Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993; Änderung
LGBL_KA_20070123_2Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.01.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2007 2. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, sowie des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005, beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993, K-LSchG, LGBl. Nr. 16, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 67/1993, 15/1995, 73/1995, 58/1998 und 37/2003 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 18/2004, wird wie folgt geändert:
„(4) Zum Zwecke der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten kann im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen eine Zusammenarbeit mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.
(5) Im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beachten. Das Eingehen einer Zusammenarbeit ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde ist ermächtigt, Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen widersprechen."
„(4a) Abs. 4 findet auf die integrative Berufsausbildung nach § 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 keine Anwendung."
„(2) Im Lehrplan sind auch Bestimmungen über die Grundsätze der Anwendung des Lehrplanes des entsprechenden Lehrberufes bei einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11a der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (K-LFBAO) und, allenfalls unter Ergänzung durch Lehrpläne anderer Lehrberufe sowie der aufgrund der persönlichen Situation erforderlichen Abweichungen und Einschränkungen, bei einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b K-LFBAO vorzusehen. Diese Bestimmungen sind unter Bedachtnahme auf § 11d K-LFBAO anzuwenden.
(3) § 9 Abs. 8 ist auch für die integrative
Berufsausbildung nach dem 3a. Abschnitt
K-LFBAO anzuwenden.
(4) Die Schulbehörde darf im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen (§ 9a) die einzelnen Schulen durch Verordnung ermächtigen, für die integrative Berufsausbildung zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen, um auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse und reduzierte Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe Bedacht zu nehmen."
Abs. 2 angefügt:
„(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (K-LFBAO) ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des § 11d K-LFBAO die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule."
„(2) Abs. 1 gilt hinsichtlich des Endens der Schulpflicht nicht für Personen, für die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (K-LFBAO) nach Maßgabe des § 11d K-LFBAO die Pflicht zum Besuch der Berufsschule besteht."
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z 4 (betreffend § 18 Abs. 4a), Z 6 (betreffend § 19 Abs. 2 bis 4), Z 7 (betreffend § 20 Abs. 2), Z 8 (betreffend die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1 und § 21 Abs. 2) und Z 11 (betreffend das Satzzeichen des § 56 Abs. 2 lit. i und § 56 Abs. 2 lit. j) treten am 1. Jänner 2011 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Berufsschulbesuche im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a und 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 dürfen nach den im ersten Satz angeführten Bestimmungen abgeschlossen werden.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Dr. M a r t i n z
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