Gesetz vom 8. August 2006, mit dem ... geändert werden (Kärntner Weiterbildungsförderungsgesetz)
LGBL_KA_20060831_59Gesetz vom 8. August 2006, mit dem ... geändert werden (Kärntner Weiterbildungsförderungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2006 25. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Kärntner Arbeitnehmerförderungsgesetzes
Das Kärntner Arbeitnehmerförderungsgesetz, LGBl. Nr. 49/1984, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 91/1992 und 39/1995 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 16/1996, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über die Förderung von Arbeitnehmern und Weiterbildung in Kärnten (Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz – K-AWFG)"
„§ 1
Ziele des Gesetzes
Ziele dieses Gesetzes sind:
„§ 1a
Bereiche der Förderung
(1) Das Land hat als Träger von Privatrechten Einrichtungen und Maßnahmen, die den Zielen des § 1 dienen, zu fördern.
(2) Das Land hat unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 sowie auf die Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens im Sinne der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002, 2002/C 163/01, ABl. C 163 vom 9.7.2002, S 1, insbesondere
Beirat
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Beirat für die Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderung – im Folgenden Beirat genannt – einzurichten.
(2) Dem Beirat obliegt:
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt."
„Die von den Kammern, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, Landesexekutive Kärnten und von der Industriellenvereinigung Kärnten jeweils vorgeschlagenen Ersatzmitglieder haben das jeweils von derselben Organisation vorgeschlagene Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten."
„(6)Die für die Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und des lebensbegleitenden Lernens zuständigen Mitglieder der Landesregierung und die Leiter der mit den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und des lebensbegleitenden Lernens betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder jeweils ein von ihnen bestellter Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und sind auf ihr Verlangen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.
(7) Der Beirat kann beschließen, seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Ein Vertreter des Arbeitsmarktservice darf an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilnehmen."
Artikel II
Änderung des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes
Das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz – K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2000, wird wie folgt geändert:
Artikel III
Änderung des Kärntner Verwaltungsakademiegesetzes
Das Kärntner Verwaltungsakademiegesetz – K-VwAG, LGBl. Nr. 65/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2004, wird wie folgt geändert:
Änderung des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes
Das Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, wird wie folgt geändert:
„2a. Abschnitt
Information zum lebensbegleitenden Lernen
§ 12a
Informationspflicht
Das Land hat die Öffentlichkeit über die zur Umsetzung der Strategie für das lebensbegleitende Lernen gesetzten Maßnahmen, insbesondere über Fördermaßnahmen zu unterrichten und in angemessenem Umfang Information, Orientierung und Beratung anzubieten.
§ 12b
Bericht zum lebensbegleitenden Lernen
In regelmäßigen Abständen von höchstens einem Jahr hat die Landesregierung einen Bericht über Maßnahmen zur Förderung des lebensbegleitenden Lernens herauszugeben und im Internet zur Abfrage bereitzuhalten."
„(1) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten im Sinne von § 5 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, ist unzulässig. Statistische Erhebungen dürfen nur dann personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für
„(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a bis d mit einer Geldstrafe bis zu 18.000 Euro und eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. e bis h mit einer Geldstrafe bis zu 9000 Euro zu ahnden."
Artikel V
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat seine Satzung innerhalb von zwei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den Bestimmungen des Art. II anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
Der Präsident des Kärntner Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. S t r u t z
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