Kärntner Schischulgesetz 1997; Änderung
LGBL_KA_20070129_4Kärntner Schischulgesetz 1997; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.01.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2007 3. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Schischulgesetz 1997,
K-SSchG 1997, LGBl. Nr. 53, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2005, wird
wie folgt
geändert:
„(1a) Unterricht im Schilaufen ist jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung
von Kenntnissen des alpinen Schilaufs, einschließlich seiner besonderen Schilaufarten, und
des nordischen Schilaufs, unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmäßig,
nur
fallweise oder einmalig erfolgt.
(1b) Der Unterricht im Schilaufen ist erwerbsmäßig, wenn er gegen Entgelt oder zur
Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche
Zwecke dieser
bestimmt ist, ausgeübt wird."
3.Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Gemeinschaftsrechtliche
Begriffsbestimmungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen
Union Bezug genommen wird, sind diesen gleichgestellt
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Unternehmen, Vereine, Organisationen sowie mit Körperschaften öffentlichen Rechts vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diesen solche mit Sitz in Staaten gleichgestellt, denen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der
europäischen Integration das Recht auf Gleichbehandlung im Rahmen der Niederlassungsund/oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat.
(3) Als Dienstleister gilt jeder Staatsangehörige im Sinne des Abs. 1 und jedes Unternehmen
im Sinne des Abs. 2, der oder das im Herkunftsstaat niedergelassen ist und
(4) Als Ausübung des erwerbsmäßigen Unterrichtes im Schilaufen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit gilt die vorübergehende und
gelegentliche Ausübung. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Ausübung ist
anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
Eine Ausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit liegt insbesondere dann vor, wenn die Dauer des Aufenthaltes des Dienstleisters im Sinne des Abs. 3
„(2) Abs. 1 lit. f gilt für Schischulen und Schilehrer aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat
der Europäischen Union ist, mit der Maßgabe, dass den nach diesem Gesetz zur Ausübung
der Schilehrertätigkeit befugten Personen im betreffenden Staat dasselbe Recht zukommt."
8.§ 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die beabsichtigte Ausübung der Schilehrertätigkeit durch Organisationen und Vereine im Sinne des Abs. 1 lit. d und durch Schischulen im Ausflugsverkehr gemäß Abs. 1 lit. f ist nur zulässig, wenn die beabsichtigte Ausübung in einem Kärntner Schischulgebiet
mindestens eine Woche vor ihrem Beginn den Schischulen mit Standort in der Gemeinde, in
der die Tätigkeit ausgeübt werden soll, schriftlich angezeigt wird. Die Anzeige
hat zu
enthalten:
Die Schischulen sind verpflichtet, der Landesregierung und den Aufsichtsorganen gemäß
§ 16 über deren Verlangen Auskunft über die eingelangten Anzeigen zu geben."
„(3a) Die Landesregierung hat die Gemeinden, in denen Schischulen ihren Standort haben,
sowie die dort bewilligten Schischulen auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen."
„Wer sich auf eine Ausnahme nach Abs. 1 oder § 2a beruft, hat auf Verlangen eines
Aufsichtsorganes gemäß § 16 die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen und gegebenenfalls eine Ablichtung der Anzeigen gemäß Abs. 3 oder § 2a Abs. 2 sowie eine
Entscheidung gemäß § 2a Abs. 5 vorzuweisen."
„§ 2a
Ausübung der Schilehrertätigkeit
im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
(1) Für Schischulen anderer Bundesländer sowie Dienstleister (§ 1a Abs. 3) im Rahmen der Ausübung der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit gemäß § 1a Abs. 4
gelten folgende Voraussetzungen:
(2) Beabsichtigt ein Dienstleister (§ 1a Abs. 3) die Ausübung des erwerbsmäßigen Unterrichtes im Schilaufen in Kärnten, so hat er
dies einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist einmal jährlich formlos zu erneuern, wenn der Dienstleister
beabsichtigt, während der betreffenden Schisaison die Dienstleistung zu erbringen.
(3) Die erstmalige Anzeige gemäß Abs. 2 erster Satz hat zu enthalten:
Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige eingetreten ist, sind
der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderung anzuschließen.
(4) Die Landesregierung hat zunächst zu entscheiden, ob der Ausbildungsnachweis oder
Nachweis gemäß Abs. 3 lit. d im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung öffentlicher
Interessen zu überprüfen ist. Entscheidet die Landesregierung, eine Überprüfung vorzunehmen, ist der Interessenverband der Schilehrer nach § 1 Abs. 5 anzuhören.
