Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen
LGBL_KA_20070316_22Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der DienststellenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.03.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/2007 11. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 5 Abs. 5, 20, 22, 25 und 31 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 7/2005, wird verordnet:
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
§ 1
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (KennV)
§ 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 und die §§ 2 bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
§ 2
Verhältnis zu anderen Kennzeichnungsbestimmungen
Soweit nach anderen Bedienstetenschutz-Vorschriften eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung nach den in § 1 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.
Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom
§ 3
Anwendung von Bestimmungen
der Elektroschutzverordnung 2003
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003) ist mit Ausnahme ihres § 9 Abs. 1, 3 und 4 bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen, Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstätten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Anforderungen an Arbeitsstättten und an
Gebäuden auf Baustellen
§ 4
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung, mit der Anforderungen
an Arbeitsstätten und an Gebäuden
auf Baustellen festgelegt werden (AStV)
§ 1 sowie die Abschnitte 1 bis 6 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt werden (Arbeitsstättenverordnung – AStV), sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstätten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Schutz des Lebens, der Gesundheit
und der Sittlichkeit der Bediensteten
bei Ausführen von Bauarbeiten
§ 5
Anwendung von Bestimmungen
der Bauarbeiterschutzverordnung
(1) Die Hauptstücke I bis V mit Ausnahme des § 1 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführen von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstätten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Verweisungen auf Bundesverordnungen gelten als solche in der Fassung gemäß § 11 K-BSDV, Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche in der Fassung zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.
Schutz der Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
§ 6
Anwendung von Bestimmungen
der Arbeitsmittelverordnung
(1) Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
(3) Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
(4) Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, und die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
§ 7
Anwendung von Bestimmungen
der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)
Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie die §§ 4 bis 8 und die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Schutz gegen Gefährdung durch Lärm
und Vibrationen
§ 8
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV
(1) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV) sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Die §§ 15 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 1, 2, 3, 4 und 8 der VOLV sind nicht anzuwenden.
Grenzwerte für Arbeitsstoffe und
krebserzeugende Arbeitsstoffe
§ 9
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Grenzwerte und
krebserzeugende Arbeitsstoffe (GKV 2006)
(1) Die §§ 1 bis 10, 12 und 14 bis 32 sowie die Anhänge I bis IV der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Verweisungen der GKV 2006 sowie des Abs. 1 Z 2 auf Bundesgesetze gelten als solche in der Fassung zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.
Schluss-, Übergangs- und Außerkrafttretensbestimmungen
§ 10
Übergangsbestimmungen zu Arbeitsstätten
(1) Arbeitsstätten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
(2) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis Z 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Absatz 1 Z 1 erfassten Teiles der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht mehr ausreicht, hat der Dienstgeber die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Eine solche Änderung kann betreffen:
(3) Abs. 1 gilt so lange, als der konkrete, vom Absatz 1 Z 1 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Absatz 1 Z 1 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(4) Sofern in der Arbeitsstättenverordnung nicht ein späterer Stichtag verwendet wird, gilt als Stichtag der 1. November 1990.
§ 11
Verweise
Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(1) Durch Abschnitt 1 wird die Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S 23, umgesetzt.
(2) Durch Abschnitt 3 wird die Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S 1, umgesetzt.
(3) Durch Abschnitt 4 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
(4) Durch Abschnitt 5 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
(5) Durch Abschnitt 6 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
(6) Durch Abschnitt 7 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
(7) Durch Abschnitt 8 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
§ 12
Außer-Kraft-Treten
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft:
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.