Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie; Änderung
LGBL_KA_20061130_72Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2006 31. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 5 Abs. 1 und 3 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/ 1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2005, wird verordnet:
Artikel I
Die Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie, LGBl. Nr. 6/2006, wird wie folgt geändert:
„§ 31a
Beihilfen zur Haltung von Zuchtstuten
(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Haltung eines Mindestbestandes an Zuchtstuten als Basis für die Erhaltung und Verbesserung der heimischen Pferdezucht. Damit verbunden ist die Schaffung von zusätzlichen Einkommenschancen für bäuerliche Pferdezüchter.
(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Haltung von Zuchtstuten der Rassen Noriker, Haflinger und Warmblut gefördert werden.
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche Personen in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften oder in einem bäuerlichen Haushalt leben.
(4) Die Förderung kann in Form eines Zuschusses zu den Deckkosten gewährt werden und beträgt jährlich bis zu 60 Euro je gedeckter Zuchtstute.
(5) Förderbar ist nur die Haltung von Stuten, die in einem Zuchtbuch gemäß den Bestimmungen des Kärntner Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 42/1995, oder einer gleichartigen Bestimmung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union eingetragen sind und die auf Weideflächen in Kärnten gehalten werden."
„lit. d) Der angeführte Investitionszuschuss kann für jedes im Familienverband lebende unversorgte Kind, für das Familienbeihilfe des Bundes bezogen wird, um e 730,– überschritten werden, jedoch nur insoweit, als der Investitionszuschuss nicht mehr als 40 Prozent der förderbaren Gesamtkosten beträgt. Der Kinderzuschuss wird auch für jene Kinder, die zwischen der Einreichung des Ansuchens und der Fertigstellung geboren werden, gewährt."
„lit. a) Die Investitionszuschüsse können nur gewährt werden, wenn das Jahresnetto-Familieneinkommen folgende Beträge nicht übersteigt: 1 Person e 30.000,–, 2 Personen e 45.000,–, für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person e 4.000,–."
„lit. a) Bei Aussiedlungen dürfen die anrechenbaren Gesamtkosten einen Betrag von e 580.000,– pro Vorhaben auf sieben Jahre nicht überschreiten."
„lit. f) Die Summe der Beträge der außerlandwirtschaftlichen Einkommen gemäß § 10 des Antragstellers und seines Ehegatten oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung das zweifache des Referenzeinkommens nicht überschreiten. Als Referenzeinkommen gilt das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen der Industriebeschäftigten gemäß den Veröffentlichungen der Bundesanstalt Statistik Österreich nach § 32 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage II des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 136/ 2001, für das Jahr der Förderungsantragstellung."
„lit. a) Übernahme und die Be- oder Verarbeitung von Milch im Rahmen der A- oder der D-Quoten von Almen mit einer Be- oder Verarbeitung von Milch gemäß der österreichischen Milchgarantiemengenverordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, hat in einem Betrieb zu erfolgen, der über eine Kontrollnummer gemäß § 12 der Milchhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 40/1998, verfügt,"
„lit. e) Die Summe der Beträge der außerlandwirtschaftlichen Einkommen gemäß § 10 des Antragstellers und seines Ehegatten oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung das zweifache des Referenzeinkommens nicht überschreiten. Als Referenzeinkommen gilt das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen der Industriebeschäftigten gemäß den Veröffentlichungen der Bundesanstalt Statistik Österreich nach § 32 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage II des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 136/
2001, für das Jahr der Förderungsantragstellung."
„lit. a) Kärntner Landwirtschaftsgesetz (K-LWG), LGBl. Nr. 6/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2005;"
„lit. c) Kärntner Dienstrechtsgesetz
(K-DRG), LGBl. Nr. 71/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2005;"
„lit. f) Kärntner Straßengesetz (K-StrG), LGBl. Nr. 72/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 26/2006;"
„lit. j) Kärntner Jagdgesetz (K-JG), LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 53/2006;"
„lit. a) Umsatzsteuergesetz 1994 (UstG 1994), BGBl. Nr.663/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2006;"
„lit. b) Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. I Nr. 400/1988, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2006;"
„lit. c) Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr.165/1999, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005;"
„lit. d) Vermessungsgesetz (VermG 1968), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2005;"
„lit. e) Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/
1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 87/
2005;"
„lit. f) Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG 1990), BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2005;"
„lit. h) Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 (MGV 1999), BGBl. II Nr. 28/1999, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2005;"
„lit. i) Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006;"
Artikel II
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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