2) folgende Maßnahmen gefördert werden:
(2) Für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen im Nationalparkschutzgebiet sind vom Nationalparkfonds auf der Basis von Richtlinien (§ 15c Abs. 3 lit. b) für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren. Für besondere, den Zielsetzungen eines Nationalparks entsprechende Bewirtschaftungsformen in der Nationalparkregion sind Förderungen zu gewähren.
(3) Anträge auf Erteilung einer Förderung sind bei der Nationalparkverwaltung (§ 15a) zu stellen."
„§ 15a
Nationalparkverwaltung
(1) Zur Wahrnehmung der in Abs. 2 umschriebenen Aufgaben ist eine Nationalparkverwaltung mit einer Nationalparkdirektion mit Sitz in der Nationalparkregion einzurichten; die Leitung obliegt dem Nationalparkdirektor. Die Landesregierung hat für die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen.
(2) Die Nationalparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(3) Der Nationalparkverwaltung kommt bei allen Bewilligungsverfahren in Kernzonen und Sonderschutzgebieten Parteistellung im Sinne von § 8 AVG zu. Sie hat dabei für die Einhaltung der Rechtsvorschriften Sorge zu tragen, die dem Schutz des Nationalparks dienen; sie ist berechtigt, die von ihr wahrzunehmenden Interessen als subjektives Recht geltend zu machen. Vor der Erteilung von sonstigen Genehmigungen durch Landesbehörden in Angelegenheiten des Landes im Nationalparkschutzgebiet ist die Nationalparkverwaltung zu hören."
20.§ 15b lautet:
„§ 15b
Nationalparkfonds
(1) Für jeden Nationalpark wird für die Dauer von dessen Bestand zur Betreuung und Förderung ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Ein solcher Fonds führt die Bezeichnung ,Kärntner Nationalparkfonds‘ unter Anschluss des Namens des jeweiligen Nationalparks. Die Kärntner Nationalparkfonds werden im Folgenden kurz ,Nationalparkfonds‘ genannt. Sitz und Geschäftsstelle der Nationalparkfonds ist die jeweilige Nationalparkdirektion; die Geschäftsführung obliegt dem Nationalparkdirektor.
(2) Den Nationalparkfonds kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu. Sie sind berechtigt, Beteiligungen an Unternehmen mit Nationalparkbezug zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Die Mittel der Nationalparkfonds werden aufgebracht durch:
(4) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind den Nationalparkfonds jährlich zu überweisen. Die Nationalparkfonds haben ihre Mittel zinsbringend anzulegen."
21.§ 15c lautet:
„§ 15c
Organe der Nationalparkfonds
(1) Die Organe der Nationalparkfonds sind:
(2) Das Nationalparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:
(3) Für die in Abs. 2 lit. b bis f genannten Mitglieder sind jeweils von der entsendenden Stelle (den stimmberechtigten Mitgliedern des Nationalparkkomitees) Ersatzmitglieder namhaft zu machen, die diese im Falle der Verhinderung zu vertreten haben.
(4) Das Nationalparkkuratorium hat folgende Aufgaben:
(5) Das Nationalparkkuratorium kann seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Vertreter der Nationalparkverwaltung haben an den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums nach Bedarf teilzunehmen und die zur Beratung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Das Nationalparkkuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Funktionsperiode des Nationalparkkuratoriums entspricht der Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtags (Art. 14 Abs. 1 K-LVG). Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.
(8) Die Vertretung des Nationalparkfonds nach außen obliegt dem Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich dem Nationalparkkuratorium oder dem Nationalparkkomitee vorbehalten sind, sind diese vom Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums wahrzunehmen."
„§ 16
Nationalparkkomitee
(1) Für jeden Nationalpark wird ein Nationalparkkomitee eingerichtet. Dem Nationalparkkomitee obliegen die Beratung des Nationalparkkuratoriums und die Entscheidung über Förderungsanträge.
(2) Einem Nationalparkkomitee gehören an:
(3) Jedes Nationalparkkomitee wählt aus seiner Mitte auf die Dauer des Wahlabschnittes der Gemeinderäte in Kärnten einen Vorsitzenden. Mitglieder der Nationalparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Nationalparkkomitees bekannt wurden, insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet, als deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse des Nationalparkfonds, der Förderungswerber oder von Gebietskörperschaften liegt.
(4) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums und die Mitarbeiter der Nationalparkverwaltung haben an den Sitzungen der Nationalparkkomitees nach Möglichkeit teilzunehmen und die für die Beratungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur fachlichen Beratung können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(5) Das Nationalparkkomitee entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum."
