Kärntner Landarbeitsordnung 1995; Änderung
LGBL_KA_20060911_60Kärntner Landarbeitsordnung 1995; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.09.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/2006 26. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2005, und des IV. Teiles des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2005, beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Landarbeitsordnung 1995
(K-LArbO), LGBl. Nr. 97, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 und der Gesetze LGBl. Nr. 15/1999, 63/1999, 79/2001, 53/2002, 59/2003, 43/2005, 104/2005 und 12/2006, wird wie folgt geändert:
„(4) Aufgrund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
„(4) Für die Beurteilung des Vorliegens einer Behinderung im Sinne des Diskriminierungsverbotes gemäß § 23 Abs. 4 und des Vorliegens einer Diskriminierung oder Belästigung sind die §§ 3, 7c und 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, soweit sie sich nicht auf § 7b Abs. 1 Z 8 bis 10 beziehen, heranzuziehen.
(5) Auf den Behinderungsbegriff der §§ 23 Abs. 4 und 26 Abs. 2 ist § 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein festgestellter Grad der Behinderung nicht erforderlich ist.
(6) Die Bestimmungen des § 23 Abs. 4 und der §§ 26a und 26b in Verbindung mit § 23 Abs. 4, §§ 26c bis 26e dieses Gesetzes sowie §§ 7c und 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes sind auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der aufgrund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt. Sie sind weiters auf Angehörige anzuwenden, die aufgrund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als Angehörige gelten Ehe- und Lebenspartner, Geschwister sowie Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern. Im Falle der Belästigung gemäß § 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes sind die Bestimmungen des § 23 Abs. 4 und der §§ 26a und 26b in Verbindung mit § 23 Abs. 4, §§ 26c bis 26e dieses Gesetzes und § 7c des Behinderteneinstellungsgesetzes auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden."
„§ 24d
Positive Maßnahmen
Die in Gesetzen, Verordnungen, Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder generellen mehrere Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen umfassenden Verfügungen des Dienstgebers oder der Dienstgeberin getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen des Geschlechtes oder eines Diskriminierungsgrundes nach § 23 Abs. 2 verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes."
„(2)Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung dürfen bei der Regelung der Entlohnungskriterien keine Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung wegen einer Behinderung führen."
„(7a) Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen einer Behinderung des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendet worden (§ 23 Abs. 4 lit. g), so kann die Kündigung oder Entlassung unter den Voraussetzungen des § 26e bei Gericht angefochten werden."
„Bei einer sexuellen Belästigung nach § 24b oder einer Belästigung nach § 24c dieses Gesetzes sowie § 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin gegenüber dem Belästiger oder der Belästigerin und im Falle der §§ 24b Abs. 1 lit. b, 24c Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes oder § 7d Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes auch gegenüber dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin einen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens."
Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung
Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung eines Diskriminierungsverbotes des § 23 Abs. 4 als auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des § 23 Abs. 1 und/oder Abs. 2 geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren gemäß § 26d in Verbindung mit § 27f zu behandeln und können bei Gericht nur gemäß § 26e geltend gemacht werden.
§ 26d
Außergerichtliche Streitbeilegung
(1) Bei den Schlichtungsstellen gemäß § 263 sind in Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sowie der §§ 7c und 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, Schlichtungsverfahren nach den Bestimmungen des § 27f durchzuführen.
(2) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die Schlichtungsstelle unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.
(3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ist der Einsatz von Mediation anzubieten. Mediation ist durch Mediatorinnen und Mediatoren im Sinne des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003, zu erbringen.
(4) Sofern die Mediation nicht durch Bedienstete des Landes erbracht wird, trägt die Kosten der Mediation sowie einer allfälligen Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetschern oder sonstigen Fachleuten das Land nach Maßgabe der von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien.
(5) Personen, die einer Einladung der Schlichtungsstelle oder des Mediators im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf Gebühren für Zeugen nach § 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die Kosten trägt das Land.
§ 26e
Geltendmachung von Ansprüchen
vor Gericht
Ansprüche gemäß §§ 26a und 26b in Verbindung mit § 23 Abs. 4 können bei Gericht nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher bei der Schlichtungsstelle (§ 263) ein Schlichtungsverfahren gemäß § 26d in Verbindung mit § 26f durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten, im Falle einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die Schlichtungsstelle hat der die Diskriminierung behauptenden Person unverzüglich, längstens jedoch nach Ablauf dieser Fristen eine Bestätigung darüber auszustellen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
§ 26f
Schlichtungsverfahren
(1) Die Schlichtungsstellen (§ 263) haben in Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen (§ 23 Abs. 4 dieses Gesetzes sowie §§ 7c und 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes) nach Maßgabe der Bestimmungen des § 26d Schlichtungsverfahren durchzuführen.
(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.
(3) § 30 Abs. 2a ist für das Schlichtungsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission den Schlichtungsstellen zukommen.
(4) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 26e), an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/
1982, ist anzuwenden.
(5) Die Schlichtungsstelle hat den Behindertenanwalt gemäß dem Gesetz über die Behindertenanwaltschaft, LGBl. Nr. 140/1991, vom Ergebnis des Schlichtungsverfahrens in Kenntnis zu setzen."
„(1a) Wird in einem an die Gleichbehandlungskommission gerichteten Antrag eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ausschließlich oder auch wegen einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung geltend gemacht, so hat sie die Behandlung dieses Antrages mangels Zuständigkeit abzulehnen. In der Ablehnung ist auf die Zuständigkeit der Schlichtungsstellen gemäß § 263 zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 26f und die damit verbundene Klagshemmung gemäß § 26e ausdrücklich hinzuweisen."
„(7) Die Abs. 2 bis 6 sind auf Schlichtungsverfahren gemäß § 26d in Verbindung mit § 26f nicht anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. 12. 2000, S 16, umgesetzt.
Der Präsident des Kärntner Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
Dr. S c h a n t l
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