Dieses
Anhörungsrecht hat bei wiederholter Vorlage gleichartiger Befähigungsnachweise
zu
entfallen.
(5) Entscheidet die Landesregierung gemäß Abs. 4, dass eine Überprüfung vorzunehmen
ist, ist zu prüfen, ob die vom Dienstleister vorgelegten Ausbildungsnachweise oder
Nachweise der tatsächlichen Ausübung im Hinblick auf die durch diese erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse von einem in Kärnten erforderlichen Ausbildungsnachweis
derart abweichen, dass zu befürchten ist, dass dadurch eine schwerwiegende Gefährdung
der Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder der Öffentlichkeit
eintreten kann. Diesfalls ist dem Dienstleister bekannt zu geben, in welchen Gegenständen
der Ausbildungsvorschriften (§ 9 Abs. 1) eine Eignungsprüfung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen abzulegen ist,
um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dem Dienstleister ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs. 6 die Möglichkeit zu geben,
nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Eignungsprüfung ist vom Interessenverband der Schilehrer nach § 1 Abs. 5 abzuhalten.
(6) Die Entscheidung der Landesregierung, den Ausbildungsnachweis nicht zu überprüfen,
oder das Ergebnis der Überprüfung ist dem Dienstleister längstens innerhalb eines Monats
nach Eingang der erstmaligen Anzeige (Abs. 2 erster Satz) und der vollständigen Vorlage
der Unterlagen mitzuteilen. Ist eine Überprüfung wegen der besonderen Schwierigkeiten des Falles nicht innerhalb eines Monats möglich, ist dies dem Dienstleister innerhalb dieser Frist
mit einer Begründung und einem Zeitplan mitzuteilen. Die Entscheidung hat jedenfalls
innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
(7) Die Dienstleistung darf erbracht werden
(8) Sofern im Niederlassungsmitgliedstaat oder -bundesland eine Berufsbezeichnung für die Tätigkeit der Schilehrer besteht, ist die Dienstleistung unter dieser Berufsbezeichnung in der
oder einer der Amtssprachen dieses Staates zu erbringen, und zwar so, dass eine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen ,(Kärntner) Schischule‘ oder ,Schilehrer‘
ausgeschlossen ist; gegebenenfalls ist eine Herkunftsbezeichnung als Unterscheidungsmerkmal zu führen. Besteht im Niederlassungsmitgliedstaat oder - bundesland keine Berufsbezeichnung, hat der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in
der oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates zu verwenden. In den Fällen
gemäß Abs. 7
lit. c darf die Erbringung der Dienstleistung unter der im § 6 Abs. 3
festgelegten Bezeichnung
erfolgen.
(9) In den Fällen des Abs. 7 lit. a oder b hat der Dienstleister den Dienstleistungsempfängern, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen, auf
Verlangen folgende Informationen mitzuteilen:
§ 2b
Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die Landesregierung kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates oder -bundeslandes aus Anlass der Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des § 1a Abs. 4 über den Dienstleister alle Informationen anfordern
über:
(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung mit den zuständigen Behörden eines Niederlassungs- oder Aufnahmemitgliedstaates oder -bundeslandes alle Informationen
auszutauschen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen
einen Dienstleister im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Erteilung von Unterricht im Schilaufen erforderlich sind. Dem beschwerdeführenden Dienstleistungsempfänger und gegebenenfalls der Behörde des anderen Mitgliedstaates
oder -bundeslandes ist das Ergebnis der Beschwerde über einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister mitzuteilen. Die darüber und die gemäß Abs. 1 erlangten
Informationen sind vertraulich und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
2000, BGBl. I Nr. 136/2001, zu behandeln."
„(4a) Als Schilehrerprüfung und als Schiführerprüfung gelten die an der Bundesanstalt für
Leibeserziehung abgelegten gleichnamigen Prüfungen."
„(5) Befähigungsnachweisen nach Abs. 3 sind folgende Qualifikationen gleichzuhalten, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurden:
Die in lit. b genannte Voraussetzung der Berufserfahrung entfällt, wenn der Antragsteller
eine entsprechende reglementierte Ausbildung durch ein Zeugnis, Diplom oder einen
Nachweis über einen postsekundären Ausbildungsgang im Sinne des Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG nachweist.
(5a) Die im Abs. 5 genannten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
(5b) Im Anerkennungsbescheid ist, als Bedingung für die Anerkennung, als Ausgleichsmaßnahmen, nach Wahl des Antragstellers, ein Anpassungslehrgang im Sinne des Art. 3
Abs. 1 lit. g oder die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG
vorzuschreiben,
wenn
(5c) Bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 5b ist der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere ist vor Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis
erworbenen Kenntnisse geeignet sind, den wesentlichen Unterschied nach Abs. 5b
lit. b
oder c ganz oder teilweise auszugleichen.