„§ 18
Aufsicht
(1) Die Nationalparkfonds unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in die Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen. Die Aufnahme von Darlehen durch die Nationalparkfonds oder die Belastung ihres Vermögens sowie der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen mit Nationalparkbezug bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) Das Nationalparkkuratorium hat der Landesregierung jeweils bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Jahr sowie einen Entwurf des Voranschlages für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen."
27.Nach dem § 18 wird folgendes 2. Hauptstück eingefügt:
„2. Hauptstück
Biosphärenparks
§ 19
Voraussetzungen
(1) Die Landesregierung kann ein Gebiet, das
durch Verordnung zum Biosphärenpark erklären.
(2)Ein Biosphärenpark dient in beispielhafter Weise insbesondere
(1) Ein Biosphärenpark ist, entsprechend dem Einfluss menschlicher Tätigkeiten, in folgende Zonen zu untergliedern:
(2) Eine kartographische Darstellung des Biosphärenparks samt Grenzen und Zoneneinteilung ist bei den Gemeinden, die Anteil am Biosphärenpark haben, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
§ 21
Naturzone
(1) Jene Gebiete eines Biosphärenparks, die eine vom Menschen weitgehend unbeeinträchtigte Natur- oder naturnahe Kulturlandschaft aufweisen, sind als Naturzone festzulegen. In der Naturzone sind Natur und Landschaft möglichst unbeeinträchtigt zu erhalten.
(2) Die Landesregierung hat in einer Verordnung nach § 19 jene Maßnahmen in einer Naturzone zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die dem Ziel der Erhaltung einer vom Menschen möglichst unbeeinträchtigten Entwicklung von Natur und Landschaft zuwiderlaufen können.
§ 22
Pflegezone
(1) Jene Gebiete eines Biosphärenparks, die die Kulturlandschaft in diesem Bereich mit ihren vielfältigen Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, ihrem typischen Landschaftsbild und den Zeugnissen alter bäuerlicher Kultur repräsentieren, sind als Pflegezone festzulegen. In der Pflegezone soll die Kulturlandschaft im Rahmen einer zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung durch leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe erhalten werden.
(2) Bei Bewilligungsverfahren nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist auf die Erreichung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele im Sinne von Abs. 1, die für diese Pflegezone vorgegeben sind, Bedacht zu nehmen. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hat nach den Regeln einer zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmten Landwirtschaft bzw. eines nachhaltigen Waldbaues zu erfolgen.
§ 23
Entwicklungszone
(1) Gebiete eines Biosphärenparks, die weder der Natur- noch der Pflegezone zugeordnet sind, bilden die Entwicklungszone.
(2) In der Entwicklungszone ist die Erhaltung des aus der hohen Wertigkeit von Natur und Landschaft und der Eigenart der gewachsenen dörflichen Strukturen resultierende Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraumes zu fördern und zu entwickeln und dadurch den Bewohnern dieses Gebietes auf Dauer eine hohe Lebensqualität zu gewährleisten.
§ 24
Geltungsbereich, Anhörung, Bewilligungen
(1) Die in § 3 genannten Maßnahmen unterliegen dem 2. Hauptstück nicht.
(2) Die Bestimmungen des III. Abschnittes des 1. Hauptstückes gelten für die Erlassung von Verordnungen nach § 19 sowie die Erteilung von Bewilligungen nach Maßgabe einer solchen Verordnung sinngemäß. Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung im Sinne einer Verordnung nach § 19 sind schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Derartige Ansuchen können auch bei der Biosphärenparkverwaltung (§ 26) eingebracht werden; diese hat bei ihr eingebrachte Ansuchen unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(3) Die §§ 12a bis 13 gelten auch für Gebiete eines Biosphärenparks, die als Naturzone festgelegt sind.
§ 25
Förderung im Biosphärenpark
(1) In einem Biosphärenpark können vom Biosphärenparkfonds (§ 27) unter Bedachtnahme auf die mit der Erklärung eines Gebietes zum Biosphärenpark verfolgten Ziele (§ 19 Abs. 2) folgende Maßnahmen gefördert werden:
(2) Für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen in der Naturzone sind vom Biosphärenparkfonds im Wege des Vertragsnaturschutzes auf der Basis von Richtlinien für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren.
(3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung im Biosphärenpark im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Zumutbarkeit von Eigenleistungen so zu erfolgen, dass eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird. Auf die ökologische Belastbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit des Biosphärenparks ist Bedacht zu nehmen.
(4) Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der im Biosphärenpark ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.
(5) Anträge auf Erteilung einer Förderung sind bei der Biosphärenparkverwaltung (§ 26) zu stellen.
§ 26
Biosphärenparkverwaltung
(1) Zur Wahrnehmung der in Abs. 2 umschriebenen Aufgaben ist in einem Biosphärenpark eine Biosphärenparkdirektion mit Sitz im Biosphärenpark einzurichten; die Leitung obliegt dem Biosphärenparkdirektor. Die Landesregierung hat für die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen.
