Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung; Änderung
LGBL_KA_20070316_23Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.03.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2007 12. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 9, 9a, 19, 30, 56 und 63 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993, LGBl. Nr. 16, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2007, wird verordnet:
Die Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung (K-LSchV), LGBl. Nr. 119/1993, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2003, wird wie folgt geändert:
„(8) Für Personen, die in der Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 19 Abs. 2 K-LSchG unterrichtet werden, findet grundsätzlich der Lehrplan der gewählten Fachrichtung Anwendung. Für Personen, die einen Ausbildungsvertrag, in dem eine Teilqualifikation vereinbart wurde, abgeschlossen haben, finden nur jene Teile des Lehrplanes der gewählten Fachrichtung, die dem Ausbildungsvertrag entsprechen, allenfalls unter Ergänzung durch Teile der Lehrpläne anderer Lehrberufe im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen (§ 4a Abs. 7a) Anwendung."
„(7a) Die Berufsschule wird ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen, Lehraufgaben und Lehrstoffe sowie das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen unter Bedachtnahme auf die gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 des K-LSchG für die integrative Berufsausbildung festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell festzulegen. Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß § 25 des K-LSchG."
„Im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 des K-LSchG kann in allen Gegenständen ein Zweitlehrer eingesetzt werden."
„(2) Das Rauchen ist den Schülern in einer Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Soweit Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes und das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2006, nicht entgegenstehen, kann die Hausordnung das Rauchen den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auch auf Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf Räume, in denen Schüler beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden."
„Zur Umsetzung der Bildungs- und Lehraufgaben und der festgelegten Lehrplaninhalte für Schüler, die gemäß § 11a der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (K-LFBAO) eine Lehre mit längerer Lehrzeit oder gemäß § 11b K-LFBAO einen Ausbildungsvertrag, in dem eine Teilqualifikation vereinbart wurde, abgeschlossen haben, sind methodische Wege einzuschlagen, die die Integration in die Klassengemeinschaft fördern und auf die Leistungsfähigkeit dieser Schüler bedacht nehmen. Für den Fortschritt beim Erarbeiten des Lehrstoffes steht das Erfolgserlebnis für den Schüler durch das schrittweise Erreichen kleiner Bildungsziele im Vordergrund."
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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