Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991; Änderung
LGBL_KA_20060824_57Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.08.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/2006 23. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/
1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46/2005, beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO, LGBl. Nr. 144, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 18/1994, 6/1996, 17/2000 und 60/2003, wird wie folgt geändert:
„(4) Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen gemäß § 16a die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde.
(5) Lehrlinge sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes
„(7) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/1998, sind unter Anwendung des Abs. 6 und nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf die Lehrzeit anzurechnen:
„§ 7a
Teilprüfungen
(1) In der Prüfungsordnung (§ 19 Abs. 2) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 7 Abs. 1 und 1a, § 9 und § 10 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 1a, § 9 Abs. 1 und § 10 ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. in der besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses abgeschlossen wurde.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes im Rahmen des Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.
(4) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach §§ 7, 9 und 10 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung nach §§ 7, 9 und 10 als abgelegt.
§ 7b
Ausbildungsversuche
(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fach-ausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:
(3) Für die Dauer des Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.
(4) Der Lehrberechtigte oder die besondere selbständige Ausbildungseinrichtung hat
(5) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches vorzulegen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 7."
„3a. Abschnitt
Integrative Berufsausbildung
§ 11a
Verlängerte Lehrzeit
(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie gegenüber § 152 Abs. 1 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 längere Lehrzeit vereinbart werden.
(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.
(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
§ 11b
Teilqualifikation
(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
(3) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach § 11d die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
§ 11c
Personenkreis
Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
§ 11d
Ausbildungsinhalte
(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz, unter Einbeziehung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters, vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.
(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.
§ 11e
Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse
Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn
§ 11f
Berufsausbildungsassistenz
(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a und 11b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.
(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.
(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (§ 11d) sowie an Abschlussprüfungen gemäß § 11g mitzuwirken.
(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.
§ 11g
Abschlussprüfung bei Teilqualifikation
(1) Zur Feststellung der in einer Ausbildung nach § 11b erworbenen Qualifikationen kann innerhalb der letzten zwölf Wochen der Ausbildung eine Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese ist von einem von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches (Prüfungskommissär gemäß § 20) und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen.
(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist im Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dass und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufes erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll ist.
(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses ist entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.
(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 7a Abs. 2 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.
§ 11h
Wechsel der Ausbildung
(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach § 11a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 11b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig.
(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 5 und einem Lehrverhältnis nach § 11a auch durch Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
(3) Die Probezeit nach § 152 Abs. 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 11b sowohl das Ausbildungsziel nach § 11g im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5 oder § 11a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.
§ 11i
Anwendung von Rechtsvorschriften
Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie der 7. Abschnitt der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 zur Anwendung."
„(6) In den Prüfungsordnungen (§ 19 Abs. 2) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Facharbeiter oder Nachsichtswerber gemäß § 13 Abs. 4 in diesem Teil des Berufsbildes
(7) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach Abs. 3 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach Abs. 3 als abgelegt."
„§ 16a
Besondere selbständige
Ausbildungseinrichtungen
(1) Die Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bewilligt werden.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
(3) Die erstmalige Bewilligung ist auf die Dauer von vier Jahren zu erteilen. Danach ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
(4) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Wenn die im Abs. 2 lit. a bis d genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen oder nicht mehr zu verlängern.
(6) Die integrative Berufsausbildung (3a. Abschnitt) in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung gelten folgende Bestimmungen:
(7) Auf die Ausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist der 7. Abschnitt der Kärntner Landarbeitsordnung 1995, mit Ausnahme des § 151 Abs. 6 bis 8, anzuwenden."
lit. a: „117/2002" durch „10/2004";
lit. b: „99/2002" durch „120/2005";
lit. c: „65/2002" durch „87/2005";
lit. d: „102/1998" durch „46/2005".
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 4 (betreffend den 3a. Abschnitt, mit den §§ 11a bis 11i) und Art. I Z 7 (betreffend § 14 Abs. 1 lit. j und k) sowie § 16a Abs. 6 (betreffend Art. I Z 8) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Ausbildungen können nach den im ersten Satz angeführten Bestimmungen abgeschlossen werden.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die zu den Bestimmungen des Art. I Z 4 (betreffend den 3a. Abschnitt, mit den §§ 11a bis 11i) und Art. I Z 7, betreffend § 14 Abs. 1 lit. k, getroffenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen bis 31. Dezember 2008 einer Evaluierung zu unterziehen und deren Ergebnis der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat das Ergebnis der Evaluierung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesrat:
Dr. S c h a n t l
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