(2) Die Biosphärenparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(3) Der Biosphärenparkverwaltung kommt bei allen Bewilligungsverfahren in der Naturzone Parteistellung im Sinne von
§ 8 AVG zu; sie ist berechtigt, die von ihr wahrzunehmenden Interessen als subjektives Recht geltend zu machen. Vor der Erteilung von sonstigen Genehmigungen durch Landesbehörden in Angelegenheiten des Landes in der Naturzone ist die Biosphärenparkverwaltung zu hören.
§ 27
Biosphärenparkfonds
(1) Für jeden Biosphärenpark wird zu dessen Betreuung und Förderung ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Ein solcher Fonds führt die Bezeichnung „Kärntner Biosphärenparkfonds" unter Anschluss des Namens des jeweiligen Biosphärenparks. Die Kärntner Biosphärenparkfonds werden im Folgenden kurz ,Biosphärenparkfonds‘ genannt. Sitz und Geschäftsstelle der Biosphärenparkfonds ist die jeweilige Biosphärenparkdirektion; die Geschäftsführung obliegt dem Biosphärenparkdirektor.
(2) Den Biosphärenparkfonds kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu. Sie sind berechtigt, Beteiligungen an Unternehmen mit Biosphärenparkbezug zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Die Mittel der Biosphärenparkfonds werden aufgebracht durch:
(4) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind den Biosphärenparkfonds jährlich zu überweisen. Die Biosphärenparkfonds haben ihre Mittel zinsbringend anzulegen.
§ 28
Organe des Biosphärenparkfonds
(1) Organe der Biosphärenparkfonds sind:
(2) Die Geschäftsführung des Biosphärenparkfonds besteht aus dem mit den Angelegenheiten der Biosphärenparks betrauten Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem und dem Biosphärenparkdirektor.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Biosphärenparkfonds obliegt, soweit sie nicht ausdrücklich dem Biosphärenparkkomitee vorbehalten sind, der Geschäftsführung.
(4) Der Biosphärenparkfonds wird nach außen vom Vorsitzenden der Geschäftsführung vertreten. Die Geschäftsführung kann die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte und von gleichartigen Angelegenheiten im Rahmen der Geschäftsordnung einzelnen Mitgliedern der Geschäftsführung übertragen.
§ 29
Biosphärenparkkomitee
(1) Zur Beratung der Geschäftsführung und zur Entscheidung über Förderungsvorschläge der Geschäftsführung wird in jedem Biosphärenpark ein Biosphärenparkkomitee eingerichtet.
(2) Einem Biosphärenparkkomitee gehören an:
(3) Den Vorsitz im Biosphärenparkkomitee führt das mit den Angelegenheiten der Biosphärenparks betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter.
(4) Mitglieder des Biosphärenparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Biosphärenparkkomitees bekannt wurden, insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet, als deren Geheimhaltung überwiegend im Interesse des Biosphärenparkfonds, der Förderungswerber oder von Gebietskörperschaften liegt.
(5) Die Mitarbeiter der Biosphärenparkverwaltung haben an den Sitzungen der Biosphärenparkkomitees nach Möglichkeit teilzunehmen und die für die Beratungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur fachlichen Beratung können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(6) Das Biosphärenparkkomitee entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum.
§ 30
Aufsicht
(1) Die Biosphärenparkfonds unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in die Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen. Die Aufnahme von Darlehen durch die Biosphärenparkfonds oder die Belastung ihres Vermögens sowie der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen mit Biosphärenparkbezug bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) Die Geschäftsführung hat der Landesregierung jährlich bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Jahr sowie einen Entwurf des Voranschlages für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen."
28.Die §§ 18a bis 20 und der VI. Abschnitt werden durch folgendes 3. Hauptstück ersetzt:
„3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
§ 31
Prüfung durch den Naturschutzbeirat
(1) Gegen Bescheide, mit denen nach den §§ 6 Abs. 5 oder 7 Abs. 2 in Kernzonen oder Sonderschutzgebieten eines Nationalparks Ausnahmebewilligungen oder auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 1 in einer Naturzone eines Biosphärenparks Bewilligungen erteilt werden, darf der Naturschutzbeirat (§ 61 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben. Dies gilt nicht für Maßnahmen, mit denen nachhaltige Beeinträchtigungen nicht verbunden sind, sowie für Maßnahmen außerhalb von Sonderschutzgebieten, die zur bodenständig üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unumgänglich notwendig sind.
(2) Bescheide, mit denen Bewilligungen nach den §§ 6 Abs. 5 oder 7 Abs. 2 sowie auf Grund von Verordnungen nach § 19 Abs. 1 erteilt werden, sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen.
