Zuordnung von Dienststellen zu Gefahrenklassen und Mindesteinsatzzeiten für Begehungen
LGBL_KA_20061006_65Zuordnung von Dienststellen zu Gefahrenklassen und Mindesteinsatzzeiten für BegehungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.10.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/2006 28. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 56 Abs. 3 und 42 Abs. 4 und 6 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 7/2005, wird verordnet:
§ 1
Gefahrenklassen
(1) Abhängig von den in den Dienststellen oder Dienststellenteilen vorliegenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial) werden die Dienststellen des Landes oder Dienststellenteile nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.
(2) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse I zugeordnet:
(3) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:
(4) Soweit Dienststellen bzw. Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotenzial) zugeordnet.
§ 2
Mindesteinsatzzeit für Begehungen
(1) Die Anzahl der gemäß § 42 Abs. 4 K-BSG vorgesehenen regelmäßigen gemeinsamen Begehungen von Dienststellen bzw. Dienststellenteilen ist abhängig vom jeweils vorliegenden Gefährdungspotenzial gemäß § 1. Demnach sind von den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Dienststellen bzw. Dienststellenteilen
Begehungen durchzuführen.
(2) Die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner beträgt dabei in der
Gefahrenklassepropro Dienstgemäß § 1Bedienstetemstelle
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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