(6) Die Landesregierung hat längstens innerhalb eines Monats nach seinem Einlangen dem Antragsteller den Empfang des Antrags formlos zu bestätigen und gegebenenfalls § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden. Die Landesregierung hat über Anträge
auf Anerkennung einer Ausbildung gemäß Abs. 5 spätestens innerhalb von vier Monaten
nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Vor der
Erlassung eines Bescheides ist hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Interessenverband im Sinne des § 1 Abs. 5 zu hören."
„Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 3000 Euro zu bestrafen, wer".
„§ 16
Aufsichtsorgane für den Schiunterricht
(1) Zur Unterstützung der Landesregierung bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über den erwerbsmäßigen Unterricht im Schilaufen sowie
der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung oder Durchführung von Strafverfahren
wegen Übertretungen der Bestimmungen des § 15 kann die Landesregierung Aufsichtsorgane für den Schiunterricht bestellen. Bei der Bestellung von Aufsichtsorganen
sind Vorschläge des im § 1 Abs. 5 genannten Interessenverbandes der Schilehrer
zu
berücksichtigen.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:
(3) Die erforderliche Verlässlichkeit (Abs. 2 lit. c) liegt jedenfalls nicht vor bei Personen,
(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses
nachzuweisen.
(5) Die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Fertigkeiten im Schilaufen sind durch
eine Bescheinigung einer Schischule oder eine Befähigung zur Lehrkraft gemäß § 8 nachzuweisen. Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. e sind von der Landesregierung durch
eine mündliche Befragung festzustellen. Soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlich ist,
sind
Gegenstand der Befragung:
§ 17
Bestellung und deren Erlöschen
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen. Das Aufsichtsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner
Aufgaben zu
geloben.
(2) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
(3) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn
(4) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der
Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung
bei der Behörde unwiderruflich und – sofern in der Verzichtserklärung nicht ein
späterer
Zeitpunkt angegeben ist – wirksam.
§ 18
Dienstabzeichen und Dienstausweis
(1) Die Landesregierung hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das
Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(2) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar
zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Auf Verlangen sind der Dienstausweis
vorzuweisen und die Nummer des Dienstausweises bekannt zu geben.
(3) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Landesregierung zurückzugeben,
wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form
und das Tragen des Dienstabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls das Kärntner Landeswappen und die Inschrift ,Aufsichtsorgan für den Schiunterricht‘ zu enthalten. Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
§ 19
Befugnisse
(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die Unterricht im Schilaufen
erteilen oder bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine solche Tätigkeit ausüben,
auffordern, anzuhalten sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 oder § 2a
glaubhaft zu machen und gegebenenfalls eine Ablichtung der Anzeigen gemäß § 2 Abs. 3
oder § 2a Abs. 2 sowie die Entscheidung gemäß § 2a Abs. 4 vorzuweisen, sofern
sie sich
auf eine dieser Ausnahmen berufen.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine Person Unterricht im Schilaufen erteilt oder gemäß § 2 Abs. 1
oder § 2a vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder weist die Person
die im Abs. 1 genannten Ablichtungen oder Entscheidungen nicht vor, hat sie das Aufsichtsorgan zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern und Anzeige an die Landesregierung zu erstatten. Die betroffene Person hat der schriftlichen Aufforderung der Landesregierung, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise
vorzulegen,
binnen zwei Wochen zu entsprechen.
(3) Kontrollen nach Abs. 1 und 2 sind unter möglichster Schonung der Interessen der
Betroffenen und ihrer Gäste durchzuführen. Entzieht sich die im Abs. 1 genannte Person der Befragung oder verweigert sie die erforderliche Auskunft, dürfen ihre Gäste befragt werden.
§ 20
Stellung gegenüber der Behörde
(1) Die Aufsichtsorgane haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung
sowie der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auszuüben.
(2) Die Aufsichtsorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen,
die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde umgehend zu melden.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Aufsichtsorgane über alle in Ausübung
ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Wirkungsbereich betreffen,
Auskunft zu
erteilen.
(3) Aufsichtsorgane, die die persönlichen Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr
erfüllen, haben dies der Landesregierung anzuzeigen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 25 bis 27 (Einleitungssatz des § 15 sowie § 15 Z 1, 8 und 9) sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach
dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) begangen wurden.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch erst mit In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(4) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Dr. S c h a n t l
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