(3) Der durch einen Bescheid im Sinne des Abs. 2 Berechtigte darf diese Berechtigung so lange nicht ausüben, bis der Naturschutzbeirat von seinem Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof Gebrauch gemacht hat oder die hiefür festgelegte sechswöchige Frist verstrichen ist. Hat der Naturschutzbeirat eine Beschwerde nach Abs. 1 erhoben und den Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.
(4) Liegt eine schriftliche Erklärung der nach § 62 Abs. 1 lit. b des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestellten Mitglieder des Naturschutzbeirates vor, auf die Erhebung einer Beschwerde nach Abs. 1 zu verzichten, kann die Berechtigung sofort ausgeübt werden.
§ 32
Überwachung
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufklärung der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen in einem Nationalpark oder einem Biosphärenpark obliegt den nach § 16 des Bergwachtgesetzes, LGBl. Nr. 25/1973, in der jeweils geltenden Fassung, bestellten Bergwächtern. Die §§ 19 Abs. 2, 3 und 5 sowie 20 des leg. cit. gelten sinngemäß.
(2) Die Landesregierung kann weitere Organe mit der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen betrauen. Solche Organe unterstehen direkt der Landesregierung.
(3) Den in Abs. 2 genannten Organen stehen bei der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung ergangenen Verordnungen die Rechte von Bergwächtern zu.
§ 33
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung folgender Verbote durch
§ 34
Kennzeichnung
(1) Die Nationalparkverwaltung und die Biosphärenparkverwaltung haben durch entsprechende Hinweistafeln im Einvernehmen mit dem jeweiligen Grundeigentümer für die Kennzeichnung der Nationalpark- und Biosphärenparkgrenzen sowie die Grenzen der Untergliederungen an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu sorgen. Maßnahmen zur Kennzeichnung von National- oder Biosphärenparks sind von den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.
(2) Die Hinweistafeln im Sinne des Abs. 1 können die Bezeichnung des geschützten Gebietes und eine Darstellung des Kärntner Landeswappens enthalten. Weiters können auf diesen Tafeln auch nähere Hinweise auf die Schutzregelungen gegeben werden.
§ 35
Schutz von Bezeichnungen
Die Verwendung der Bezeichnungen ,Nationalpark‘, ,Kernzone‘, ,Außenzone‘, ,Sonderschutzgebiet‘, ,Nationalparkregion‘, ,Biosphärenpark‘, ,Naturzone‘, ,Pflegezone‘ oder ,Entwicklungszone‘ für Gebiete, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.
§ 36
Eigener Wirkungsbereich
Die im § 2 Abs. 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten, die von den Gemeinden nach § 10 Abs. 1 auszuübenden Anhörungsrechte und die Aufgaben der Gemeinden nach § 17 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 37
Geltung des Naturschutzgesetzes
(1) Die Bestimmungen der §§ 23, 24, 25 und 26 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gelten in Nationalparks und in Naturzonen von Biosphärenparks nicht.
(2) Die Bestimmungen des II. Abschnittes (Schutz der Landschaft) und des IV. Abschnittes (Schutz von Pflanzen und Tieren) des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gelten in Nationalparks und in Naturzonen von Biosphärenparks nur insoweit, als dieses Gesetz und die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht Strengeres bestimmen.
§ 38
Zuständigkeit
Die Wahrnehmung von behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt – unbeschadet der dem Bürgermeister obliegenden Leitung der Wahl der Grundbesitzervertreter (§ 17 Abs. 5) – in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 39
Abgabenbefreiung
Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz und sonstige nach diesem Gesetz erforderliche Amtshandlungen der Behörden des Landes oder einer Gemeinde im Rahmen dieses Gesetzes sind von landesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
§ 40
Strafbestimmungen
(1) Wer die §§ 6 Abs. 2, 3 und 5, 7 Abs. 2 und 35 sowie die auf Grund der §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 19 erlassenen Verordnungen übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu ? 3.630,–, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen der §§ 6 Abs. 2 und 3 und 7 Abs. 2 bis zu ? 7260,– zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu ? 3630,– bestraft werden kann, begeht auch, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung."
Artikel III
(1) Artikel II tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; die erstmalige Bestellung der Mitglieder des Nationalparkkuratoriums kann für zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bereits eingerichtete Nationalparks ab dem der Kundmachung folgenden Tag erfolgen.
(2) Die Mittel des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Kärntner Nationalparkfonds werden auf die Nationalparkfonds der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Nationalparks im Verhältnis des aktuell geltenden Jahresvoranschlages aufgeteilt; für den Fall des Inkrafttretens des Gesetzes zum Jahreswechsel, im Verhältnis des Jahresvoranschlages des folgenden Jahres.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesrat:
DI S c h e u c h
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